Interesse des erlittenen Diebstahls für jeden Bestohlenen. Ist nun der Kläger Eigenthümer der gestohlenen Sache, so wird dieses Interesse wenigstens dem Sachwerth gleich kommen, vielleicht ihn übersteigen (c); ist er aber nur Pfandglaubiger, Usufructuar oder Usuar, so wird dieses Interesse stets geringer, und oft viel geringer seyn als der Sachwerth (d). -- Diese verschiedene Natur der möglichen Fälle wird auch schon von den alten Juristen sehr be- stimmt anerkannt (Num. III.).
II.
Die Erklärung jener Worte vom Sachwerth ist die buchstäblichere, die von dem Interesse schließt sich mehr dem Sinn und inneren Wesen der Rechtsverhältnisse an, und so wird man schon im Allgemeinen geneigt seyn an- zunehmen, daß die erste in der älteren Zeit, später aber die zweyte, geherrscht haben möchte.
Diese Annahme läßt sich am vollständigsten durchfüh- ren bey der actio Legis Aquiliae. Beide noch im Justi- nianischen Recht übrige Kapitel derselben enthalten die Ausdrücke: quanti id fuit, quanti ea res erit(a). Dieses wurde ursprünglich von dem bloßen Sachwerth verstan- den; später aber erkannte man zwar auch noch an, daß die Worte des Gesetzes nicht weiter als auf den Sach-
(c)L. 3 de cond. furt. (13. 1.).
(d)L. 12 § 2 de cond. furt. (13. 1.), L. 22 § 2 de pign. act. (13. 7.).
(a)L. 2 pr. L. 27 § 5 ad L. Aquil. (9. 2.).
Quanti res est. II.
Intereſſe des erlittenen Diebſtahls für jeden Beſtohlenen. Iſt nun der Kläger Eigenthümer der geſtohlenen Sache, ſo wird dieſes Intereſſe wenigſtens dem Sachwerth gleich kommen, vielleicht ihn überſteigen (c); iſt er aber nur Pfandglaubiger, Uſufructuar oder Uſuar, ſo wird dieſes Intereſſe ſtets geringer, und oft viel geringer ſeyn als der Sachwerth (d). — Dieſe verſchiedene Natur der möglichen Fälle wird auch ſchon von den alten Juriſten ſehr be- ſtimmt anerkannt (Num. III.).
II.
Die Erklärung jener Worte vom Sachwerth iſt die buchſtäblichere, die von dem Intereſſe ſchließt ſich mehr dem Sinn und inneren Weſen der Rechtsverhältniſſe an, und ſo wird man ſchon im Allgemeinen geneigt ſeyn an- zunehmen, daß die erſte in der älteren Zeit, ſpäter aber die zweyte, geherrſcht haben möchte.
Dieſe Annahme läßt ſich am vollſtändigſten durchfüh- ren bey der actio Legis Aquiliae. Beide noch im Juſti- nianiſchen Recht übrige Kapitel derſelben enthalten die Ausdrücke: quanti id fuit, quanti ea res erit(a). Dieſes wurde urſprünglich von dem bloßen Sachwerth verſtan- den; ſpäter aber erkannte man zwar auch noch an, daß die Worte des Geſetzes nicht weiter als auf den Sach-
(c)L. 3 de cond. furt. (13. 1.).
(d)L. 12 § 2 de cond. furt. (13. 1.), L. 22 § 2 de pign. act. (13. 7.).
(a)L. 2 pr. L. 27 § 5 ad L. Aquil. (9. 2.).
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Quanti res est. II.
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Iſt nun der Kläger Eigenthümer der geſtohlenen Sache,
ſo wird dieſes Intereſſe wenigſtens dem Sachwerth gleich
kommen, vielleicht ihn überſteigen (c); iſt er aber nur
Pfandglaubiger, Uſufructuar oder Uſuar, ſo wird dieſes
Intereſſe ſtets geringer, und oft viel geringer ſeyn als der
Sachwerth (d). — Dieſe verſchiedene Natur der möglichen
Fälle wird auch ſchon von den alten Juriſten ſehr be-
ſtimmt anerkannt (Num. III.).
II.
Die Erklärung jener Worte vom Sachwerth iſt die
buchſtäblichere, die von dem Intereſſe ſchließt ſich mehr
dem Sinn und inneren Weſen der Rechtsverhältniſſe an,
und ſo wird man ſchon im Allgemeinen geneigt ſeyn an-
zunehmen, daß die erſte in der älteren Zeit, ſpäter aber
die zweyte, geherrſcht haben möchte.
Dieſe Annahme läßt ſich am vollſtändigſten durchfüh-
ren bey der actio Legis Aquiliae. Beide noch im Juſti-
nianiſchen Recht übrige Kapitel derſelben enthalten die
Ausdrücke: quanti id fuit, quanti ea res erit (a). Dieſes
wurde urſprünglich von dem bloßen Sachwerth verſtan-
den; ſpäter aber erkannte man zwar auch noch an, daß
die Worte des Geſetzes nicht weiter als auf den Sach-
(c) L. 3 de cond. furt. (13. 1.).
(d) L. 12 § 2 de cond. furt.
(13. 1.), L. 22 § 2 de pign. act.
(13. 7.).
(a) L. 2 pr. L. 27 § 5 ad L.
Aquil. (9. 2.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/457>, abgerufen am 21.11.2024.
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