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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Preußischen Prozesses zu behaupten, welche gegen die ängst-
liche Beachtung der aus dem Römischen Recht hergebrach-
ten Nomenclatur warnt (u), und damit um so sicheren
Erfolg haben mußte, als das gleichzeitige allgemeine Land-
recht eine solche Nomenclatur nicht hat. Die nachtheiligen
Folgen dieser Veränderung haben sich in der hieraus ent-
sprungenen Praxis sehr fühlbar gemacht.

§. 225.
Vertheidigung des Beklagten. Einleitung. Duplex
actio.

Die Verwandlung der Rechte überhaupt in Klagrechte,
in Folge von Verletzungen, ist nunmehr dargestellt, und es
sind zugleich die mannichfaltigen Rechtsbildungen nachge-
wiesen worden, die in dieser Verwandlung ihre gemein-
same Wurzel haben. Da jedoch im wirklichen Leben jedes
Klagrecht zunächst nur als eine einseitige Behauptung er-
scheint, die eben sowohl wahr als falsch seyn kann, so

möchte. Mit einer solchen Unter-
suchung ist die nachher richtig em-
pfohlene Prüfung der thatsächlichen
Wahrheit gar wohl vereinbar.
(u) Allgemeine Gerichtsordnung
Th. 1 Tit. V § 20. "Sie müssen
sich aber auch dabei an die aus
dem ehemaligen Römischen Rechte
hergeleiteten und von den Lehrern
desselben gebildeten sogenannten
Genera et Formulas actionum
nicht ängstlich binden; folglich auch
keine angegebene Thatsache bloß
um deswillen verwerfen, oder un-
erörtert lassen, weil dieselbe auf
diese oder jene Gattung von Kla-
gen nicht zu passen scheint." Ob
diese oderjene Gattung von Kla-
gen paßt, ist freylich gleichgültig,
wenn aber gar keine passen will,
so ist das ein Kennzeichen, daß
überhaupt kein wirkliches Recht
vorhanden ist, mag auch der Rich-
ter aus einem unklaren Billig-
keitsgefühl geneigt seyn, ein sol-
ches anzunehmen.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Preußiſchen Prozeſſes zu behaupten, welche gegen die ängſt-
liche Beachtung der aus dem Römiſchen Recht hergebrach-
ten Nomenclatur warnt (u), und damit um ſo ſicheren
Erfolg haben mußte, als das gleichzeitige allgemeine Land-
recht eine ſolche Nomenclatur nicht hat. Die nachtheiligen
Folgen dieſer Veränderung haben ſich in der hieraus ent-
ſprungenen Praxis ſehr fühlbar gemacht.

§. 225.
Vertheidigung des Beklagten. Einleitung. Duplex
actio.

Die Verwandlung der Rechte überhaupt in Klagrechte,
in Folge von Verletzungen, iſt nunmehr dargeſtellt, und es
ſind zugleich die mannichfaltigen Rechtsbildungen nachge-
wieſen worden, die in dieſer Verwandlung ihre gemein-
ſame Wurzel haben. Da jedoch im wirklichen Leben jedes
Klagrecht zunächſt nur als eine einſeitige Behauptung er-
ſcheint, die eben ſowohl wahr als falſch ſeyn kann, ſo

möchte. Mit einer ſolchen Unter-
ſuchung iſt die nachher richtig em-
pfohlene Prüfung der thatſächlichen
Wahrheit gar wohl vereinbar.
(u) Allgemeine Gerichtsordnung
Th. 1 Tit. V § 20. „Sie müſſen
ſich aber auch dabei an die aus
dem ehemaligen Römiſchen Rechte
hergeleiteten und von den Lehrern
deſſelben gebildeten ſogenannten
Genera et Formulas actionum
nicht ängſtlich binden; folglich auch
keine angegebene Thatſache bloß
um deswillen verwerfen, oder un-
erörtert laſſen, weil dieſelbe auf
dieſe oder jene Gattung von Kla-
gen nicht zu paſſen ſcheint.“ Ob
dieſe oderjene Gattung von Kla-
gen paßt, iſt freylich gleichgültig,
wenn aber gar keine paſſen will,
ſo iſt das ein Kennzeichen, daß
überhaupt kein wirkliches Recht
vorhanden iſt, mag auch der Rich-
ter aus einem unklaren Billig-
keitsgefühl geneigt ſeyn, ein ſol-
ches anzunehmen.
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[150/0164] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Preußiſchen Prozeſſes zu behaupten, welche gegen die ängſt- liche Beachtung der aus dem Römiſchen Recht hergebrach- ten Nomenclatur warnt (u), und damit um ſo ſicheren Erfolg haben mußte, als das gleichzeitige allgemeine Land- recht eine ſolche Nomenclatur nicht hat. Die nachtheiligen Folgen dieſer Veränderung haben ſich in der hieraus ent- ſprungenen Praxis ſehr fühlbar gemacht. §. 225. Vertheidigung des Beklagten. Einleitung. Duplex actio. Die Verwandlung der Rechte überhaupt in Klagrechte, in Folge von Verletzungen, iſt nunmehr dargeſtellt, und es ſind zugleich die mannichfaltigen Rechtsbildungen nachge- wieſen worden, die in dieſer Verwandlung ihre gemein- ſame Wurzel haben. Da jedoch im wirklichen Leben jedes Klagrecht zunächſt nur als eine einſeitige Behauptung er- ſcheint, die eben ſowohl wahr als falſch ſeyn kann, ſo (t) (u) Allgemeine Gerichtsordnung Th. 1 Tit. V § 20. „Sie müſſen ſich aber auch dabei an die aus dem ehemaligen Römiſchen Rechte hergeleiteten und von den Lehrern deſſelben gebildeten ſogenannten Genera et Formulas actionum nicht ängſtlich binden; folglich auch keine angegebene Thatſache bloß um deswillen verwerfen, oder un- erörtert laſſen, weil dieſelbe auf dieſe oder jene Gattung von Kla- gen nicht zu paſſen ſcheint.“ Ob dieſe oderjene Gattung von Kla- gen paßt, iſt freylich gleichgültig, wenn aber gar keine paſſen will, ſo iſt das ein Kennzeichen, daß überhaupt kein wirkliches Recht vorhanden iſt, mag auch der Rich- ter aus einem unklaren Billig- keitsgefühl geneigt ſeyn, ein ſol- ches anzunehmen. (t) möchte. Mit einer ſolchen Unter- ſuchung iſt die nachher richtig em- pfohlene Prüfung der thatſächlichen Wahrheit gar wohl vereinbar.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/164>, abgerufen am 21.11.2024.