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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Das so verstehen, als sey nun das Urtheil non liquet ge-
sprochen worden, so würde die oben aufgestellte Behaup-
tung widerlegt seyn. Der Erfolg war aber nur der, daß
dem Gellius gestattet wurde, persönlich aus dem aufer-
legten Judicium auszuscheiden, und daß nun ein anderer
Juder an seine Stelle trat (k).

Eben so kommt es vor, daß bei einem Richtercollegium
Einer schwört, sibi non liquere, während die Übrigen ein-
verstanden sind. Das Urtheil derselben ist rechtsgültig, da
sie ja sogar, wenn Jener seine entgegengesetzte Stimme
wirklich abgegeben hätte, durch Stimmenmehrheit entschieden
haben würden (l).

Wenn ein Schiedsrichter mit Beschränkung auf bestimmte
Zeit gegeben ist, und schwört, sibi nondum liquere, so muß
ihm die Frist verlängert werden (m). Auch in diesem Fall
also kommt ein Urtheil non liquet nicht vor.



3. Verurtheilung des Klägers.

Dieser, in der oben gegebenen Aufzählung möglicher
Urtheile nicht vorkommende Fall, kann hier einstweilen nur
der Vollständigkeit wegen mit aufgeführt werden. Die

(k) Auf gleiche Weise wurde
ein anderer Judex ernannt, wenn
der zuerst ernannte vor dem Urtheil
starb oder wahnsinnig wurde: das-
selbe Judicium dauerte fort, und
nur die Person wurde verändert.
L. 32. 46. 60 de jud. (5. 1).
(l) L. 36 de re jud. (42. 1).
Auch hier scheidet nur die einzelne
Person aus, das Urtheil nimmt die
Formel: Non liquet, nicht in
sich auf.
(m) L. 13 § 4 de receptis (4. 8).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Das ſo verſtehen, als ſey nun das Urtheil non liquet ge-
ſprochen worden, ſo würde die oben aufgeſtellte Behaup-
tung widerlegt ſeyn. Der Erfolg war aber nur der, daß
dem Gellius geſtattet wurde, perſönlich aus dem aufer-
legten Judicium auszuſcheiden, und daß nun ein anderer
Juder an ſeine Stelle trat (k).

Eben ſo kommt es vor, daß bei einem Richtercollegium
Einer ſchwört, sibi non liquere, während die Übrigen ein-
verſtanden ſind. Das Urtheil derſelben iſt rechtsgültig, da
ſie ja ſogar, wenn Jener ſeine entgegengeſetzte Stimme
wirklich abgegeben hätte, durch Stimmenmehrheit entſchieden
haben würden (l).

Wenn ein Schiedsrichter mit Beſchränkung auf beſtimmte
Zeit gegeben iſt, und ſchwört, sibi nondum liquere, ſo muß
ihm die Friſt verlängert werden (m). Auch in dieſem Fall
alſo kommt ein Urtheil non liquet nicht vor.



3. Verurtheilung des Klägers.

Dieſer, in der oben gegebenen Aufzählung möglicher
Urtheile nicht vorkommende Fall, kann hier einſtweilen nur
der Vollſtändigkeit wegen mit aufgeführt werden. Die

(k) Auf gleiche Weiſe wurde
ein anderer Judex ernannt, wenn
der zuerſt ernannte vor dem Urtheil
ſtarb oder wahnſinnig wurde: das-
ſelbe Judicium dauerte fort, und
nur die Perſon wurde verändert.
L. 32. 46. 60 de jud. (5. 1).
(l) L. 36 de re jud. (42. 1).
Auch hier ſcheidet nur die einzelne
Perſon aus, das Urtheil nimmt die
Formel: Non liquet, nicht in
ſich auf.
(m) L. 13 § 4 de receptis (4. 8).
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[312/0330] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Das ſo verſtehen, als ſey nun das Urtheil non liquet ge- ſprochen worden, ſo würde die oben aufgeſtellte Behaup- tung widerlegt ſeyn. Der Erfolg war aber nur der, daß dem Gellius geſtattet wurde, perſönlich aus dem aufer- legten Judicium auszuſcheiden, und daß nun ein anderer Juder an ſeine Stelle trat (k). Eben ſo kommt es vor, daß bei einem Richtercollegium Einer ſchwört, sibi non liquere, während die Übrigen ein- verſtanden ſind. Das Urtheil derſelben iſt rechtsgültig, da ſie ja ſogar, wenn Jener ſeine entgegengeſetzte Stimme wirklich abgegeben hätte, durch Stimmenmehrheit entſchieden haben würden (l). Wenn ein Schiedsrichter mit Beſchränkung auf beſtimmte Zeit gegeben iſt, und ſchwört, sibi nondum liquere, ſo muß ihm die Friſt verlängert werden (m). Auch in dieſem Fall alſo kommt ein Urtheil non liquet nicht vor. 3. Verurtheilung des Klägers. Dieſer, in der oben gegebenen Aufzählung möglicher Urtheile nicht vorkommende Fall, kann hier einſtweilen nur der Vollſtändigkeit wegen mit aufgeführt werden. Die (k) Auf gleiche Weiſe wurde ein anderer Judex ernannt, wenn der zuerſt ernannte vor dem Urtheil ſtarb oder wahnſinnig wurde: das- ſelbe Judicium dauerte fort, und nur die Perſon wurde verändert. L. 32. 46. 60 de jud. (5. 1). (l) L. 36 de re jud. (42. 1). Auch hier ſcheidet nur die einzelne Perſon aus, das Urtheil nimmt die Formel: Non liquet, nicht in ſich auf. (m) L. 13 § 4 de receptis (4. 8).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/330>, abgerufen am 21.11.2024.