geln, ist für uns völlig eben so anwendbar, wie er es im R. R. war.
§. 276. Wirkung der L. C. -- II.Umfang der Verurtheilung. -- b) Verminderungen. Zeitpunkt der Schätzung. L. 3 de cond. tritic.
In der eben angestellten Untersuchung über den Zeit- punkt der Schätzung (§ 275) waren zwar einzelne Fragen vielfach bestritten worden; die Hauptpunkte aber schienen fest und gewiß, welches namentlich von der allgemeinsten Regel behauptet werden mußte, nach welcher für die strengen Klagen die L. C., für die freien Klagen das Ur- theil, den Zeitpunkt der Schätzung bestimmen sollte. Über diese Hauptregel war ein so klarer, unzweideutiger Aus- spruch vorhanden (§ 275. b), daß daneben für keinen möglichen Zweifel Raum übrig zu bleiben schien.
Diese beruhigende Sicherheit aber wird sehr erschüt- tert durch eine Stelle des Ulpian, welche für den dem alten, strengen Recht angehörenden Theil jener Regel, worin am wenigsten Zweifel zu erwarten waren, gerade das Gegentheil zu sagen scheint. Die Stelle fängt näm- lich an mit folgenden Worten (a): "In hac actione si quaeratur, res quae petita est cujus temporis aestimationem recipiat, verius est, quod Servius ait, condemnationis tempus spectandum."
(a)L. 3 de cond. trit. (13. 3) aus Ulpianus lib. XXVII. ad ed.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
geln, iſt für uns völlig eben ſo anwendbar, wie er es im R. R. war.
§. 276. Wirkung der L. C. — II.Umfang der Verurtheilung. — b) Verminderungen. Zeitpunkt der Schätzung. L. 3 de cond. tritic.
In der eben angeſtellten Unterſuchung über den Zeit- punkt der Schätzung (§ 275) waren zwar einzelne Fragen vielfach beſtritten worden; die Hauptpunkte aber ſchienen feſt und gewiß, welches namentlich von der allgemeinſten Regel behauptet werden mußte, nach welcher für die ſtrengen Klagen die L. C., für die freien Klagen das Ur- theil, den Zeitpunkt der Schätzung beſtimmen ſollte. Über dieſe Hauptregel war ein ſo klarer, unzweideutiger Aus- ſpruch vorhanden (§ 275. b), daß daneben für keinen möglichen Zweifel Raum übrig zu bleiben ſchien.
Dieſe beruhigende Sicherheit aber wird ſehr erſchüt- tert durch eine Stelle des Ulpian, welche für den dem alten, ſtrengen Recht angehörenden Theil jener Regel, worin am wenigſten Zweifel zu erwarten waren, gerade das Gegentheil zu ſagen ſcheint. Die Stelle fängt näm- lich an mit folgenden Worten (a): „In hac actione si quaeratur, res quae petita est cujus temporis aestimationem recipiat, verius est, quod Servius ait, condemnationis tempus spectandum.“
(a)L. 3 de cond. trit. (13. 3) aus Ulpianus lib. XXVII. ad ed.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0234"n="216"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hirendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
geln, iſt für uns völlig eben ſo anwendbar, wie er es im<lb/>
R. R. war.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 276.<lb/><hirendition="#g">Wirkung der L. C</hi>. —<hirendition="#aq">II.</hi><hirendition="#g">Umfang der Verurtheilung</hi>. —<lb/><hirendition="#aq">b</hi>) <hirendition="#g">Verminderungen. Zeitpunkt der Schätzung</hi>. <hirendition="#aq">L. 3<lb/><hirendition="#g">de cond. tritic</hi>.</hi></head><lb/><p>In der eben angeſtellten Unterſuchung über den Zeit-<lb/>
punkt der Schätzung (§ 275) waren zwar einzelne Fragen<lb/>
vielfach beſtritten worden; die Hauptpunkte aber ſchienen<lb/>
feſt und gewiß, welches namentlich von der allgemeinſten<lb/>
Regel behauptet werden mußte, nach welcher für die<lb/>ſtrengen Klagen die L. C., für die freien Klagen das Ur-<lb/>
theil, den Zeitpunkt der Schätzung beſtimmen ſollte. Über<lb/>
dieſe Hauptregel war ein ſo klarer, unzweideutiger Aus-<lb/>ſpruch vorhanden (§ 275. <hirendition="#aq">b</hi>), daß daneben für keinen<lb/>
möglichen Zweifel Raum übrig zu bleiben ſchien.</p><lb/><p>Dieſe beruhigende Sicherheit aber wird ſehr erſchüt-<lb/>
tert durch eine Stelle des <hirendition="#g">Ulpian</hi>, welche für den dem<lb/>
alten, ſtrengen Recht angehörenden Theil jener Regel,<lb/>
worin am wenigſten Zweifel zu erwarten waren, gerade<lb/>
das Gegentheil zu ſagen ſcheint. Die Stelle fängt näm-<lb/>
lich an mit folgenden Worten <noteplace="foot"n="(a)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 3 <hirendition="#i">de cond. trit.</hi></hi> (13. 3) aus <hirendition="#aq"><hirendition="#k">Ulpianus</hi> lib. XXVII. ad ed.</hi></note>:<lb/><hirendition="#et"><hirendition="#aq">„In hac actione si quaeratur, res quae petita est<lb/>
cujus temporis aestimationem recipiat, verius est,<lb/>
quod Servius ait, <hirendition="#i">condemnationis</hi> tempus spectandum.“</hi></hi></p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[216/0234]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
geln, iſt für uns völlig eben ſo anwendbar, wie er es im
R. R. war.
§. 276.
Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung. —
b) Verminderungen. Zeitpunkt der Schätzung. L. 3
de cond. tritic.
In der eben angeſtellten Unterſuchung über den Zeit-
punkt der Schätzung (§ 275) waren zwar einzelne Fragen
vielfach beſtritten worden; die Hauptpunkte aber ſchienen
feſt und gewiß, welches namentlich von der allgemeinſten
Regel behauptet werden mußte, nach welcher für die
ſtrengen Klagen die L. C., für die freien Klagen das Ur-
theil, den Zeitpunkt der Schätzung beſtimmen ſollte. Über
dieſe Hauptregel war ein ſo klarer, unzweideutiger Aus-
ſpruch vorhanden (§ 275. b), daß daneben für keinen
möglichen Zweifel Raum übrig zu bleiben ſchien.
Dieſe beruhigende Sicherheit aber wird ſehr erſchüt-
tert durch eine Stelle des Ulpian, welche für den dem
alten, ſtrengen Recht angehörenden Theil jener Regel,
worin am wenigſten Zweifel zu erwarten waren, gerade
das Gegentheil zu ſagen ſcheint. Die Stelle fängt näm-
lich an mit folgenden Worten (a):
„In hac actione si quaeratur, res quae petita est
cujus temporis aestimationem recipiat, verius est,
quod Servius ait, condemnationis tempus spectandum.“
(a) L. 3 de cond. trit. (13. 3) aus Ulpianus lib. XXVII. ad ed.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/234>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.