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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
§. 279.
Stellung der Litis Contestation und ihre Folgen im
heutigen Recht. (Fortsetzung.)

Nachdem nunmehr das Princip für das heutige Recht
aufgestellt worden ist, sind die einzelnen Anwendungen
desselben, mit Rücksicht auf die Meinungen neuerer Schrift-
steller, durchzugehen. Ich werde dabei die Ordnung be-
folgen, nach welcher in der gegenwärtigen Abhandlung die
materiellen Wirkungen der L. C. zusammen gestellt worden
sind. Dabei muß noch die Bemerkung vorausgeschickt
werden, daß zwei dieser Wirkungen durch ihr häufiges
Vorkommen, so wie durch ihre practische Wichtigkeit, vor
allen anderen sich auszeichnen. Ich meine die Unterbrechung
der Klagverjährung, und die omnis causa, d. h. die Ver-
gütung der Vortheile, die dem Kläger durch die Dauer
des Rechtsstreits entzogen worden sind, insbesondere Früchte
und Zinsen. Bei diesen Punkten hat sich denn auch vor-
zugsweise eine feste Praxis der Gerichte ausgebildet.

1. Der Quasicontract in der L. C., d. h. die
in der Römischen L. C. enthaltene contractähnliche Obliga-
tion (§ 258).

Darin liegt nicht sowohl eine einzelne practische Folge,
als vielmehr die Grundlage und der zusammenfassende
Ausdruck für die einzelnen Folgen, welche nun der Reihe
nach aufgeführt werden sollen. Daher hat sich auch dafür,

Klagverjährung nur zwischen diesem bestimmten Kläger und Beklagten.
S. o. B. 5 S. 320.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
§. 279.
Stellung der Litis Conteſtation und ihre Folgen im
heutigen Recht. (Fortſetzung.)

Nachdem nunmehr das Princip für das heutige Recht
aufgeſtellt worden iſt, ſind die einzelnen Anwendungen
deſſelben, mit Rückſicht auf die Meinungen neuerer Schrift-
ſteller, durchzugehen. Ich werde dabei die Ordnung be-
folgen, nach welcher in der gegenwärtigen Abhandlung die
materiellen Wirkungen der L. C. zuſammen geſtellt worden
ſind. Dabei muß noch die Bemerkung vorausgeſchickt
werden, daß zwei dieſer Wirkungen durch ihr häufiges
Vorkommen, ſo wie durch ihre practiſche Wichtigkeit, vor
allen anderen ſich auszeichnen. Ich meine die Unterbrechung
der Klagverjährung, und die omnis causa, d. h. die Ver-
gütung der Vortheile, die dem Kläger durch die Dauer
des Rechtsſtreits entzogen worden ſind, insbeſondere Früchte
und Zinſen. Bei dieſen Punkten hat ſich denn auch vor-
zugsweiſe eine feſte Praxis der Gerichte ausgebildet.

1. Der Quaſicontract in der L. C., d. h. die
in der Römiſchen L. C. enthaltene contractähnliche Obliga-
tion (§ 258).

Darin liegt nicht ſowohl eine einzelne practiſche Folge,
als vielmehr die Grundlage und der zuſammenfaſſende
Ausdruck für die einzelnen Folgen, welche nun der Reihe
nach aufgeführt werden ſollen. Daher hat ſich auch dafür,

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[246/0264] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. §. 279. Stellung der Litis Conteſtation und ihre Folgen im heutigen Recht. (Fortſetzung.) Nachdem nunmehr das Princip für das heutige Recht aufgeſtellt worden iſt, ſind die einzelnen Anwendungen deſſelben, mit Rückſicht auf die Meinungen neuerer Schrift- ſteller, durchzugehen. Ich werde dabei die Ordnung be- folgen, nach welcher in der gegenwärtigen Abhandlung die materiellen Wirkungen der L. C. zuſammen geſtellt worden ſind. Dabei muß noch die Bemerkung vorausgeſchickt werden, daß zwei dieſer Wirkungen durch ihr häufiges Vorkommen, ſo wie durch ihre practiſche Wichtigkeit, vor allen anderen ſich auszeichnen. Ich meine die Unterbrechung der Klagverjährung, und die omnis causa, d. h. die Ver- gütung der Vortheile, die dem Kläger durch die Dauer des Rechtsſtreits entzogen worden ſind, insbeſondere Früchte und Zinſen. Bei dieſen Punkten hat ſich denn auch vor- zugsweiſe eine feſte Praxis der Gerichte ausgebildet. 1. Der Quaſicontract in der L. C., d. h. die in der Römiſchen L. C. enthaltene contractähnliche Obliga- tion (§ 258). Darin liegt nicht ſowohl eine einzelne practiſche Folge, als vielmehr die Grundlage und der zuſammenfaſſende Ausdruck für die einzelnen Folgen, welche nun der Reihe nach aufgeführt werden ſollen. Daher hat ſich auch dafür, (f) (f) Klagverjährung nur zwiſchen dieſem beſtimmten Kläger und Beklagten. S. o. B. 5 S. 320.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/264>, abgerufen am 21.11.2024.