auch ex Senatusconsulto eintreten können, wenn nämlich Derjenige die Klage anstellt, Welchem eine Erbschaft ex Trebelliano Sc. restituirt ist (d). Dieses läßt sich schwer- lich anders erklären, als von einer in der Erbschaft ent- haltenen Condiction, die etwa aus einem Darlehen oder einer Stipulation des Verstorbenen entstanden war. In diesem Fall ist nun freylich der Entstehungsgrund jener Condiction der Vertrag, und das Senatusconsult ist nur das Mittel der Übertragung auf den gegenwärtigen Klä- ger, so daß der Ausdruck: ex Senatusconsulto agetur nicht ganz genau ist. Allein er ist nicht ungenauer, als der vorhergehende Ausdruck: ex lege Aquilia, welcher eigentlich sagen soll: ex causa legis Aquiliae, oder ex eo facto, quod lege Aquilia coercetur; denn die Lex Aquilia selbst hatte über die besondere Befugniß zur Condiction so wenig Etwas bestimmt, als das Sc. Trebellianum.
XXV.
Die wichtigsten Stellen aber über die Natur der Con- diction sind die des Gajus, die um so mehr eine genaue Auslegung erfordern, als das mangelhafte Verständniß derselben neuere Schriftsteller bald zu Irrthümern über die Condiction verleitet hat, bald zu dem ungegründeten Vorwurf, daß jene Stellen ungenau, schwankend, wider- sprechend abgefaßt seyen.
Die Hauptstelle ist folgende.
(d) Vgl. Heffter in Gajum lib. IV. p. 67.
Die Condictionen. XXV.
auch ex Senatusconsulto eintreten können, wenn nämlich Derjenige die Klage anſtellt, Welchem eine Erbſchaft ex Trebelliano Sc. reſtituirt iſt (d). Dieſes läßt ſich ſchwer- lich anders erklären, als von einer in der Erbſchaft ent- haltenen Condiction, die etwa aus einem Darlehen oder einer Stipulation des Verſtorbenen entſtanden war. In dieſem Fall iſt nun freylich der Entſtehungsgrund jener Condiction der Vertrag, und das Senatusconſult iſt nur das Mittel der Übertragung auf den gegenwärtigen Klä- ger, ſo daß der Ausdruck: ex Senatusconsulto agetur nicht ganz genau iſt. Allein er iſt nicht ungenauer, als der vorhergehende Ausdruck: ex lege Aquilia, welcher eigentlich ſagen ſoll: ex causa legis Aquiliae, oder ex eo facto, quod lege Aquilia coercetur; denn die Lex Aquilia ſelbſt hatte über die beſondere Befugniß zur Condiction ſo wenig Etwas beſtimmt, als das Sc. Trebellianum.
XXV.
Die wichtigſten Stellen aber über die Natur der Con- diction ſind die des Gajus, die um ſo mehr eine genaue Auslegung erfordern, als das mangelhafte Verſtändniß derſelben neuere Schriftſteller bald zu Irrthümern über die Condiction verleitet hat, bald zu dem ungegründeten Vorwurf, daß jene Stellen ungenau, ſchwankend, wider- ſprechend abgefaßt ſeyen.
Die Hauptſtelle iſt folgende.
