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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 210. Pönalklagen.
Rechtsverhältnissen, und aus den Bestimmungen des Ju-
stinianischen Rechts. Im älteren Recht hatte derselbe Aus-
druck noch einen anderen, mehr formellen Grund, welcher
erst unten (§ 216) klar gemacht werden kann. Auch die
hereditatis petitio, die gewiß in rem ist, (§ 207. b) heißt ein-
mal mixta personalis actio (p), und es scheint dieses nicht
blos auf eine persönliche Beymischung in ihren Wirkungen
zu gehen, welche ihr ohnehin nicht ausschließend zuzuschrei-
ben ist, sondern auch darauf, daß bei ihr die Person des
Beklagten mehr als bey anderen in rem actiones be-
schränkt ist (q).

§. 210.
Arten der Klagen. Pönalklagen.

Auch die nun folgende Eintheilung bezieht sich auf das
innere Wesen der Klagen, auf ihren Gegenstand, Zweck,
Erfolg; sie erscheint sogar zunächst nur als eine Unterein-
theilung der persönlichen Klagen (a), obgleich sie in einer
ihrer Modificationen über die Gränze derselben hinaus
reicht: dagegen bezieht sie sich ganz ausschließend auf die
das Vermögen betreffenden Klagen.


(p) L. 7 C. de pet. her. (3. 31.)
(q) Vgl. § 207. b, 208. k, und
Beylage XIII. Num. IX.
(a) § 17 J. de act. (4. 6.)
"Rei persequendae causa com-
paratae sunt omnes in rem ac-
tiones.
Earum vero actionum,
quae in personam sunt, hae
quidem" rel.
(Nun folgt die Ein-
theilung). -- Der Hauptsache nach
könnte man diese Lehre als eine
Eintheilung der Obligationen be-
handeln, und aus dem Actionen-
recht ganz verweisen; sie greift je-
doch auf so mannichfaltige Weise
in die Behandlung der Klagen ein,
daß ihre Kenntniß schon an dieser
Stelle nicht zu entbehren ist.

§. 210. Pönalklagen.
Rechtsverhältniſſen, und aus den Beſtimmungen des Ju-
ſtinianiſchen Rechts. Im älteren Recht hatte derſelbe Aus-
druck noch einen anderen, mehr formellen Grund, welcher
erſt unten (§ 216) klar gemacht werden kann. Auch die
hereditatis petitio, die gewiß in rem iſt, (§ 207. b) heißt ein-
mal mixta personalis actio (p), und es ſcheint dieſes nicht
blos auf eine perſönliche Beymiſchung in ihren Wirkungen
zu gehen, welche ihr ohnehin nicht ausſchließend zuzuſchrei-
ben iſt, ſondern auch darauf, daß bei ihr die Perſon des
Beklagten mehr als bey anderen in rem actiones be-
ſchränkt iſt (q).

§. 210.
Arten der Klagen. Pönalklagen.

Auch die nun folgende Eintheilung bezieht ſich auf das
innere Weſen der Klagen, auf ihren Gegenſtand, Zweck,
Erfolg; ſie erſcheint ſogar zunächſt nur als eine Unterein-
theilung der perſönlichen Klagen (a), obgleich ſie in einer
ihrer Modificationen über die Gränze derſelben hinaus
reicht: dagegen bezieht ſie ſich ganz ausſchließend auf die
das Vermögen betreffenden Klagen.


(p) L. 7 C. de pet. her. (3. 31.)
(q) Vgl. § 207. b, 208. k, und
Beylage XIII. Num. IX.
(a) § 17 J. de act. (4. 6.)
„Rei persequendae causa com-
paratae sunt omnes in rem ac-
tiones.
Earum vero actionum,
quae in personam sunt, hae
quidem” rel.
(Nun folgt die Ein-
theilung). — Der Hauptſache nach
könnte man dieſe Lehre als eine
Eintheilung der Obligationen be-
handeln, und aus dem Actionen-
recht ganz verweiſen; ſie greift je-
doch auf ſo mannichfaltige Weiſe
in die Behandlung der Klagen ein,
daß ihre Kenntniß ſchon an dieſer
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[37/0051] §. 210. Pönalklagen. Rechtsverhältniſſen, und aus den Beſtimmungen des Ju- ſtinianiſchen Rechts. Im älteren Recht hatte derſelbe Aus- druck noch einen anderen, mehr formellen Grund, welcher erſt unten (§ 216) klar gemacht werden kann. Auch die hereditatis petitio, die gewiß in rem iſt, (§ 207. b) heißt ein- mal mixta personalis actio (p), und es ſcheint dieſes nicht blos auf eine perſönliche Beymiſchung in ihren Wirkungen zu gehen, welche ihr ohnehin nicht ausſchließend zuzuſchrei- ben iſt, ſondern auch darauf, daß bei ihr die Perſon des Beklagten mehr als bey anderen in rem actiones be- ſchränkt iſt (q). §. 210. Arten der Klagen. Pönalklagen. Auch die nun folgende Eintheilung bezieht ſich auf das innere Weſen der Klagen, auf ihren Gegenſtand, Zweck, Erfolg; ſie erſcheint ſogar zunächſt nur als eine Unterein- theilung der perſönlichen Klagen (a), obgleich ſie in einer ihrer Modificationen über die Gränze derſelben hinaus reicht: dagegen bezieht ſie ſich ganz ausſchließend auf die das Vermögen betreffenden Klagen. (p) L. 7 C. de pet. her. (3. 31.) (q) Vgl. § 207. b, 208. k, und Beylage XIII. Num. IX. (a) § 17 J. de act. (4. 6.) „Rei persequendae causa com- paratae sunt omnes in rem ac- tiones. Earum vero actionum, quae in personam sunt, hae quidem” rel. (Nun folgt die Ein- theilung). — Der Hauptſache nach könnte man dieſe Lehre als eine Eintheilung der Obligationen be- handeln, und aus dem Actionen- recht ganz verweiſen; ſie greift je- doch auf ſo mannichfaltige Weiſe in die Behandlung der Klagen ein, daß ihre Kenntniß ſchon an dieſer Stelle nicht zu entbehren iſt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/51>, abgerufen am 21.11.2024.