Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. hat, wie z. B. bey dem sogenannten beneficium competen-tiae (g). -- Die Stelle wird dadurch undeutlich, daß sie aus dem Zusammenhang gerissen ist. So z. B. fehlt zwi- schen beiden hier genannten Fällen ein dritter, in der Mitte liegender, wenn die Befreyung zwar nur per exceptionem, aber mit Zerstörung der naturalis obligatio, eingetreten ist; in diesem Fall ist der Bürge gewiß nicht mehr verpflichtet, so z. B. wenn die durch Stipulation entstandene Haupt- schuld durch Pactum aufgehoben wird. Bey einigen anderen Stellen, die hier angeführt zu III. Constitutum. Auch für die Wirksamkeit des Constitutum kommen die- (g) L. 7 pr. § 1 de exc. (44. 1.) (h) L. 38 § 4 de solut. (46. 3.).
Sie geht nicht auf Klagverjährung, sondern entweder auf Prozeßver- jährung, oder auf die L. Furia. Denn Africanus könnte doch un- möglich an eine andere Klagver- jährung denken, als an die der prätorischen Annalklagen; diese aber hatten utile tempus, wobey die Zeit der Abwesenheit ipso jure abgerechnet wurde, also nicht zu einer Restitution Veranlassung gab. Bey jenen beiden Instituten dagegen wurde nach tempus continuum ge- rechnet. Vgl. oben B. 4. § 190. S. 441. 442. -- L. 29 § 6 mand. (17. 1.), L. 69 de fidej. (46. 1.), L. 71 § 1 de sol. (46. 3.). Diese drey Stellen sprechen von einem fldejussor tempore liberatus, und sie könnten nur dadurch hier- her gezogen werden, daß man diese Befreyung auf die für den Haupt- schuldner eingetretene Klagverjäh- rung bezöge, womit aber schon die Ausdrücke theilweise nicht zu vereinigen seyn würden. Von ei- ner Verjährung der Bürgschafts- klage können sie nicht verstanden werden, weil diese zur Zeit der al- ten Juristen gar keine Verjährung hatte. Sie gehen ganz ohne Zwei- fel ursprünglich auf die L. Furia, und sind nur durch Interpolation et- was unverständlich gemacht worden. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. hat, wie z. B. bey dem ſogenannten beneficium competen-tiae (g). — Die Stelle wird dadurch undeutlich, daß ſie aus dem Zuſammenhang geriſſen iſt. So z. B. fehlt zwi- ſchen beiden hier genannten Fällen ein dritter, in der Mitte liegender, wenn die Befreyung zwar nur per exceptionem, aber mit Zerſtörung der naturalis obligatio, eingetreten iſt; in dieſem Fall iſt der Bürge gewiß nicht mehr verpflichtet, ſo z. B. wenn die durch Stipulation entſtandene Haupt- ſchuld durch Pactum aufgehoben wird. Bey einigen anderen Stellen, die hier angeführt zu III. Conſtitutum. Auch für die Wirkſamkeit des Conſtitutum kommen die- (g) L. 7 pr. § 1 de exc. (44. 1.) (h) L. 38 § 4 de solut. (46. 3.).
Sie geht nicht auf Klagverjährung, ſondern entweder auf Prozeßver- jährung, oder auf die L. Furia. Denn Africanus könnte doch un- möglich an eine andere Klagver- jährung denken, als an die der prätoriſchen Annalklagen; dieſe aber hatten utile tempus, wobey die Zeit der Abweſenheit ipso jure abgerechnet wurde, alſo nicht zu einer Reſtitution Veranlaſſung gab. Bey jenen beiden Inſtituten dagegen wurde nach tempus continuum ge- rechnet. Vgl. oben B. 4. § 190. S. 441. 442. — L. 29 § 6 mand. (17. 1.), L. 69 de fidej. (46. 1.), L. 71 § 1 de sol. (46. 3.). Dieſe drey Stellen ſprechen von einem fldejussor tempore liberatus, und ſie könnten nur dadurch hier- her gezogen werden, daß man dieſe Befreyung auf die für den Haupt- ſchuldner eingetretene Klagverjäh- rung bezöge, womit aber ſchon die Ausdrücke theilweiſe nicht zu vereinigen ſeyn würden. Von ei- ner Verjährung der Bürgſchafts- klage können ſie nicht verſtanden werden, weil dieſe zur Zeit der al- ten Juriſten gar keine Verjährung hatte. Sie gehen ganz ohne Zwei- fel urſprünglich auf die L. Furia, und ſind nur durch Interpolation et- was unverſtändlich gemacht worden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0414" n="400"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> hat, wie z. B. bey dem ſogenannten <hi rendition="#aq">beneficium competen-<lb/> tiae</hi> <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 <hi rendition="#i">pr.</hi> § 1 <hi rendition="#i">de exc.</hi></hi> (44. 1.)</note>. — Die Stelle wird dadurch undeutlich, daß ſie<lb/> aus dem Zuſammenhang geriſſen iſt. So z. B. fehlt zwi-<lb/> ſchen beiden hier genannten Fällen ein dritter, in der Mitte<lb/> liegender, wenn die Befreyung zwar nur <hi rendition="#aq">per exceptionem,</hi><lb/> aber mit Zerſtörung der <hi rendition="#aq">naturalis obligatio,</hi> eingetreten iſt;<lb/> in dieſem Fall iſt der Bürge gewiß nicht mehr verpflichtet,<lb/> ſo z. B. wenn die durch Stipulation entſtandene Haupt-<lb/> ſchuld durch Pactum aufgehoben wird.