Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 277. Wirkung der L. C. -- Preisveränderung.
zum Vortheil des Klägers hinzu. Ist der Werth des
Sclaven nach der Mora gleich geblieben oder gestiegen, so
ist von der Modification nicht die Rede: anders wenn der
Sclave an Werth abgenommen hat (si deterior res facta
sit
), z. B. wenn ihm ein Auge ausgeschlagen worden ist.
Nun kann der Kläger verlangen, daß der nach den vorher-
gehenden Regeln abzuschätzende Werth des Sclaven um so
viel erhöhet werde, als der Sclave nach der Mora an
Werth verloren hat (quanti deterior res facta sit); oder
mit anderen Worten: der Kläger hat nun das Recht, die
Schätzung nach der Zeit, worin die Mora anfing, vor-
nehmen zu lassen (ad tempus morae in his erit reducenda
aestimatio
). -- Hieraus ist es klar, daß der Kläger für
die Schätzung zwischen zwei Zeitpunkten die Wahl haben
soll; von einem höheren Werth der Zwischenzeit ist nicht
die Rede (§ 275. u). Zugleich ist es klar, warum im Fall
der Mora in utroque dasselbe gelten soll. Durch die Mora
nämlich wird überhaupt Nichts geändert, als daß der Kläger
für die Schätzungszeit zwischen L. C. und Mora, oder
zwischen Tod und Mora, die Wahl haben soll.

§. 277.
Wirkung der Litis Contestation. II. Umfang der Ver-
urtheilung
. -- b) Verminderungen. Preisveränderung.

Bisher ist nur von den objectiven Verminderungen die
Rede gewesen, deren Natur darin besteht, daß der Gegen-
stand des Rechtsstreits selbst eine äußerlich wahrnehmbare

15*

§. 277. Wirkung der L. C. — Preisveränderung.
zum Vortheil des Klägers hinzu. Iſt der Werth des
Sclaven nach der Mora gleich geblieben oder geſtiegen, ſo
iſt von der Modification nicht die Rede: anders wenn der
Sclave an Werth abgenommen hat (si deterior res facta
sit
), z. B. wenn ihm ein Auge ausgeſchlagen worden iſt.
Nun kann der Kläger verlangen, daß der nach den vorher-
gehenden Regeln abzuſchätzende Werth des Sclaven um ſo
viel erhöhet werde, als der Sclave nach der Mora an
Werth verloren hat (quanti deterior res facta sit); oder
mit anderen Worten: der Kläger hat nun das Recht, die
Schätzung nach der Zeit, worin die Mora anfing, vor-
nehmen zu laſſen (ad tempus morae in his erit reducenda
aestimatio
). — Hieraus iſt es klar, daß der Kläger für
die Schätzung zwiſchen zwei Zeitpunkten die Wahl haben
ſoll; von einem höheren Werth der Zwiſchenzeit iſt nicht
die Rede (§ 275. u). Zugleich iſt es klar, warum im Fall
der Mora in utroque daſſelbe gelten ſoll. Durch die Mora
nämlich wird überhaupt Nichts geändert, als daß der Kläger
für die Schätzungszeit zwiſchen L. C. und Mora, oder
zwiſchen Tod und Mora, die Wahl haben ſoll.

§. 277.
Wirkung der Litis Conteſtation. II. Umfang der Ver-
urtheilung
. — b) Verminderungen. Preisveränderung.

Bisher iſt nur von den objectiven Verminderungen die
Rede geweſen, deren Natur darin beſteht, daß der Gegen-
ſtand des Rechtsſtreits ſelbſt eine äußerlich wahrnehmbare

