Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Beylage XIII. XV. Um die hier dargestellte Natur der str. j. und b. f. Das freye Ermessen des arbiter zeigte sich in den b. f. (a) Nämlich nur mit Ausnahme
der wenigen actiones in bonum et aequum conceptae, für welche eine noch freyere Macht des Ar- biter galt (Num. XIV.). Beylage XIII. XV. Um die hier dargeſtellte Natur der str. j. und b. f. Das freye Ermeſſen des arbiter zeigte ſich in den b. f. (a) Nämlich nur mit Ausnahme
der wenigen actiones in bonum et aequum conceptae, für welche eine noch freyere Macht des Ar- biter galt (Num. XIV.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0506" n="492"/> <fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">XIII.</hi></fw><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">XV.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Um die hier dargeſtellte Natur der <hi rendition="#aq">str. j.</hi> und <hi rendition="#aq">b. f.<lb/> actiones</hi> vollſtändig aufzufaſſen, iſt es jedoch nöthig, auch<lb/> noch die verſchiedenen Arten von Übergängen zu betrach-<lb/> ten, die zwiſchen jenen Klaſſen der Klagen Statt fanden.</p><lb/> <p>Das freye Ermeſſen des <hi rendition="#aq">arbiter</hi> zeigte ſich in den <hi rendition="#aq">b. f.<lb/> actiones</hi> faſt durchaus in gleicher Ausdehnung <note place="foot" n="(a)">Nämlich nur mit Ausnahme<lb/> der wenigen <hi rendition="#aq">actiones in bonum<lb/> et aequum conceptae,</hi> für welche<lb/> eine noch freyere Macht des Ar-<lb/> biter galt (Num. <hi rendition="#aq">XIV.</hi>).</note>; dage-<lb/> gen erſcheint bey den <hi rendition="#aq">str. j. actiones</hi> die geringere Frey-<lb/> heit des <hi rendition="#aq">judex</hi> in ſehr verſchiedenen Graden. Bey der<lb/> Formel: <hi rendition="#aq">Si paret Centum dare oportere</hi> hatte der Judex<lb/> nur die Wahl, entweder 100 zuzuſprechen oder ganz zu<lb/> abſolviren. Bey der Formel: <hi rendition="#aq">Si paret fundum dare opor-<lb/> tere</hi> hatte er, außer jener Wahl, auch noch die Sache in<lb/> Geld abzuſchätzen. Endlich bey der Formel: <hi rendition="#aq">Quidquid<lb/> dare facere oportet</hi> war das Ermeſſen in der Beſtimmung<lb/> der Geldſumme nothwendig noch weit freyer. In dieſer<lb/> Abſtufung iſt es einleuchtend, daß die Fälle der letzten Art<lb/> ſich den <hi rendition="#aq">b. f. actiones</hi> ſehr annäherten, wie ſie denn auch<lb/> in der Abfaſſung der <hi rendition="#aq">Intentio</hi> mit denſelben faſt ganz über-<lb/> einſtimmten, und nur durch den fehlenden Zuſatz <hi rendition="#aq">ex fide<lb/> bona</hi> von ihnen unterſchieden wurden.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [492/0506]
Beylage XIII.
XV.
Um die hier dargeſtellte Natur der str. j. und b. f.
actiones vollſtändig aufzufaſſen, iſt es jedoch nöthig, auch
noch die verſchiedenen Arten von Übergängen zu betrach-
ten, die zwiſchen jenen Klaſſen der Klagen Statt fanden.
Das freye Ermeſſen des arbiter zeigte ſich in den b. f.
actiones faſt durchaus in gleicher Ausdehnung (a); dage-
gen erſcheint bey den str. j. actiones die geringere Frey-
heit des judex in ſehr verſchiedenen Graden. Bey der
Formel: Si paret Centum dare oportere hatte der Judex
nur die Wahl, entweder 100 zuzuſprechen oder ganz zu
abſolviren. Bey der Formel: Si paret fundum dare opor-
tere hatte er, außer jener Wahl, auch noch die Sache in
Geld abzuſchätzen. Endlich bey der Formel: Quidquid
dare facere oportet war das Ermeſſen in der Beſtimmung
der Geldſumme nothwendig noch weit freyer. In dieſer
Abſtufung iſt es einleuchtend, daß die Fälle der letzten Art
ſich den b. f. actiones ſehr annäherten, wie ſie denn auch
in der Abfaſſung der Intentio mit denſelben faſt ganz über-
einſtimmten, und nur durch den fehlenden Zuſatz ex fide
bona von ihnen unterſchieden wurden.
(a) Nämlich nur mit Ausnahme
der wenigen actiones in bonum
et aequum conceptae, für welche
eine noch freyere Macht des Ar-
biter galt (Num. XIV.).
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