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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Ob dieses räthlich ist, und unter welchen Bedingungen es
zugelassen werden soll, das sind Fragen, die lediglich in
das Gebiet der Prozeßlehre gehören, und ganz außer
unsrer Aufgabe liegen. Dieser Gegenstand ist hier nur
berührt worden, um den Vorwurf zu verhüten, als sey
hier von der Rechtskraft gehandelt worden, ohne den
großen Umfang, dessen dieses wichtige Rechtsinstitut empfäng-
lich ist, vollständig in's Auge zu fassen.

§. 286.
Rechtskraft. I. Bedingungen. B. Inhalt des Urtheils,
als Grundlage der Rechtskraft. -- Arten des Urtheils
.

Das Institut der Rechtskraft ist dazu bestimmt, dem
Inhalt jedes Urtheils seine Wirksamkeit für alle Zukunft
zu sichern (§ 281). Dabei wird eine genaue Kenntniß
dieses Inhalts vorausgesetzt, welcher die Grundlage der
Rechtskraft seyn soll.

Zu dieser Kenntniß des Inhalts gehört aber erstlich
die Angabe der verschiedenen Möglichkeiten, die bei einem
Urtheil vorkommen können, also der möglichen Arten
des Urtheils. Damit werden zugleich die Gränzen mög-
licher Urtheile zu ziehen seyn, d. h. es ist anzugeben, was
nicht Inhalt eines Urtheils seyn, also nicht der Rechts-
kraft theilhaftig werden kann.

Zweitens gehört zu der Kenntniß des Inhalts die An-
gabe der Erkenntnißgründe, aus welchen wir jenen Inhalt
zu schöpfen haben.



Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Ob dieſes räthlich iſt, und unter welchen Bedingungen es
zugelaſſen werden ſoll, das ſind Fragen, die lediglich in
das Gebiet der Prozeßlehre gehören, und ganz außer
unſrer Aufgabe liegen. Dieſer Gegenſtand iſt hier nur
berührt worden, um den Vorwurf zu verhüten, als ſey
hier von der Rechtskraft gehandelt worden, ohne den
großen Umfang, deſſen dieſes wichtige Rechtsinſtitut empfäng-
lich iſt, vollſtändig in’s Auge zu faſſen.

§. 286.
Rechtskraft. I. Bedingungen. B. Inhalt des Urtheils,
als Grundlage der Rechtskraft. — Arten des Urtheils
.

Das Inſtitut der Rechtskraft iſt dazu beſtimmt, dem
Inhalt jedes Urtheils ſeine Wirkſamkeit für alle Zukunft
zu ſichern (§ 281). Dabei wird eine genaue Kenntniß
dieſes Inhalts vorausgeſetzt, welcher die Grundlage der
Rechtskraft ſeyn ſoll.

Zu dieſer Kenntniß des Inhalts gehört aber erſtlich
die Angabe der verſchiedenen Möglichkeiten, die bei einem
Urtheil vorkommen können, alſo der möglichen Arten
des Urtheils. Damit werden zugleich die Gränzen mög-
licher Urtheile zu ziehen ſeyn, d. h. es iſt anzugeben, was
nicht Inhalt eines Urtheils ſeyn, alſo nicht der Rechts-
kraft theilhaftig werden kann.

Zweitens gehört zu der Kenntniß des Inhalts die An-
gabe der Erkenntnißgründe, aus welchen wir jenen Inhalt
zu ſchöpfen haben.



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[300/0318] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Ob dieſes räthlich iſt, und unter welchen Bedingungen es zugelaſſen werden ſoll, das ſind Fragen, die lediglich in das Gebiet der Prozeßlehre gehören, und ganz außer unſrer Aufgabe liegen. Dieſer Gegenſtand iſt hier nur berührt worden, um den Vorwurf zu verhüten, als ſey hier von der Rechtskraft gehandelt worden, ohne den großen Umfang, deſſen dieſes wichtige Rechtsinſtitut empfäng- lich iſt, vollſtändig in’s Auge zu faſſen. §. 286. Rechtskraft. I. Bedingungen. B. Inhalt des Urtheils, als Grundlage der Rechtskraft. — Arten des Urtheils. Das Inſtitut der Rechtskraft iſt dazu beſtimmt, dem Inhalt jedes Urtheils ſeine Wirkſamkeit für alle Zukunft zu ſichern (§ 281). Dabei wird eine genaue Kenntniß dieſes Inhalts vorausgeſetzt, welcher die Grundlage der Rechtskraft ſeyn ſoll. Zu dieſer Kenntniß des Inhalts gehört aber erſtlich die Angabe der verſchiedenen Möglichkeiten, die bei einem Urtheil vorkommen können, alſo der möglichen Arten des Urtheils. Damit werden zugleich die Gränzen mög- licher Urtheile zu ziehen ſeyn, d. h. es iſt anzugeben, was nicht Inhalt eines Urtheils ſeyn, alſo nicht der Rechts- kraft theilhaftig werden kann. Zweitens gehört zu der Kenntniß des Inhalts die An- gabe der Erkenntnißgründe, aus welchen wir jenen Inhalt zu ſchöpfen haben.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/318>, abgerufen am 21.11.2024.