Beurtheilung desselben ist erst in Verbindung mit den frei- sprechenden Urtheilen möglich (§ 288. 289).
§. 287. Rechtskraft. I. Bedingungen. B. Inhalt des Urtheils als Grundlage der Rechtskraft. -- Fall der Verurthei- lung des Beklagten.
Nach dieser vorläufigen Beseitigung anderer denkbarer Arten des Inhalts eines Urtheils kehre ich jetzt zur genaue- ren Betrachtung der beiden aufgestellten Fälle (§ 286) zu- rück, welche als: Verurtheilung des Beklagten, und Freisprechung des Beklagten bezeichnet worden sind, um für jeden derselben besonders festzustellen, was als wahrer Inhalt desselben anzusehen ist.
Bei der Verurtheilung des Beklagten ist es zu- vörderst nöthig, auf die beiden Hauptarten der Klagen zurück zu gehen: persönliche Klagen und Klagen in rem (§ 206. 207).
Die Verurtheilung bei einer persönlichen Klage ist sehr einfacher Art: sie geht stets auf eine bestimmte Handlung oder Unterlassung, die dem Beklagten als nothwendig auf- erlegt wird, übereinstimmend mit dem Inhalt der Obli- gation, die den Grund der angestellten Klage enthält.
Die Klagen in rem sind stets gegründet auf ein Ver- hältniß des Sachenrechts, Erbrechts, Familienrechts, welches der Kläger sich zuschreibt. Die Verurtheilung enthält
§. 287. Inhalt. Verurtheilung.
Beurtheilung deſſelben iſt erſt in Verbindung mit den frei- ſprechenden Urtheilen möglich (§ 288. 289).
§. 287. Rechtskraft. I. Bedingungen. B. Inhalt des Urtheils als Grundlage der Rechtskraft. — Fall der Verurthei- lung des Beklagten.
Nach dieſer vorläufigen Beſeitigung anderer denkbarer Arten des Inhalts eines Urtheils kehre ich jetzt zur genaue- ren Betrachtung der beiden aufgeſtellten Fälle (§ 286) zu- rück, welche als: Verurtheilung des Beklagten, und Freiſprechung des Beklagten bezeichnet worden ſind, um für jeden derſelben beſonders feſtzuſtellen, was als wahrer Inhalt deſſelben anzuſehen iſt.
Bei der Verurtheilung des Beklagten iſt es zu- vörderſt nöthig, auf die beiden Hauptarten der Klagen zurück zu gehen: perſönliche Klagen und Klagen in rem (§ 206. 207).
Die Verurtheilung bei einer perſönlichen Klage iſt ſehr einfacher Art: ſie geht ſtets auf eine beſtimmte Handlung oder Unterlaſſung, die dem Beklagten als nothwendig auf- erlegt wird, übereinſtimmend mit dem Inhalt der Obli- gation, die den Grund der angeſtellten Klage enthält.
Die Klagen in rem ſind ſtets gegründet auf ein Ver- hältniß des Sachenrechts, Erbrechts, Familienrechts, welches der Kläger ſich zuſchreibt. Die Verurtheilung enthält
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§. 287. Inhalt. Verurtheilung.
Beurtheilung deſſelben iſt erſt in Verbindung mit den frei-
ſprechenden Urtheilen möglich (§ 288. 289).
§. 287.
Rechtskraft. I. Bedingungen. B. Inhalt des Urtheils
als Grundlage der Rechtskraft. — Fall der Verurthei-
lung des Beklagten.
Nach dieſer vorläufigen Beſeitigung anderer denkbarer
Arten des Inhalts eines Urtheils kehre ich jetzt zur genaue-
ren Betrachtung der beiden aufgeſtellten Fälle (§ 286) zu-
rück, welche als:
Verurtheilung des Beklagten, und
Freiſprechung des Beklagten
bezeichnet worden ſind, um für jeden derſelben beſonders
feſtzuſtellen, was als wahrer Inhalt deſſelben anzuſehen iſt.
Bei der Verurtheilung des Beklagten iſt es zu-
vörderſt nöthig, auf die beiden Hauptarten der Klagen
zurück zu gehen: perſönliche Klagen und Klagen in rem
(§ 206. 207).
Die Verurtheilung bei einer perſönlichen Klage iſt ſehr
einfacher Art: ſie geht ſtets auf eine beſtimmte Handlung
oder Unterlaſſung, die dem Beklagten als nothwendig auf-
erlegt wird, übereinſtimmend mit dem Inhalt der Obli-
gation, die den Grund der angeſtellten Klage enthält.
Die Klagen in rem ſind ſtets gegründet auf ein Ver-
hältniß des Sachenrechts, Erbrechts, Familienrechts, welches
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/331>, abgerufen am 21.11.2024.
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