Die Arten der Klagen, deren Gegensätze bis hierher ausführlich untersucht worden sind, haben eine verschie- dene Natur (§ 206.). Einige stehen in unmittelbarer Be- ziehung auf die zum Grund liegenden Rechtsverhältnisse, sie führen zur genaueren Einsicht in das Wesen derselben, und sie sind daher auch für das heutige Recht von Wich- tigkeit (§ 206 -- 212.). Andere haben eine blos historische Natur. Theilweise sind sie schon aus den neuesten Rechts- quellen verschwunden, und auch die, welche darin noch vorkommen, dienen doch nur als Nomenclatur, so daß sich nicht einmal der Schein einer praktischen Bedeutung dar- an knüpft (§ 213 -- 217.). Noch andere, und gerade die schwierigsten, haben zwar eine ganz historische, meist ver- altete, Grundlage, aber es knüpfen sich daran wichtige, noch in den neuesten Rechtsquellen (wenigstens wörtlich) anerkannte, praktische Folgen. Dahin gehören die actio- nes stricti juris (Condictiones), bonae fidei, arbitrariae (§ 218 -- 223.). Deren Bedeutung für das heutige Recht ist der Gegenstand der nun folgenden Untersuchung.
Ich fange an mit den Condictionen und b. f. actiones. Die ganze historische Grundlage dieses Gegensatzes war schon im Justinianischen Recht verschwunden. Damals wurden schon längst alle Urtheile von öffentlichen Beam- ten ausgesprochen; daher konnte weder ein Judex und
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
§. 224. Arten der Klagen. Heutige Anwendung.
Die Arten der Klagen, deren Gegenſätze bis hierher ausführlich unterſucht worden ſind, haben eine verſchie- dene Natur (§ 206.). Einige ſtehen in unmittelbarer Be- ziehung auf die zum Grund liegenden Rechtsverhältniſſe, ſie führen zur genaueren Einſicht in das Weſen derſelben, und ſie ſind daher auch für das heutige Recht von Wich- tigkeit (§ 206 — 212.). Andere haben eine blos hiſtoriſche Natur. Theilweiſe ſind ſie ſchon aus den neueſten Rechts- quellen verſchwunden, und auch die, welche darin noch vorkommen, dienen doch nur als Nomenclatur, ſo daß ſich nicht einmal der Schein einer praktiſchen Bedeutung dar- an knüpft (§ 213 — 217.). Noch andere, und gerade die ſchwierigſten, haben zwar eine ganz hiſtoriſche, meiſt ver- altete, Grundlage, aber es knüpfen ſich daran wichtige, noch in den neueſten Rechtsquellen (wenigſtens wörtlich) anerkannte, praktiſche Folgen. Dahin gehören die actio- nes stricti juris (Condictiones), bonae fidei, arbitrariae (§ 218 — 223.). Deren Bedeutung für das heutige Recht iſt der Gegenſtand der nun folgenden Unterſuchung.
Ich fange an mit den Condictionen und b. f. actiones. Die ganze hiſtoriſche Grundlage dieſes Gegenſatzes war ſchon im Juſtinianiſchen Recht verſchwunden. Damals wurden ſchon längſt alle Urtheile von öffentlichen Beam- ten ausgeſprochen; daher konnte weder ein Judex und
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
§. 224.
Arten der Klagen. Heutige Anwendung.
Die Arten der Klagen, deren Gegenſätze bis hierher
ausführlich unterſucht worden ſind, haben eine verſchie-
dene Natur (§ 206.). Einige ſtehen in unmittelbarer Be-
ziehung auf die zum Grund liegenden Rechtsverhältniſſe,
ſie führen zur genaueren Einſicht in das Weſen derſelben,
und ſie ſind daher auch für das heutige Recht von Wich-
tigkeit (§ 206 — 212.). Andere haben eine blos hiſtoriſche
Natur. Theilweiſe ſind ſie ſchon aus den neueſten Rechts-
quellen verſchwunden, und auch die, welche darin noch
vorkommen, dienen doch nur als Nomenclatur, ſo daß ſich
nicht einmal der Schein einer praktiſchen Bedeutung dar-
an knüpft (§ 213 — 217.). Noch andere, und gerade die
ſchwierigſten, haben zwar eine ganz hiſtoriſche, meiſt ver-
altete, Grundlage, aber es knüpfen ſich daran wichtige,
noch in den neueſten Rechtsquellen (wenigſtens wörtlich)
anerkannte, praktiſche Folgen. Dahin gehören die actio-
nes stricti juris (Condictiones), bonae fidei, arbitrariae
(§ 218 — 223.). Deren Bedeutung für das heutige Recht
iſt der Gegenſtand der nun folgenden Unterſuchung.
Ich fange an mit den Condictionen und b. f. actiones.
Die ganze hiſtoriſche Grundlage dieſes Gegenſatzes war
ſchon im Juſtinianiſchen Recht verſchwunden. Damals
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ten ausgeſprochen; daher konnte weder ein Judex und
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/150>, abgerufen am 03.12.2024.
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