§. 216. Arten der Klagen. In jus, in factum conceptae.
Die im Edict aufgestellten Formeln waren von zweyer- ley Art: in jus, in factum conceptae.
Die erste Klasse hatte eine juris civilis intentio, das heißt die Behauptung des Daseyns eines im jus civile ge- gründeten Rechtsverhältnisses; so bey den Klagen in rem: si paret, fundum (oder hereditatem) Agerii esse, oder: Agerio jus esse utendi fruendi, eundi, aquam ducendi oder: Titium liberum esse(a); bey Contractsklagen: dare, oder dare facere oportere; bey Delictsklagen: damnum decidere oportere(a1); in allen diesen Fällen also Daseyn eines Eigenthums, einer Obligation oder eines anderen, durch jus civile anerkannten strengen Rechts. Übrigens war eine solche Intentio bald certa, bald incerta, und die hinzugefügte Condemnatio desgleichen (b).
Die zweyte Klasse hatte zur Intentio die bloße Behaup- tung von Thatsachen, sie war also in ihrer Fassung ähn- lich einer Demonstratio (§. 214), und konnte daher eine ei- gentliche, abgesonderte Demonstratio gar nicht enthalten,
(a) Nämlich diese Präjudicial- klage de statu war die einzige, welche eine legitima causa hatte, die übrigen waren prätorische Kla- gen; daher konnte auch nur jene eine formula in jus concepta haben. § 13 J. de act. (4. 6.)
(a1)Gajus IV. § 37. 45. 107. In diesen Stellen sind die mei- sten der oben im Text angegebe- nen. Formeln wörtlich enthalten. Vgl. auch Beylage XIV. Num. XX.
(b)Decem dare oportere war certa Intentio, quidquid dare facere oportet war incerta, s. o. § 215.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
§. 216. Arten der Klagen. In jus, in factum conceptae.
Die im Edict aufgeſtellten Formeln waren von zweyer- ley Art: in jus, in factum conceptae.
Die erſte Klaſſe hatte eine juris civilis intentio, das heißt die Behauptung des Daſeyns eines im jus civile ge- gründeten Rechtsverhältniſſes; ſo bey den Klagen in rem: si paret, fundum (oder hereditatem) Agerii esse, oder: Agerio jus esse utendi fruendi, eundi, aquam ducendi oder: Titium liberum esse(a); bey Contractsklagen: dare, oder dare facere oportere; bey Delictsklagen: damnum decidere oportere(a¹); in allen dieſen Fällen alſo Daſeyn eines Eigenthums, einer Obligation oder eines anderen, durch jus civile anerkannten ſtrengen Rechts. Übrigens war eine ſolche Intentio bald certa, bald incerta, und die hinzugefügte Condemnatio desgleichen (b).
Die zweyte Klaſſe hatte zur Intentio die bloße Behaup- tung von Thatſachen, ſie war alſo in ihrer Faſſung ähn- lich einer Demonstratio (§. 214), und konnte daher eine ei- gentliche, abgeſonderte Demonstratio gar nicht enthalten,
(a) Nämlich dieſe Präjudicial- klage de statu war die einzige, welche eine legitima causa hatte, die übrigen waren prätoriſche Kla- gen; daher konnte auch nur jene eine formula in jus concepta haben. § 13 J. de act. (4. 6.)
(a¹)Gajus IV. § 37. 45. 107. In dieſen Stellen ſind die mei- ſten der oben im Text angegebe- nen. Formeln wörtlich enthalten. Vgl. auch Beylage XIV. Num. XX.
(b)Decem dare oportere war certa Intentio, quidquid dare facere oportet war incerta, ſ. o. § 215.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
§. 216.
Arten der Klagen. In jus, in factum conceptae.
Die im Edict aufgeſtellten Formeln waren von zweyer-
ley Art: in jus, in factum conceptae.
Die erſte Klaſſe hatte eine juris civilis intentio, das
heißt die Behauptung des Daſeyns eines im jus civile ge-
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si paret, fundum (oder hereditatem) Agerii esse, oder:
Agerio jus esse utendi fruendi, eundi, aquam ducendi
oder: Titium liberum esse (a); bey Contractsklagen: dare,
oder dare facere oportere; bey Delictsklagen: damnum
decidere oportere (a¹); in allen dieſen Fällen alſo Daſeyn
eines Eigenthums, einer Obligation oder eines anderen,
durch jus civile anerkannten ſtrengen Rechts. Übrigens
war eine ſolche Intentio bald certa, bald incerta, und
die hinzugefügte Condemnatio desgleichen (b).
Die zweyte Klaſſe hatte zur Intentio die bloße Behaup-
tung von Thatſachen, ſie war alſo in ihrer Faſſung ähn-
lich einer Demonstratio (§. 214), und konnte daher eine ei-
gentliche, abgeſonderte Demonstratio gar nicht enthalten,
(a) Nämlich dieſe Präjudicial-
klage de statu war die einzige,
welche eine legitima causa hatte,
die übrigen waren prätoriſche Kla-
gen; daher konnte auch nur jene
eine formula in jus concepta
haben. § 13 J. de act. (4. 6.)
(a¹) Gajus IV. § 37. 45. 107.
In dieſen Stellen ſind die mei-
ſten der oben im Text angegebe-
nen. Formeln wörtlich enthalten.
Vgl. auch Beylage XIV. Num. XX.
(b) Decem dare oportere war
certa Intentio, quidquid dare
facere oportet war incerta, ſ.
o. § 215.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/92>, abgerufen am 22.02.2025.
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