Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Die Condictionen. XXV. auch ex Senatusconsulto eintreten können, wenn nämlichDerjenige die Klage anstellt, Welchem eine Erbschaft ex Trebelliano Sc. restituirt ist (d). Dieses läßt sich schwer- lich anders erklären, als von einer in der Erbschaft ent- haltenen Condiction, die etwa aus einem Darlehen oder einer Stipulation des Verstorbenen entstanden war. In diesem Fall ist nun freylich der Entstehungsgrund jener Condiction der Vertrag, und das Senatusconsult ist nur das Mittel der Übertragung auf den gegenwärtigen Klä- ger, so daß der Ausdruck: ex Senatusconsulto agetur nicht ganz genau ist. Allein er ist nicht ungenauer, als der vorhergehende Ausdruck: ex lege Aquilia, welcher eigentlich sagen soll: ex causa legis Aquiliae, oder ex eo facto, quod lege Aquilia coercetur; denn die Lex Aquilia selbst hatte über die besondere Befugniß zur Condiction so wenig Etwas bestimmt, als das Sc. Trebellianum. XXV. Die wichtigsten Stellen aber über die Natur der Con- Die Hauptstelle ist folgende. (d) Vgl. Heffter in Gajum lib. IV. p. 67.
Die Condictionen. XXV. auch ex Senatusconsulto eintreten können, wenn nämlichDerjenige die Klage anſtellt, Welchem eine Erbſchaft ex Trebelliano Sc. reſtituirt iſt (d). Dieſes läßt ſich ſchwer- lich anders erklären, als von einer in der Erbſchaft ent- haltenen Condiction, die etwa aus einem Darlehen oder einer Stipulation des Verſtorbenen entſtanden war. In dieſem Fall iſt nun freylich der Entſtehungsgrund jener Condiction der Vertrag, und das Senatusconſult iſt nur das Mittel der Übertragung auf den gegenwärtigen Klä- ger, ſo daß der Ausdruck: ex Senatusconsulto agetur nicht ganz genau iſt. Allein er iſt nicht ungenauer, als der vorhergehende Ausdruck: ex lege Aquilia, welcher eigentlich ſagen ſoll: ex causa legis Aquiliae, oder ex eo facto, quod lege Aquilia coercetur; denn die Lex Aquilia ſelbſt hatte über die beſondere Befugniß zur Condiction ſo wenig Etwas beſtimmt, als das Sc. Trebellianum. XXV. Die wichtigſten Stellen aber über die Natur der Con- Die Hauptſtelle iſt folgende. (d) Vgl. Heffter in Gajum lib. IV. p. 67.
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Die Condictionen. XXV.
auch ex Senatusconsulto eintreten können, wenn nämlich
Derjenige die Klage anſtellt, Welchem eine Erbſchaft ex
Trebelliano Sc. reſtituirt iſt (d). Dieſes läßt ſich ſchwer-
lich anders erklären, als von einer in der Erbſchaft ent-
haltenen Condiction, die etwa aus einem Darlehen oder
einer Stipulation des Verſtorbenen entſtanden war. In
dieſem Fall iſt nun freylich der Entſtehungsgrund jener
Condiction der Vertrag, und das Senatusconſult iſt nur
das Mittel der Übertragung auf den gegenwärtigen Klä-
ger, ſo daß der Ausdruck: ex Senatusconsulto agetur
nicht ganz genau iſt. Allein er iſt nicht ungenauer, als
der vorhergehende Ausdruck: ex lege Aquilia, welcher
eigentlich ſagen ſoll: ex causa legis Aquiliae, oder ex eo
facto, quod lege Aquilia coercetur; denn die Lex Aquilia
ſelbſt hatte über die beſondere Befugniß zur Condiction ſo
wenig Etwas beſtimmt, als das Sc. Trebellianum.
XXV.
Die wichtigſten Stellen aber über die Natur der Con-
diction ſind die des Gajus, die um ſo mehr eine genaue
Auslegung erfordern, als das mangelhafte Verſtändniß
derſelben neuere Schriftſteller bald zu Irrthümern über
die Condiction verleitet hat, bald zu dem ungegründeten
Vorwurf, daß jene Stellen ungenau, ſchwankend, wider-
ſprechend abgefaßt ſeyen.
Die Hauptſtelle iſt folgende.
(d) Vgl. Heffter in Gajum lib. IV. p. 67.
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