Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Beylage XIV. Die Condictionen. I. Beylage XIV. Die Condictionen. (Zu § 218 -- 220.) I. Schon oben ist die Behauptung aufgestellt worden, der Ein unmittelbares Zeugniß für die völlig gleiche Be- (a) Beylage XIII. Num. 1.
Beylage XIV. Die Condictionen. I. Beylage XIV. Die Condictionen. (Zu § 218 — 220.) I. Schon oben iſt die Behauptung aufgeſtellt worden, der Ein unmittelbares Zeugniß für die völlig gleiche Be- (a) Beylage XIII. Num. 1.
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Beylage XIV. Die Condictionen. I.
Beylage XIV.
Die Condictionen.
(Zu § 218 — 220.)
I.
Schon oben iſt die Behauptung aufgeſtellt worden, der
Ausdruck condictio ſey völlig gleichbedeutend mit stricti
juris actio, und hierin eben liege der Grund, weshalb die-
ſer letzte Ausdruck ſo ſelten in unſren Rechtsquellen ge-
braucht werde (a). Der Sinn dieſer Behauptung wird
nun durch die in der vorhergehenden Beylage geführte
Unterſuchung näher dahin beſtimmt, daß unter condictio
zu verſtehen iſt die perſönliche Civilklage aus einem Rechts-
geſchäft, inſofern dieſe Klage zugleich ſtrenger Natur, das
heißt nicht durch den Zuſatz ex fide bona in das freyere
Ermeſſen des Judex geſtellt war. Durch dieſe Beſtim-
mungen ſind demnach von dem Gebiet der Condictionen
ausgeſchloſſen: alle honorariae actiones, alle Klagen in
rem, alle Delictsklagen, alle b. f. actiones.
Ein unmittelbares Zeugniß für die völlig gleiche Be-
deutung beider Kunſtausdrücke läßt ſich hier noch nicht
(a) Beylage XIII. Num. 1.
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