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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
§. 234.
Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Dritte Klasse
von Klagen. Keine Concurrenz
.

Dritte Klasse. Keine Concurrenz.

In allen Fällen dieser Klasse kann die zweyte Klage
ganz und mit vollständiger Wirkung angestellt werden, ob-
gleich die erste Klage schon mit vollem Erfolg gebraucht
worden ist.

Da diese Klasse einen blos negativen Charakter hat,
so können dahin unzählige Fälle gerechnet werden, welche
hier zu erwähnen Niemand den Gedanken haben wird;
namentlich alle gleichzeitig unter verschiedenen Personen
bestehende Klagen aus ganz verschiedenen Rechtsgeschäften.
Wenn also hier manche Fälle noch besonders erwähnt
werden sollen, so kann Dieses nur bey solchen Bedürfniß
seyn, worin der täuschende Schein einer Concurrenz vor-
handen ist, welcher daher weggeräumt werden soll. Es
werden dahin solche Klagen gerechnet werden müssen, die
einen gemeinsamen Entstehungsgrund haben, unter densel-
ben Personen bestehen, oder denselben Namen führen, bey
welchen aber dennoch eine Concurrenz nicht anzunehmen
ist, weil ihnen ein gemeinschaftliches Object fehlt (§ 231).

A) Dahin gehört zuerst der Fall eines Delicts, wor-
aus neben einer Entschädigungsklage eine reine Strafklage
entspringt. Beide Klagen sind von einander ganz un-
abhängig.


Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
§. 234.
Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Dritte Klaſſe
von Klagen. Keine Concurrenz
.

Dritte Klaſſe. Keine Concurrenz.

In allen Fällen dieſer Klaſſe kann die zweyte Klage
ganz und mit vollſtändiger Wirkung angeſtellt werden, ob-
gleich die erſte Klage ſchon mit vollem Erfolg gebraucht
worden iſt.

Da dieſe Klaſſe einen blos negativen Charakter hat,
ſo können dahin unzählige Fälle gerechnet werden, welche
hier zu erwähnen Niemand den Gedanken haben wird;
namentlich alle gleichzeitig unter verſchiedenen Perſonen
beſtehende Klagen aus ganz verſchiedenen Rechtsgeſchäften.
Wenn alſo hier manche Fälle noch beſonders erwähnt
werden ſollen, ſo kann Dieſes nur bey ſolchen Bedürfniß
ſeyn, worin der täuſchende Schein einer Concurrenz vor-
handen iſt, welcher daher weggeräumt werden ſoll. Es
werden dahin ſolche Klagen gerechnet werden müſſen, die
einen gemeinſamen Entſtehungsgrund haben, unter denſel-
ben Perſonen beſtehen, oder denſelben Namen führen, bey
welchen aber dennoch eine Concurrenz nicht anzunehmen
iſt, weil ihnen ein gemeinſchaftliches Object fehlt (§ 231).

A) Dahin gehört zuerſt der Fall eines Delicts, wor-
aus neben einer Entſchädigungsklage eine reine Strafklage
entſpringt. Beide Klagen ſind von einander ganz un-
abhängig.


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[232/0246] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. §. 234. Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Dritte Klaſſe von Klagen. Keine Concurrenz. Dritte Klaſſe. Keine Concurrenz. In allen Fällen dieſer Klaſſe kann die zweyte Klage ganz und mit vollſtändiger Wirkung angeſtellt werden, ob- gleich die erſte Klage ſchon mit vollem Erfolg gebraucht worden iſt. Da dieſe Klaſſe einen blos negativen Charakter hat, ſo können dahin unzählige Fälle gerechnet werden, welche hier zu erwähnen Niemand den Gedanken haben wird; namentlich alle gleichzeitig unter verſchiedenen Perſonen beſtehende Klagen aus ganz verſchiedenen Rechtsgeſchäften. Wenn alſo hier manche Fälle noch beſonders erwähnt werden ſollen, ſo kann Dieſes nur bey ſolchen Bedürfniß ſeyn, worin der täuſchende Schein einer Concurrenz vor- handen iſt, welcher daher weggeräumt werden ſoll. Es werden dahin ſolche Klagen gerechnet werden müſſen, die einen gemeinſamen Entſtehungsgrund haben, unter denſel- ben Perſonen beſtehen, oder denſelben Namen führen, bey welchen aber dennoch eine Concurrenz nicht anzunehmen iſt, weil ihnen ein gemeinſchaftliches Object fehlt (§ 231). A) Dahin gehört zuerſt der Fall eines Delicts, wor- aus neben einer Entſchädigungsklage eine reine Strafklage entſpringt. Beide Klagen ſind von einander ganz un- abhängig.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/246>, abgerufen am 03.12.2024.