Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. gewiß die condictio indebiti abgeschlagen werden solle.Vielmehr mußte in einem solchen Fall der Prätor die doli actio wirklich zulassen, obgleich eine naturalis obligatio noch nach dem Ablauf der Verjährung übrig geblieben war. § 250. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Wirkung. (Fortsetzung.) Bisher ist die Frage nach der Fortdauer der naturalis Es kommen überhaupt folgende positive Wirkungen der Solutum non repetere, d. h. die Ausschließung der condictio indebiti im Fall einer irrig geleisteten Zahlung. Compensation. Novation. (a) Nämlich der unterscheidende
Character derselben, in Verglei- chung mit der civilis obligatio, ist blos negativ, die Abwesenheit der Klage; davon kann hier nicht die Rede seyn. -- Ich werde die hier aufgezählten positiven Wir- kungen in anderer Ordnung vor- tragen, indem ich diejenigen Fälle voran stelle, die theils für das wirkliche Leben wichtiger, theils durch reichhaltige Aussprüche der Rechtsquellen fruchtbarer für unsre Einsicht sind. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. gewiß die condictio indebiti abgeſchlagen werden ſolle.Vielmehr mußte in einem ſolchen Fall der Prätor die doli actio wirklich zulaſſen, obgleich eine naturalis obligatio noch nach dem Ablauf der Verjährung übrig geblieben war. § 250. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Wirkung. (Fortſetzung.) Bisher iſt die Frage nach der Fortdauer der naturalis Es kommen überhaupt folgende poſitive Wirkungen der Solutum non repetere, d. h. die Ausſchließung der condictio indebiti im Fall einer irrig geleiſteten Zahlung. Compenſation. Novation. (a) Nämlich der unterſcheidende
Character derſelben, in Verglei- chung mit der civilis obligatio, iſt blos negativ, die Abweſenheit der Klage; davon kann hier nicht die Rede ſeyn. — Ich werde die hier aufgezählten poſitiven Wir- kungen in anderer Ordnung vor- tragen, indem ich diejenigen Fälle voran ſtelle, die theils für das wirkliche Leben wichtiger, theils durch reichhaltige Ausſprüche der Rechtsquellen fruchtbarer für unſre Einſicht ſind. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0398" n="384"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> gewiß die <hi rendition="#aq">condictio indebiti</hi> abgeſchlagen werden ſolle.<lb/> Vielmehr mußte in einem ſolchen Fall der Prätor die <hi rendition="#aq">doli<lb/> actio</hi> wirklich zulaſſen, <hi rendition="#g">obgleich</hi> eine <hi rendition="#aq">naturalis obligatio</hi><lb/> noch nach dem Ablauf der Verjährung übrig geblieben war.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§ 250.<lb/><hi rendition="#g">Aufhebung des Klagrechts</hi>. <hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Verjährung. Wirkung</hi>.<lb/> (Fortſetzung.)</head><lb/> <p>Bisher iſt die Frage nach der Fortdauer der <hi rendition="#aq">naturalis<lb/> obligatio</hi> blos von dem Standpunkt allgemeiner Gründe<lb/> aus erörtert worden. Ich wende mich jetzt zu der Unter-<lb/> ſuchung der einzelnen Wirkungen, und dieſe enthalten nicht<lb/> nur das praktiſch wichtigſte Moment der Frage, ſondern<lb/> es iſt auch in ihnen vorzugsweiſe die letzte Entſcheidung<lb/> des Streites zu ſuchen.</p><lb/> <p>Es kommen überhaupt folgende poſitive Wirkungen der<lb/><hi rendition="#aq">naturalis obligatio</hi> vor <note place="foot" n="(a)">Nämlich der unterſcheidende<lb/> Character derſelben, in Verglei-<lb/> chung mit der <hi rendition="#aq">civilis obligatio,</hi><lb/> iſt blos negativ, die Abweſenheit<lb/> der Klage; davon kann hier nicht<lb/> die Rede ſeyn. — Ich werde die<lb/> hier aufgezählten poſitiven Wir-<lb/> kungen in anderer Ordnung vor-<lb/> tragen, indem ich diejenigen Fälle<lb/> voran ſtelle, die theils für das<lb/> wirkliche Leben wichtiger, theils<lb/> durch reichhaltige Ausſprüche der<lb/> Rechtsquellen fruchtbarer für unſre<lb/> Einſicht ſind.</note>:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">Solutum non repetere,</hi> d. h. die Ausſchließung der<lb/><hi rendition="#aq">condictio indebiti</hi> im Fall einer irrig geleiſteten<lb/> Zahlung.</item><lb/> <item>Compenſation.</item><lb/> <item>Novation.</item> </list><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [384/0398]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
gewiß die condictio indebiti abgeſchlagen werden ſolle.
Vielmehr mußte in einem ſolchen Fall der Prätor die doli
actio wirklich zulaſſen, obgleich eine naturalis obligatio
noch nach dem Ablauf der Verjährung übrig geblieben war.
§ 250.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Wirkung.
(Fortſetzung.)
Bisher iſt die Frage nach der Fortdauer der naturalis
obligatio blos von dem Standpunkt allgemeiner Gründe
aus erörtert worden. Ich wende mich jetzt zu der Unter-
ſuchung der einzelnen Wirkungen, und dieſe enthalten nicht
nur das praktiſch wichtigſte Moment der Frage, ſondern
es iſt auch in ihnen vorzugsweiſe die letzte Entſcheidung
des Streites zu ſuchen.
Es kommen überhaupt folgende poſitive Wirkungen der
naturalis obligatio vor (a):
Solutum non repetere, d. h. die Ausſchließung der
condictio indebiti im Fall einer irrig geleiſteten
Zahlung.
Compenſation.
Novation.
(a) Nämlich der unterſcheidende
Character derſelben, in Verglei-
chung mit der civilis obligatio,
iſt blos negativ, die Abweſenheit
der Klage; davon kann hier nicht
die Rede ſeyn. — Ich werde die
hier aufgezählten poſitiven Wir-
kungen in anderer Ordnung vor-
tragen, indem ich diejenigen Fälle
voran ſtelle, die theils für das
wirkliche Leben wichtiger, theils
durch reichhaltige Ausſprüche der
Rechtsquellen fruchtbarer für unſre
Einſicht ſind.
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