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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 254. Verjährung der Exceptionen. (Fortsetzung.)
judicatae, aber keine Klage, weil der Inhalt des Urtheils
nur das Recht des Klägers verneinte, dem Beklagten aber
kein positives Recht zusprach (h). Diese Exception kann
unstreitig der Beklagte gebrauchen, auch wenn nach mehr
als 30 Jahren dieselbe Klage von dem vorigen Kläger
oder einem Successor desselben wiederholt wird.

§. 254.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Anwendung
auf Exceptionen
. (Fortsetzung.)
Zweyte Klasse. Exception und Klage neben ein-
ander.

Für diesen Fall, den häufigsten und wichtigsten unter
allen, ist zuvörderst der Begriff genau festzustellen.

Gewöhnlich denkt man ihn so, daß der Berechtigte
zwischen diesen beiden Rechtsmitteln die Wahl habe, und
daß er durch jedes denselben Zweck erreichen könne; des-
wegen, glauben Manche, müsse die Vernachlässigung der
Klage auch den Verlust der damit identischen Exception
mit sich führen.

Allein diese Auffassung ist aus mehreren Gründen ver-
werflich. Zuerst können niemals Klage und Exception
gleichzeitig anwendbar seyn, als Gegenstände freyer Wahl

(h) L. 15 de exc. rei jud.
(44. 2.). Gewöhnlich rechnet man
hierher auch den Fall der doli
exceptio (L. 5 § 6 de doli exc.

44. 4.), weil durch deren Daseyn
die doli actio ausgeschlossen werde
(§ 249. q); für diese aber wird
weiter unten eine andere Ansicht
aufgestellt werden (§ 255).
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§. 254. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.)
judicatae, aber keine Klage, weil der Inhalt des Urtheils
nur das Recht des Klägers verneinte, dem Beklagten aber
kein poſitives Recht zuſprach (h). Dieſe Exception kann
unſtreitig der Beklagte gebrauchen, auch wenn nach mehr
als 30 Jahren dieſelbe Klage von dem vorigen Kläger
oder einem Succeſſor deſſelben wiederholt wird.

§. 254.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Anwendung
auf Exceptionen
. (Fortſetzung.)
Zweyte Klaſſe. Exception und Klage neben ein-
ander.

Für dieſen Fall, den häufigſten und wichtigſten unter
allen, iſt zuvörderſt der Begriff genau feſtzuſtellen.

Gewöhnlich denkt man ihn ſo, daß der Berechtigte
zwiſchen dieſen beiden Rechtsmitteln die Wahl habe, und
daß er durch jedes denſelben Zweck erreichen könne; des-
wegen, glauben Manche, müſſe die Vernachläſſigung der
Klage auch den Verluſt der damit identiſchen Exception
mit ſich führen.

Allein dieſe Auffaſſung iſt aus mehreren Gründen ver-
werflich. Zuerſt können niemals Klage und Exception
gleichzeitig anwendbar ſeyn, als Gegenſtände freyer Wahl

(h) L. 15 de exc. rei jud.
(44. 2.). Gewöhnlich rechnet man
hierher auch den Fall der doli
exceptio (L. 5 § 6 de doli exc.

44. 4.), weil durch deren Daſeyn
die doli actio ausgeſchloſſen werde
(§ 249. q); für dieſe aber wird
weiter unten eine andere Anſicht
aufgeſtellt werden (§ 255).
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[419/0433] §. 254. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.) judicatae, aber keine Klage, weil der Inhalt des Urtheils nur das Recht des Klägers verneinte, dem Beklagten aber kein poſitives Recht zuſprach (h). Dieſe Exception kann unſtreitig der Beklagte gebrauchen, auch wenn nach mehr als 30 Jahren dieſelbe Klage von dem vorigen Kläger oder einem Succeſſor deſſelben wiederholt wird. §. 254. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Anwendung auf Exceptionen. (Fortſetzung.) Zweyte Klaſſe. Exception und Klage neben ein- ander. Für dieſen Fall, den häufigſten und wichtigſten unter allen, iſt zuvörderſt der Begriff genau feſtzuſtellen. Gewöhnlich denkt man ihn ſo, daß der Berechtigte zwiſchen dieſen beiden Rechtsmitteln die Wahl habe, und daß er durch jedes denſelben Zweck erreichen könne; des- wegen, glauben Manche, müſſe die Vernachläſſigung der Klage auch den Verluſt der damit identiſchen Exception mit ſich führen. Allein dieſe Auffaſſung iſt aus mehreren Gründen ver- werflich. Zuerſt können niemals Klage und Exception gleichzeitig anwendbar ſeyn, als Gegenſtände freyer Wahl (h) L. 15 de exc. rei jud. (44. 2.). Gewöhnlich rechnet man hierher auch den Fall der doli exceptio (L. 5 § 6 de doli exc. 44. 4.), weil durch deren Daſeyn die doli actio ausgeſchloſſen werde (§ 249. q); für dieſe aber wird weiter unten eine andere Anſicht aufgeſtellt werden (§ 255). 27*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/433>, abgerufen am 21.11.2024.