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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Bei den Replicationen und Duplicationen sind dieselben
Misverständnisse, sowohl in den Begriffen selbst, als in
den Kunstausdrücken, denkbar, von welchen bey den Ex-
ceptionen ausführlich die Rede gewesen ist. Jedoch sind
dieselben hier nicht so zur Sprache gekommen, welches der
seltneren Anwendung und der geringeren Erheblichkeit die-
ser Rechtsinstitute zuzuschreiben ist.

Nicht zu verwechseln damit ist eine andere Verschie-
denheit des Sprachgebrauchs, die nun noch, in Beziehung
sowohl auf die Exceptionen, als auf die Replicationen
u. s. w., erwähnt werden muß. Schon bey den Klagen ist
bemerkt worden, daß dieselben von zwey verschiedenen Sei-
ten aufgefaßt werden können: der formellen, die dem Pro-
zeß, und der materiellen, die dem System des materiellen
Rechts angehört (§ 205). Beide Beziehungen werden in
unsrem heutigen Recht unter dem Namen des Klaglibells
und des Klagrechts anerkannt, welches letzte allein zu
unsrer gegenwärtigen Aufgabe gehört. -- Völlig derselbe
Gegensatz nun findet sich bey den Exceptionen, Replica-
tionen u. s. w., so daß wir also auch die Exceptionsschrift,
und die Exception als Recht des Beklagten, zu unterschei-
den haben. Da aber die Vertheidigungen des Beklagten
sehr mannichfaltig sind (§ 225), und nicht für jede derselben
eine besondere Prozeßhandlung zugelassen werden kann, so

als identisch gedacht, der erste Name
aber allein gebraucht wird. Es ist
auch Alles deutlich, wenn nur an-
statt: Sed an replicatio mit der
Vulgata gelesen wird: Sed an
triplicatio.
-- Sehr gut handelt
von dieser Stelle Keller S. 335
--341.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Bei den Replicationen und Duplicationen ſind dieſelben
Misverſtändniſſe, ſowohl in den Begriffen ſelbſt, als in
den Kunſtausdrücken, denkbar, von welchen bey den Ex-
ceptionen ausführlich die Rede geweſen iſt. Jedoch ſind
dieſelben hier nicht ſo zur Sprache gekommen, welches der
ſeltneren Anwendung und der geringeren Erheblichkeit die-
ſer Rechtsinſtitute zuzuſchreiben iſt.

Nicht zu verwechſeln damit iſt eine andere Verſchie-
denheit des Sprachgebrauchs, die nun noch, in Beziehung
ſowohl auf die Exceptionen, als auf die Replicationen
u. ſ. w., erwähnt werden muß. Schon bey den Klagen iſt
bemerkt worden, daß dieſelben von zwey verſchiedenen Sei-
ten aufgefaßt werden können: der formellen, die dem Pro-
zeß, und der materiellen, die dem Syſtem des materiellen
Rechts angehört (§ 205). Beide Beziehungen werden in
unſrem heutigen Recht unter dem Namen des Klaglibells
und des Klagrechts anerkannt, welches letzte allein zu
unſrer gegenwärtigen Aufgabe gehört. — Völlig derſelbe
Gegenſatz nun findet ſich bey den Exceptionen, Replica-
tionen u. ſ. w., ſo daß wir alſo auch die Exceptionsſchrift,
und die Exception als Recht des Beklagten, zu unterſchei-
den haben. Da aber die Vertheidigungen des Beklagten
ſehr mannichfaltig ſind (§ 225), und nicht für jede derſelben
eine beſondere Prozeßhandlung zugelaſſen werden kann, ſo

als identiſch gedacht, der erſte Name
aber allein gebraucht wird. Es iſt
auch Alles deutlich, wenn nur an-
ſtatt: Sed an replicatio mit der
Vulgata geleſen wird: Sed an
triplicatio.
— Sehr gut handelt
von dieſer Stelle Keller S. 335
—341.
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[194/0208] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Bei den Replicationen und Duplicationen ſind dieſelben Misverſtändniſſe, ſowohl in den Begriffen ſelbſt, als in den Kunſtausdrücken, denkbar, von welchen bey den Ex- ceptionen ausführlich die Rede geweſen iſt. Jedoch ſind dieſelben hier nicht ſo zur Sprache gekommen, welches der ſeltneren Anwendung und der geringeren Erheblichkeit die- ſer Rechtsinſtitute zuzuſchreiben iſt. Nicht zu verwechſeln damit iſt eine andere Verſchie- denheit des Sprachgebrauchs, die nun noch, in Beziehung ſowohl auf die Exceptionen, als auf die Replicationen u. ſ. w., erwähnt werden muß. Schon bey den Klagen iſt bemerkt worden, daß dieſelben von zwey verſchiedenen Sei- ten aufgefaßt werden können: der formellen, die dem Pro- zeß, und der materiellen, die dem Syſtem des materiellen Rechts angehört (§ 205). Beide Beziehungen werden in unſrem heutigen Recht unter dem Namen des Klaglibells und des Klagrechts anerkannt, welches letzte allein zu unſrer gegenwärtigen Aufgabe gehört. — Völlig derſelbe Gegenſatz nun findet ſich bey den Exceptionen, Replica- tionen u. ſ. w., ſo daß wir alſo auch die Exceptionsſchrift, und die Exception als Recht des Beklagten, zu unterſchei- den haben. Da aber die Vertheidigungen des Beklagten ſehr mannichfaltig ſind (§ 225), und nicht für jede derſelben eine beſondere Prozeßhandlung zugelaſſen werden kann, ſo (i) (i) als identiſch gedacht, der erſte Name aber allein gebraucht wird. Es iſt auch Alles deutlich, wenn nur an- ſtatt: Sed an replicatio mit der Vulgata geleſen wird: Sed an triplicatio. — Sehr gut handelt von dieſer Stelle Keller S. 335 —341.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/208>, abgerufen am 26.04.2024.