§. 222. Arten der Klagen. Arbitrariae actiones. (Fortsetzung.)
Auf die Frage, welchen Klagen der Name arbitrariae, also auch die eben erklärte Eigenthümlichkeit, zukam, läßt sich eine allgemeine, wie ich glaube völlig sichere, Antwort geben. Diese wird dann noch durch Anwendung auf ein- zelne Fälle zu bestätigen seyn.
Die allgemeine Regel ist so auszudrücken: arbitrariae waren alle freye Klagen, worin sich, nach ihrem beson- deren Inhalt, das oben beschriebene Verfahren als an- wendbar zeigte.
Durch die erste Bestimmung sind ausgeschlossen alle Condictionen, so wie alle civile Delictsklagen, auch zeigt sich bey keiner derselben die geringste Spur eines solchen Verfahrens, ja es würde dieses der beschränkten Stellung des Judex in jenen Klagen völlig widersprechen. -- Da- gegen sind, von dieser Seite her, zugelassen: die bonae fidei, die in rem actiones, so wie alle prätorische Klagen.
Schwieriger ist die zweyte Bestimmung, welche die Anwendbarkeit des oben beschriebenen besonderen Ver- fahrens zum Gegenstand hat, und wodurch viele freye Klagen von der Klasse der arbitrariae actiones ausge- schlossen werden. Zwar die Ausdrücke arbitrium und ar- biter, die durchaus für alle freye Klagen gelten (§ 218),
der actio quod metus causa die Worte: neque ea res arbitrio judicis restituetur. L. 14 § 11 quod metus (4. 2.)
§. 222. Arbitrariae actiones. (Fortſetzung.)
§. 222. Arten der Klagen. Arbitrariae actiones. (Fortſetzung.)
Auf die Frage, welchen Klagen der Name arbitrariae, alſo auch die eben erklärte Eigenthümlichkeit, zukam, läßt ſich eine allgemeine, wie ich glaube völlig ſichere, Antwort geben. Dieſe wird dann noch durch Anwendung auf ein- zelne Fälle zu beſtätigen ſeyn.
Die allgemeine Regel iſt ſo auszudrücken: arbitrariae waren alle freye Klagen, worin ſich, nach ihrem beſon- deren Inhalt, das oben beſchriebene Verfahren als an- wendbar zeigte.
Durch die erſte Beſtimmung ſind ausgeſchloſſen alle Condictionen, ſo wie alle civile Delictsklagen, auch zeigt ſich bey keiner derſelben die geringſte Spur eines ſolchen Verfahrens, ja es würde dieſes der beſchränkten Stellung des Judex in jenen Klagen völlig widerſprechen. — Da- gegen ſind, von dieſer Seite her, zugelaſſen: die bonae fidei, die in rem actiones, ſo wie alle prätoriſche Klagen.
Schwieriger iſt die zweyte Beſtimmung, welche die Anwendbarkeit des oben beſchriebenen beſonderen Ver- fahrens zum Gegenſtand hat, und wodurch viele freye Klagen von der Klaſſe der arbitrariae actiones ausge- ſchloſſen werden. Zwar die Ausdrücke arbitrium und ar- biter, die durchaus für alle freye Klagen gelten (§ 218),
der actio quod metus causa die Worte: neque ea res arbitrio judicis restituetur. L. 14 § 11 quod metus (4. 2.)
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§. 222. Arbitrariae actiones. (Fortſetzung.)
§. 222.
Arten der Klagen. Arbitrariae actiones. (Fortſetzung.)
Auf die Frage, welchen Klagen der Name arbitrariae,
alſo auch die eben erklärte Eigenthümlichkeit, zukam, läßt
ſich eine allgemeine, wie ich glaube völlig ſichere, Antwort
geben. Dieſe wird dann noch durch Anwendung auf ein-
zelne Fälle zu beſtätigen ſeyn.
Die allgemeine Regel iſt ſo auszudrücken: arbitrariae
waren alle freye Klagen, worin ſich, nach ihrem beſon-
deren Inhalt, das oben beſchriebene Verfahren als an-
wendbar zeigte.
Durch die erſte Beſtimmung ſind ausgeſchloſſen alle
Condictionen, ſo wie alle civile Delictsklagen, auch zeigt
ſich bey keiner derſelben die geringſte Spur eines ſolchen
Verfahrens, ja es würde dieſes der beſchränkten Stellung
des Judex in jenen Klagen völlig widerſprechen. — Da-
gegen ſind, von dieſer Seite her, zugelaſſen: die bonae
fidei, die in rem actiones, ſo wie alle prätoriſche Klagen.
Schwieriger iſt die zweyte Beſtimmung, welche die
Anwendbarkeit des oben beſchriebenen beſonderen Ver-
fahrens zum Gegenſtand hat, und wodurch viele freye
Klagen von der Klaſſe der arbitrariae actiones ausge-
ſchloſſen werden. Zwar die Ausdrücke arbitrium und ar-
biter, die durchaus für alle freye Klagen gelten (§ 218),
(g)
(g) der actio quod metus causa die
Worte: neque ea res arbitrio
judicis restituetur. L. 14 § 11
quod metus (4. 2.)
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/139>, abgerufen am 21.11.2024.
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