Gajus die Angabe mehrerer successiven Entwicklungsstufen der Condiction anzunehmen, gleich als ob auf die alte condictio erst blos die neue auf dare, dann die neueste auf dare facere gefolgt wäre (f). Bey Gajus ist viel- mehr blos von Zwey Zeiten die Rede: der Zeit der Legis actiones (vor der L. Aebutia), und der Zeit, welche seit Aufhebung der L. actiones und Einführung der formulae eingetreten war, und die er als unverändert fortdauernd mit nunc bezeichnet. Indem er den heutigen Sprachge- brauch mit dem Beywort non proprie (bey Justinian abusive) belegt, will er damit keinen Tadel aussprechen, sondern nur die Abweichung von dem älteren Sprachge- brauch, und zugleich von der etymologischen Wortbedeu- tung bemerklich machen, weil condicere so viel heiße als denuntiare, da doch die denuntiationes bey den neueren Condictionen nicht mehr vorkämen.
XXVIII.
Die letzte Stelle des Gajus, die hier in Betracht kommt, lautet so:
Gajus IV. § 2. In personam actio est, quotiens cum aliquo agimus, qui nobis vel ex contractu, vel ex delicto obligatus est, id est cum intendimus, dare, facere, praestare oportere.
Hier macht die wörtliche Abweichung von den drey
(f)Heffter in Gajum lib. 4 p. 65.
Beylage XIV.
Gajus die Angabe mehrerer ſucceſſiven Entwicklungsſtufen der Condiction anzunehmen, gleich als ob auf die alte condictio erſt blos die neue auf dare, dann die neueſte auf dare facere gefolgt wäre (f). Bey Gajus iſt viel- mehr blos von Zwey Zeiten die Rede: der Zeit der Legis actiones (vor der L. Aebutia), und der Zeit, welche ſeit Aufhebung der L. actiones und Einführung der formulae eingetreten war, und die er als unverändert fortdauernd mit nunc bezeichnet. Indem er den heutigen Sprachge- brauch mit dem Beywort non proprie (bey Juſtinian abusive) belegt, will er damit keinen Tadel ausſprechen, ſondern nur die Abweichung von dem älteren Sprachge- brauch, und zugleich von der etymologiſchen Wortbedeu- tung bemerklich machen, weil condicere ſo viel heiße als denuntiare, da doch die denuntiationes bey den neueren Condictionen nicht mehr vorkämen.
XXVIII.
Die letzte Stelle des Gajus, die hier in Betracht kommt, lautet ſo:
Gajus IV. § 2. In personam actio est, quotiens cum aliquo agimus, qui nobis vel ex contractu, vel ex delicto obligatus est, id est cum intendimus, dare, facere, praestare oportere.
Hier macht die wörtliche Abweichung von den drey
(f)Heffter in Gajum lib. 4 p. 65.
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Beylage XIV.
Gajus die Angabe mehrerer ſucceſſiven Entwicklungsſtufen
der Condiction anzunehmen, gleich als ob auf die alte
condictio erſt blos die neue auf dare, dann die neueſte
auf dare facere gefolgt wäre (f). Bey Gajus iſt viel-
mehr blos von Zwey Zeiten die Rede: der Zeit der Legis
actiones (vor der L. Aebutia), und der Zeit, welche ſeit
Aufhebung der L. actiones und Einführung der formulae
eingetreten war, und die er als unverändert fortdauernd
mit nunc bezeichnet. Indem er den heutigen Sprachge-
brauch mit dem Beywort non proprie (bey Juſtinian
abusive) belegt, will er damit keinen Tadel ausſprechen,
ſondern nur die Abweichung von dem älteren Sprachge-
brauch, und zugleich von der etymologiſchen Wortbedeu-
tung bemerklich machen, weil condicere ſo viel heiße als
denuntiare, da doch die denuntiationes bey den neueren
Condictionen nicht mehr vorkämen.
XXVIII.
Die letzte Stelle des Gajus, die hier in Betracht
kommt, lautet ſo:
Gajus IV. § 2.
In personam actio est, quotiens cum aliquo agimus,
qui nobis vel ex contractu, vel ex delicto obligatus
est, id est cum intendimus, dare, facere, praestare
oportere.
Hier macht die wörtliche Abweichung von den drey
(f) Heffter in Gajum lib. 4 p. 65.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 598. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/612>, abgerufen am 16.07.2024.
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