(d) Vgl. Heffter in Gajum lib. IV. p. 67.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0601"n="587"/><fwplace="top"type="header">Die Condictionen. <hirendition="#aq">XXV.</hi></fw><lb/>
auch <hirendition="#aq">ex Senatusconsulto</hi> eintreten können, wenn nämlich<lb/>
Derjenige die Klage anſtellt, Welchem eine Erbſchaft <hirendition="#aq">ex<lb/>
Trebelliano Sc.</hi> reſtituirt iſt <noteplace="foot"n="(d)">Vgl. <hirendition="#aq"><hirendition="#k">Heffter</hi> in Gajum lib. IV. p.</hi> 67.</note>. Dieſes läßt ſich ſchwer-<lb/>
lich anders erklären, als von einer in der Erbſchaft ent-<lb/>
haltenen Condiction, die etwa aus einem Darlehen oder<lb/>
einer Stipulation des Verſtorbenen entſtanden war. In<lb/>
dieſem Fall iſt nun freylich der Entſtehungsgrund jener<lb/>
Condiction der Vertrag, und das Senatusconſult iſt nur<lb/>
das Mittel der Übertragung auf den gegenwärtigen Klä-<lb/>
ger, ſo daß der Ausdruck: <hirendition="#aq"><hirendition="#i">ex</hi> Senatusconsulto agetur</hi><lb/>
nicht ganz genau iſt. Allein er iſt nicht ungenauer, als<lb/>
der vorhergehende Ausdruck: <hirendition="#aq"><hirendition="#i">ex</hi> lege Aquilia,</hi> welcher<lb/>
eigentlich ſagen ſoll: <hirendition="#aq">ex <hirendition="#i">causa</hi> legis Aquiliae,</hi> oder <hirendition="#aq">ex eo<lb/>
facto, quod lege Aquilia coercetur;</hi> denn die <hirendition="#aq">Lex Aquilia</hi><lb/>ſelbſt hatte über die beſondere Befugniß zur Condiction ſo<lb/>
wenig Etwas beſtimmt, als das <hirendition="#aq">Sc. Trebellianum.</hi></p></div><lb/><divn="3"><head><hirendition="#b"><hirendition="#aq">XXV.</hi></hi></head><lb/><p>Die wichtigſten Stellen aber über die Natur der Con-<lb/>
diction ſind die des Gajus, die um ſo mehr eine genaue<lb/>
Auslegung erfordern, als das mangelhafte Verſtändniß<lb/>
derſelben neuere Schriftſteller bald zu Irrthümern über<lb/>
die Condiction verleitet hat, bald zu dem ungegründeten<lb/>
Vorwurf, daß jene Stellen ungenau, ſchwankend, wider-<lb/>ſprechend abgefaßt ſeyen.</p><lb/><p>Die Hauptſtelle iſt folgende.</p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[587/0601]
Die Condictionen. XXV.
auch ex Senatusconsulto eintreten können, wenn nämlich
Derjenige die Klage anſtellt, Welchem eine Erbſchaft ex
Trebelliano Sc. reſtituirt iſt (d). Dieſes läßt ſich ſchwer-
lich anders erklären, als von einer in der Erbſchaft ent-
haltenen Condiction, die etwa aus einem Darlehen oder
einer Stipulation des Verſtorbenen entſtanden war. In
dieſem Fall iſt nun freylich der Entſtehungsgrund jener
Condiction der Vertrag, und das Senatusconſult iſt nur
das Mittel der Übertragung auf den gegenwärtigen Klä-
ger, ſo daß der Ausdruck: ex Senatusconsulto agetur
nicht ganz genau iſt. Allein er iſt nicht ungenauer, als
der vorhergehende Ausdruck: ex lege Aquilia, welcher
eigentlich ſagen ſoll: ex causa legis Aquiliae, oder ex eo
facto, quod lege Aquilia coercetur; denn die Lex Aquilia
ſelbſt hatte über die beſondere Befugniß zur Condiction ſo
wenig Etwas beſtimmt, als das Sc. Trebellianum.
XXV.
Die wichtigſten Stellen aber über die Natur der Con-
diction ſind die des Gajus, die um ſo mehr eine genaue
Auslegung erfordern, als das mangelhafte Verſtändniß
derſelben neuere Schriftſteller bald zu Irrthümern über
die Condiction verleitet hat, bald zu dem ungegründeten
Vorwurf, daß jene Stellen ungenau, ſchwankend, wider-
ſprechend abgefaßt ſeyen.
Die Hauptſtelle iſt folgende.
(d) Vgl. Heffter in Gajum lib. IV. p. 67.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 587. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/601>, abgerufen am 22.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.