Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Stricti juris, bonae fidei actiones. XII. Der ausgedehnte und mannichfaltige Gebrauch der Diese dreyerley Entstehungsgründe der str. j. actiones XII. Für die Anwendung der b. f. actiones finden wir kein (b) Valer. Max. II. 8. 2. Ohne Zweifel war die Sponsion auf eine Geldsumme gerichtet, wahr- scheinlich nur zum Schein, also insofern ähnlich einer sponsio praejudicialis (wie bey Gajus IV. § 94.). Es kam nur auf einen Ausspruch über den Ehren- punkt an. -- Wir drücken dieses Verfahren, hier wie bey den ge- richtlichen Sponsionen, gewöhnlich als eine Wette aus, und das war auch jede gegenseitige Stipu- lation (sponsio mit restipulatio) allerdings; allein das juristische Wesen solcher Wetten bestand doch 31*
Stricti juris, bonae fidei actiones. XII. Der ausgedehnte und mannichfaltige Gebrauch der Dieſe dreyerley Entſtehungsgründe der str. j. actiones XII. Für die Anwendung der b. f. actiones finden wir kein (b) Valer. Max. II. 8. 2. Ohne Zweifel war die Sponſion auf eine Geldſumme gerichtet, wahr- ſcheinlich nur zum Schein, alſo inſofern ähnlich einer sponsio praejudicialis (wie bey Gajus IV. § 94.). Es kam nur auf einen Ausſpruch über den Ehren- punkt an. — Wir drücken dieſes Verfahren, hier wie bey den ge- richtlichen Sponſionen, gewöhnlich als eine Wette aus, und das war auch jede gegenſeitige Stipu- lation (sponsio mit restipulatio) allerdings; allein das juriſtiſche Weſen ſolcher Wetten beſtand doch 31*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0497" n="483"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#aq">Stricti juris, bonae fidei actiones. XII.</hi> </fw><lb/> <p>Der ausgedehnte und mannichfaltige Gebrauch der<lb/> Stipulation zur Begründung privatrechtlicher Anſprüche,<lb/> die außerdem gar nicht vorhanden geweſen wären, zeigt<lb/> ſich ſehr deutlich in folgender merkwürdigen Erzählung.<lb/> Im Jahr der Stadt 512 erfochten die Römer einen großen<lb/> Sieg über die Flotte der Karthager, weshalb dem Conſul<lb/> Lutatius der Triumph geſtattet wurde. Der Prätor Va-<lb/> lerius behauptete, daß Er das größere Verdienſt bey der<lb/> Schlacht gehabt habe, und um darüber einen Richter-<lb/> ſpruch zu erhalten, veranlaßte er den Conſul zu einer<lb/> Sponſion, worauf ein gewöhnlicher Judex über die Streit-<lb/> frage entſchied <note xml:id="seg2pn_74_1" next="#seg2pn_74_2" place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Valer. Max</hi>. II.</hi> 8. 2. Ohne<lb/> Zweifel war die Sponſion auf<lb/> eine Geldſumme gerichtet, wahr-<lb/> ſcheinlich nur zum Schein, alſo<lb/> inſofern ähnlich einer <hi rendition="#aq">sponsio<lb/> praejudicialis</hi> (wie bey <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi><lb/> IV.</hi> § 94.). Es kam nur auf<lb/> einen Ausſpruch über den Ehren-<lb/> punkt an. — Wir drücken dieſes<lb/> Verfahren, hier wie bey den ge-<lb/> richtlichen Sponſionen, gewöhnlich<lb/> als eine <hi rendition="#g">Wette</hi> aus, und das<lb/> war auch jede gegenſeitige Stipu-<lb/> lation (<hi rendition="#aq">sponsio</hi> mit <hi rendition="#aq">restipulatio</hi>)<lb/> allerdings; allein das juriſtiſche<lb/> Weſen ſolcher Wetten beſtand doch</note>.</p><lb/> <p>Dieſe dreyerley Entſtehungsgründe der <hi rendition="#aq">str. j. actiones</hi><lb/> laſſen ſich wiederum auf ein einfaches Princip zurück füh-<lb/> ren, welches erſt in der nachfolgenden Abhandlung von den<lb/> Condictionen gezeigt werden kann.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">XII.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Für die Anwendung der <hi rendition="#aq">b. f. actiones</hi> finden wir kein<lb/> allgemeines Princip aufgeſtellt, wohl aber ein Verzeichniß<lb/> <fw place="bottom" type="sig">31*</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [483/0497]
Stricti juris, bonae fidei actiones. XII.
Der ausgedehnte und mannichfaltige Gebrauch der
Stipulation zur Begründung privatrechtlicher Anſprüche,
die außerdem gar nicht vorhanden geweſen wären, zeigt
ſich ſehr deutlich in folgender merkwürdigen Erzählung.
Im Jahr der Stadt 512 erfochten die Römer einen großen
Sieg über die Flotte der Karthager, weshalb dem Conſul
Lutatius der Triumph geſtattet wurde. Der Prätor Va-
lerius behauptete, daß Er das größere Verdienſt bey der
Schlacht gehabt habe, und um darüber einen Richter-
ſpruch zu erhalten, veranlaßte er den Conſul zu einer
Sponſion, worauf ein gewöhnlicher Judex über die Streit-
frage entſchied (b).
Dieſe dreyerley Entſtehungsgründe der str. j. actiones
laſſen ſich wiederum auf ein einfaches Princip zurück füh-
ren, welches erſt in der nachfolgenden Abhandlung von den
Condictionen gezeigt werden kann.
XII.
Für die Anwendung der b. f. actiones finden wir kein
allgemeines Princip aufgeſtellt, wohl aber ein Verzeichniß
(b) Valer. Max. II. 8. 2. Ohne
Zweifel war die Sponſion auf
eine Geldſumme gerichtet, wahr-
ſcheinlich nur zum Schein, alſo
inſofern ähnlich einer sponsio
praejudicialis (wie bey Gajus
IV. § 94.). Es kam nur auf
einen Ausſpruch über den Ehren-
punkt an. — Wir drücken dieſes
Verfahren, hier wie bey den ge-
richtlichen Sponſionen, gewöhnlich
als eine Wette aus, und das
war auch jede gegenſeitige Stipu-
lation (sponsio mit restipulatio)
allerdings; allein das juriſtiſche
Weſen ſolcher Wetten beſtand doch
31*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |