Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 254. Verjährung der Exceptionen. (Fortsetzung.) judicatae, aber keine Klage, weil der Inhalt des Urtheilsnur das Recht des Klägers verneinte, dem Beklagten aber kein positives Recht zusprach (h). Diese Exception kann unstreitig der Beklagte gebrauchen, auch wenn nach mehr als 30 Jahren dieselbe Klage von dem vorigen Kläger oder einem Successor desselben wiederholt wird. §. 254. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Anwendung auf Exceptionen. (Fortsetzung.) Zweyte Klasse. Exception und Klage neben ein- ander. Für diesen Fall, den häufigsten und wichtigsten unter Gewöhnlich denkt man ihn so, daß der Berechtigte Allein diese Auffassung ist aus mehreren Gründen ver- (h) L. 15 de exc. rei jud. (44. 2.). Gewöhnlich rechnet man hierher auch den Fall der doli exceptio (L. 5 § 6 de doli exc. 44. 4.), weil durch deren Daseyn die doli actio ausgeschlossen werde (§ 249. q); für diese aber wird weiter unten eine andere Ansicht aufgestellt werden (§ 255). 27*
§. 254. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.) judicatae, aber keine Klage, weil der Inhalt des Urtheilsnur das Recht des Klägers verneinte, dem Beklagten aber kein poſitives Recht zuſprach (h). Dieſe Exception kann unſtreitig der Beklagte gebrauchen, auch wenn nach mehr als 30 Jahren dieſelbe Klage von dem vorigen Kläger oder einem Succeſſor deſſelben wiederholt wird. §. 254. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Anwendung auf Exceptionen. (Fortſetzung.) Zweyte Klaſſe. Exception und Klage neben ein- ander. Für dieſen Fall, den häufigſten und wichtigſten unter Gewöhnlich denkt man ihn ſo, daß der Berechtigte Allein dieſe Auffaſſung iſt aus mehreren Gründen ver- (h) L. 15 de exc. rei jud. (44. 2.). Gewöhnlich rechnet man hierher auch den Fall der doli exceptio (L. 5 § 6 de doli exc. 44. 4.), weil durch deren Daſeyn die doli actio ausgeſchloſſen werde (§ 249. q); für dieſe aber wird weiter unten eine andere Anſicht aufgeſtellt werden (§ 255). 27*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0433" n="419"/><fw place="top" type="header">§. 254. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.)</fw><lb/><hi rendition="#aq">judicatae,</hi> aber keine Klage, weil der Inhalt des Urtheils<lb/> nur das Recht des Klägers verneinte, dem Beklagten aber<lb/> kein poſitives Recht zuſprach <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 15 <hi rendition="#i">de exc. rei jud.</hi></hi><lb/> (44. 2.). Gewöhnlich rechnet man<lb/> hierher auch den Fall der <hi rendition="#aq">doli<lb/> exceptio (<hi rendition="#i">L.</hi> 5 § 6 <hi rendition="#i">de doli exc.</hi></hi><lb/> 44. 4.), weil durch deren Daſeyn<lb/> die <hi rendition="#aq">doli actio</hi> ausgeſchloſſen werde<lb/> (§ 249. <hi rendition="#aq">q</hi>); für dieſe aber wird<lb/> weiter unten eine andere Anſicht<lb/> aufgeſtellt werden (§ 255).</note>. Dieſe Exception kann<lb/> unſtreitig der Beklagte gebrauchen, auch wenn nach mehr<lb/> als 30 Jahren dieſelbe Klage von dem vorigen Kläger<lb/> oder einem Succeſſor deſſelben wiederholt wird.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 254.<lb/><hi rendition="#g">Aufhebung des Klagrechts</hi>. <hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Verjährung. Anwendung<lb/> auf Exceptionen</hi>. (Fortſetzung.)</head><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#g">Zweyte Klaſſe</hi>. Exception und Klage neben ein-<lb/> ander.</head><lb/> <p>Für dieſen Fall, den häufigſten und wichtigſten unter<lb/> allen, iſt zuvörderſt der Begriff genau feſtzuſtellen.</p><lb/> <p>Gewöhnlich denkt man ihn ſo, daß der Berechtigte<lb/> zwiſchen dieſen beiden Rechtsmitteln die Wahl habe, und<lb/> daß er durch jedes denſelben Zweck erreichen könne; des-<lb/> wegen, glauben Manche, müſſe die Vernachläſſigung der<lb/> Klage auch den Verluſt der damit identiſchen Exception<lb/> mit ſich führen.</p><lb/> <p>Allein dieſe Auffaſſung iſt aus mehreren Gründen ver-<lb/> werflich. Zuerſt können niemals Klage und Exception<lb/> gleichzeitig anwendbar ſeyn, als Gegenſtände freyer Wahl<lb/> <fw place="bottom" type="sig">27*</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [419/0433]
§. 254. Verjährung der Exceptionen. (Fortſetzung.)
judicatae, aber keine Klage, weil der Inhalt des Urtheils
nur das Recht des Klägers verneinte, dem Beklagten aber
kein poſitives Recht zuſprach (h). Dieſe Exception kann
unſtreitig der Beklagte gebrauchen, auch wenn nach mehr
als 30 Jahren dieſelbe Klage von dem vorigen Kläger
oder einem Succeſſor deſſelben wiederholt wird.
§. 254.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Anwendung
auf Exceptionen. (Fortſetzung.)
Zweyte Klaſſe. Exception und Klage neben ein-
ander.
Für dieſen Fall, den häufigſten und wichtigſten unter
allen, iſt zuvörderſt der Begriff genau feſtzuſtellen.
Gewöhnlich denkt man ihn ſo, daß der Berechtigte
zwiſchen dieſen beiden Rechtsmitteln die Wahl habe, und
daß er durch jedes denſelben Zweck erreichen könne; des-
wegen, glauben Manche, müſſe die Vernachläſſigung der
Klage auch den Verluſt der damit identiſchen Exception
mit ſich führen.
Allein dieſe Auffaſſung iſt aus mehreren Gründen ver-
werflich. Zuerſt können niemals Klage und Exception
gleichzeitig anwendbar ſeyn, als Gegenſtände freyer Wahl
(h) L. 15 de exc. rei jud.
(44. 2.). Gewöhnlich rechnet man
hierher auch den Fall der doli
exceptio (L. 5 § 6 de doli exc.
44. 4.), weil durch deren Daſeyn
die doli actio ausgeſchloſſen werde
(§ 249. q); für dieſe aber wird
weiter unten eine andere Anſicht
aufgeſtellt werden (§ 255).
27*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |