§. 255. Verjährung der Exceptionen. (Fortsetzung.)
finden konnte. Wer die naturalis obligatio verneint, wird damit zugleich die Grundlage für die Entstehung jener Exception leugnen (l). Die praktischen Gründe aber, welche in den Fällen der zweyten Klasse das Verfahren des Verletzten gegen den Vorwurf der Nachlässigkeit rechtferti- gen, und dadurch dem Verlust der Exception, unabhän- gig von jener Streitfrage, entgegen standen -- diese Gründe fallen hier allerdings hinweg.
§. 255. Aufhebung des Klagrechts. III.Verjährung. Anwendung auf Exceptionen. (Fortsetzung.)
Bisher ist diese Streitfrage blos von dem Standpunkt allgemeiner Gründe betrachtet worden; es bleibt übrig zu untersuchen, was darüber in den Quellen des Römischen Rechts zu finden ist.
Die einzige Stelle, die mit Grund für diese Frage be- nutzt werden kann, ist in folgenden Worten des Paulus enthalten (a).
Non sicut de dolo actio certo tempore finitur, ita etiam exceptio eodem tempore danda est: nam haec perpetuo competit: cum actor quidem in sua potes- tate habeat, quando utatur suo jure: is autem cum
(l) Hier fällt also die Frage zusammen mit der schon oben auf- geworfenen, wegen der Möglichkeit der Compensation; vorausgesetzt, daß ich meine Klage habe verjäh- ren lassen, und die Forderung des Gegners, welche ich durch Com- pensation bestreiten will, erst nach vollendeter Verjährung entstanden ist. Vgl. § 251. Num. IV.
(a)L. 5 § 6 de doli exc. (44. 4.).
§. 255. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.)
finden konnte. Wer die naturalis obligatio verneint, wird damit zugleich die Grundlage für die Entſtehung jener Exception leugnen (l). Die praktiſchen Gründe aber, welche in den Fällen der zweyten Klaſſe das Verfahren des Verletzten gegen den Vorwurf der Nachläſſigkeit rechtferti- gen, und dadurch dem Verluſt der Exception, unabhän- gig von jener Streitfrage, entgegen ſtanden — dieſe Gründe fallen hier allerdings hinweg.
§. 255. Aufhebung des Klagrechts. III.Verjährung. Anwendung auf Exceptionen. (Fortſetzung.)
Bisher iſt dieſe Streitfrage blos von dem Standpunkt allgemeiner Gründe betrachtet worden; es bleibt übrig zu unterſuchen, was darüber in den Quellen des Römiſchen Rechts zu finden iſt.
Die einzige Stelle, die mit Grund für dieſe Frage be- nutzt werden kann, iſt in folgenden Worten des Paulus enthalten (a).
Non sicut de dolo actio certo tempore finitur, ita etiam exceptio eodem tempore danda est: nam haec perpetuo competit: cum actor quidem in sua potes- tate habeat, quando utatur suo jure: is autem cum
(l) Hier fällt alſo die Frage zuſammen mit der ſchon oben auf- geworfenen, wegen der Möglichkeit der Compenſation; vorausgeſetzt, daß ich meine Klage habe verjäh- ren laſſen, und die Forderung des Gegners, welche ich durch Com- penſation beſtreiten will, erſt nach vollendeter Verjährung entſtanden iſt. Vgl. § 251. Num. IV.
(a)L. 5 § 6 de doli exc. (44. 4.).
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§. 255. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.)
finden konnte. Wer die naturalis obligatio verneint, wird
damit zugleich die Grundlage für die Entſtehung jener
Exception leugnen (l). Die praktiſchen Gründe aber, welche
in den Fällen der zweyten Klaſſe das Verfahren des
Verletzten gegen den Vorwurf der Nachläſſigkeit rechtferti-
gen, und dadurch dem Verluſt der Exception, unabhän-
gig von jener Streitfrage, entgegen ſtanden — dieſe
Gründe fallen hier allerdings hinweg.
§. 255.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Anwendung
auf Exceptionen. (Fortſetzung.)
Bisher iſt dieſe Streitfrage blos von dem Standpunkt
allgemeiner Gründe betrachtet worden; es bleibt übrig zu
unterſuchen, was darüber in den Quellen des Römiſchen
Rechts zu finden iſt.
Die einzige Stelle, die mit Grund für dieſe Frage be-
nutzt werden kann, iſt in folgenden Worten des Paulus
enthalten (a).
Non sicut de dolo actio certo tempore finitur, ita
etiam exceptio eodem tempore danda est: nam haec
perpetuo competit: cum actor quidem in sua potes-
tate habeat, quando utatur suo jure: is autem cum
(l) Hier fällt alſo die Frage
zuſammen mit der ſchon oben auf-
geworfenen, wegen der Möglichkeit
der Compenſation; vorausgeſetzt,
daß ich meine Klage habe verjäh-
ren laſſen, und die Forderung des
Gegners, welche ich durch Com-
penſation beſtreiten will, erſt nach
vollendeter Verjährung entſtanden
iſt. Vgl. § 251. Num. IV.
(a) L. 5 § 6 de doli exc.
(44. 4.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 429. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/443>, abgerufen am 22.02.2025.
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