15*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0245" n="227"/><fw place="top" type="header">§. 277. Wirkung der L. C. &#x2014; Preisveränderung.</fw><lb/>
zum Vortheil des Klägers hinzu. I&#x017F;t der Werth des<lb/>
Sclaven nach der Mora gleich geblieben oder ge&#x017F;tiegen, &#x017F;o<lb/>
i&#x017F;t von der Modification nicht die Rede: anders wenn der<lb/>
Sclave an Werth <hi rendition="#g">abgenommen</hi> hat (<hi rendition="#aq">si deterior res facta<lb/>
sit</hi>), z. B. wenn ihm ein Auge ausge&#x017F;chlagen worden i&#x017F;t.<lb/>
Nun kann der Kläger verlangen, daß der nach den vorher-<lb/>
gehenden Regeln abzu&#x017F;chätzende Werth des Sclaven um &#x017F;o<lb/>
viel erhöhet werde, als der Sclave nach der Mora an<lb/>
Werth verloren hat (<hi rendition="#aq">quanti deterior res facta sit</hi>); oder<lb/>
mit anderen Worten: der Kläger hat nun das Recht, die<lb/>
Schätzung nach der Zeit, worin die Mora anfing, vor-<lb/>
nehmen zu la&#x017F;&#x017F;en (<hi rendition="#aq">ad tempus morae in his erit reducenda<lb/>
aestimatio</hi>). &#x2014; Hieraus i&#x017F;t es klar, daß der Kläger für<lb/>
die Schätzung zwi&#x017F;chen zwei Zeitpunkten die Wahl haben<lb/>
&#x017F;oll; von einem höheren Werth der Zwi&#x017F;chenzeit i&#x017F;t nicht<lb/>
die Rede (§ 275. <hi rendition="#aq">u</hi>). Zugleich i&#x017F;t es klar, warum im Fall<lb/>
der Mora <hi rendition="#aq">in utroque</hi> da&#x017F;&#x017F;elbe gelten &#x017F;oll. Durch die Mora<lb/>
nämlich wird überhaupt Nichts geändert, als daß der Kläger<lb/>
für die Schätzungszeit zwi&#x017F;chen L. C. und Mora, oder<lb/>
zwi&#x017F;chen Tod und Mora, die Wahl haben &#x017F;oll.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 277.<lb/><hi rendition="#g">Wirkung der Litis Conte&#x017F;tation</hi>. <hi rendition="#aq">II.</hi> <hi rendition="#g">Umfang der Ver-<lb/>
urtheilung</hi>. &#x2014; <hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">Verminderungen. Preisveränderung</hi>.</head><lb/>
            <p>Bisher i&#x017F;t nur von den objectiven Verminderungen die<lb/>
Rede gewe&#x017F;en, deren Natur darin be&#x017F;teht, daß der Gegen-<lb/>
&#x017F;tand des Rechts&#x017F;treits &#x017F;elb&#x017F;t eine äußerlich wahrnehmbare<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">15*</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[227/0245] §. 277. Wirkung der L. C. — Preisveränderung. zum Vortheil des Klägers hinzu. Iſt der Werth des Sclaven nach der Mora gleich geblieben oder geſtiegen, ſo iſt von der Modification nicht die Rede: anders wenn der Sclave an Werth abgenommen hat (si deterior res facta sit), z. B. wenn ihm ein Auge ausgeſchlagen worden iſt. Nun kann der Kläger verlangen, daß der nach den vorher- gehenden Regeln abzuſchätzende Werth des Sclaven um ſo viel erhöhet werde, als der Sclave nach der Mora an Werth verloren hat (quanti deterior res facta sit); oder mit anderen Worten: der Kläger hat nun das Recht, die Schätzung nach der Zeit, worin die Mora anfing, vor- nehmen zu laſſen (ad tempus morae in his erit reducenda aestimatio). — Hieraus iſt es klar, daß der Kläger für die Schätzung zwiſchen zwei Zeitpunkten die Wahl haben ſoll; von einem höheren Werth der Zwiſchenzeit iſt nicht die Rede (§ 275. u). Zugleich iſt es klar, warum im Fall der Mora in utroque daſſelbe gelten ſoll. Durch die Mora nämlich wird überhaupt Nichts geändert, als daß der Kläger für die Schätzungszeit zwiſchen L. C. und Mora, oder zwiſchen Tod und Mora, die Wahl haben ſoll. §. 277. Wirkung der Litis Conteſtation. II. Umfang der Ver- urtheilung. — b) Verminderungen. Preisveränderung. Bisher iſt nur von den objectiven Verminderungen die Rede geweſen, deren Natur darin beſteht, daß der Gegen- ſtand des Rechtsſtreits ſelbſt eine äußerlich wahrnehmbare 15*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/245
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/245>, abgerufen am 22.12.2024.