</p><lb/> <p>Bey einigen anderen Stellen, die hier angeführt zu<lb/> werden pflegen, muß an dieſer Stelle der Beweis genü-<lb/> gen, daß ſie gewiß nicht von der Klagverjährung zu ver-<lb/> ſtehen ſind <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 38 § 4 <hi rendition="#i">de solut.</hi></hi> (46. 3.).<lb/> Sie geht nicht auf Klagverjährung,<lb/> ſondern entweder auf Prozeßver-<lb/> jährung, oder auf die <hi rendition="#aq">L. Furia.</hi><lb/> Denn Africanus könnte doch un-<lb/> möglich an eine andere Klagver-<lb/> jährung denken, als an die der<lb/> prätoriſchen Annalklagen; dieſe aber<lb/> hatten <hi rendition="#aq">utile tempus,</hi> wobey die<lb/> Zeit der Abweſenheit <hi rendition="#aq">ipso jure</hi><lb/> abgerechnet wurde, alſo nicht zu<lb/> einer Reſtitution Veranlaſſung gab.<lb/> Bey jenen beiden Inſtituten dagegen<lb/> wurde nach <hi rendition="#aq">tempus continuum</hi> ge-<lb/> rechnet. Vgl. oben B. 4. § 190. S.<lb/> 441. 442. — <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 29 § 6 <hi rendition="#i">mand.</hi><lb/> (17. 1.), <hi rendition="#i">L.</hi> 69 <hi rendition="#i">de fidej.</hi> (46. 1.),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 71 § 1 <hi rendition="#i">de sol.</hi></hi> (46. 3.). Dieſe<lb/> drey Stellen ſprechen von einem<lb/><hi rendition="#aq">fldejussor tempore liberatus,</hi><lb/> und ſie könnten nur dadurch hier-<lb/> her gezogen werden, daß man dieſe<lb/> Befreyung auf die für den Haupt-<lb/> ſchuldner eingetretene Klagverjäh-<lb/> rung bezöge, womit aber ſchon<lb/> die Ausdrücke theilweiſe nicht zu<lb/> vereinigen ſeyn würden. Von ei-<lb/> ner Verjährung der Bürgſchafts-<lb/> klage können ſie nicht verſtanden<lb/> werden, weil dieſe zur Zeit der al-<lb/> ten Juriſten gar keine Verjährung<lb/> hatte. Sie gehen ganz ohne Zwei-<lb/> fel urſprünglich auf die <hi rendition="#aq">L. Furia,</hi><lb/> und ſind nur durch Interpolation et-<lb/> was unverſtändlich gemacht worden.</note>.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">III.</hi><hi rendition="#g">Conſtitutum</hi>.</head><lb/> <p>Auch für die Wirkſamkeit des Conſtitutum kommen die-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [400/0414]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
hat, wie z. B. bey dem ſogenannten beneficium competen-
tiae (g). — Die Stelle wird dadurch undeutlich, daß ſie
aus dem Zuſammenhang geriſſen iſt. So z. B. fehlt zwi-
ſchen beiden hier genannten Fällen ein dritter, in der Mitte
liegender, wenn die Befreyung zwar nur per exceptionem,
aber mit Zerſtörung der naturalis obligatio, eingetreten iſt;
in dieſem Fall iſt der Bürge gewiß nicht mehr verpflichtet,
ſo z. B. wenn die durch Stipulation entſtandene Haupt-
ſchuld durch Pactum aufgehoben wird.
Bey einigen anderen Stellen, die hier angeführt zu
werden pflegen, muß an dieſer Stelle der Beweis genü-
gen, daß ſie gewiß nicht von der Klagverjährung zu ver-
ſtehen ſind (h).
III. Conſtitutum.
Auch für die Wirkſamkeit des Conſtitutum kommen die-
(g) L. 7 pr. § 1 de exc. (44. 1.)
(h) L. 38 § 4 de solut. (46. 3.).
Sie geht nicht auf Klagverjährung,
ſondern entweder auf Prozeßver-
jährung, oder auf die L. Furia.
Denn Africanus könnte doch un-
möglich an eine andere Klagver-
jährung denken, als an die der
prätoriſchen Annalklagen; dieſe aber
hatten utile tempus, wobey die
Zeit der Abweſenheit ipso jure
abgerechnet wurde, alſo nicht zu
einer Reſtitution Veranlaſſung gab.
Bey jenen beiden Inſtituten dagegen
wurde nach tempus continuum ge-
rechnet. Vgl. oben B. 4. § 190. S.
441. 442. — L. 29 § 6 mand.
(17. 1.), L. 69 de fidej. (46. 1.),
L. 71 § 1 de sol. (46. 3.). Dieſe
drey Stellen ſprechen von einem
fldejussor tempore liberatus,
und ſie könnten nur dadurch hier-
her gezogen werden, daß man dieſe
Befreyung auf die für den Haupt-
ſchuldner eingetretene Klagverjäh-
rung bezöge, womit aber ſchon
die Ausdrücke theilweiſe nicht zu
vereinigen ſeyn würden. Von ei-
ner Verjährung der Bürgſchafts-
klage können ſie nicht verſtanden
werden, weil dieſe zur Zeit der al-
ten Juriſten gar keine Verjährung
hatte. Sie gehen ganz ohne Zwei-
fel urſprünglich auf die L. Furia,
und ſind nur durch Interpolation et-
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