Bey den civilen in rem actiones wurde es in die Wahl des Klägers gestellt, ob er einen Judex oder Arbi- ter verlangen, das heißt, ob er vermittelst einer Sponsion den Weg der strengen Klage einschlagen, oder eine peti- toria formula vor einem Arbiter gebrauchen wollte, wel- cher letzten allein der Name einer in rem actio eigentlich gebührte (e).
Die prätorischen Klagen endlich, mochten sie in rem oder in personam gehen, aus Rechtsgeschäften oder aus Delicten entspringen, waren stets von freyer Natur, also vor einem Arbiter zu verhandeln (f).
So befolgten also alle übrige Klagen die Analogie ent- weder der Condictionen, oder der b. f. actiones; allein diese Kunstausdrücke sind auf dieselben niemals angewendet worden (g).
§. 221. Arten der Klagen. Arbitrariae actiones.
Justinians Institutionen sprechen zuerst ausführlich von dem Gegensatz der bonae fidei und stricti juris actiones (a), und fahren unmittelbar darauf in folgenden Worten fort: § 31 J. de act. (4. 6.).
(e) Beylage XIII. Rum. IX. Aus dieser Reduction der Eigen- thumsklage auf eine Sponsion wird es recht anschaulich, daß das alte Klagensystem auf der Grundlage der Contractsklagen erbaut war.
(f) Beylage XIII. Num. X.
(g) Beylage XIII. Num. VI, Beylage XIV. Num. XX.
(a) § 28. 29. 30 J. de act. (4. 6.). -- Vgl. Beylage XIII. Num. I. VI. XII.
§. 221. Arbitrariae actiones.
Bey den civilen in rem actiones wurde es in die Wahl des Klägers geſtellt, ob er einen Judex oder Arbi- ter verlangen, das heißt, ob er vermittelſt einer Sponſion den Weg der ſtrengen Klage einſchlagen, oder eine peti- toria formula vor einem Arbiter gebrauchen wollte, wel- cher letzten allein der Name einer in rem actio eigentlich gebührte (e).
Die prätoriſchen Klagen endlich, mochten ſie in rem oder in personam gehen, aus Rechtsgeſchäften oder aus Delicten entſpringen, waren ſtets von freyer Natur, alſo vor einem Arbiter zu verhandeln (f).
So befolgten alſo alle übrige Klagen die Analogie ent- weder der Condictionen, oder der b. f. actiones; allein dieſe Kunſtausdrücke ſind auf dieſelben niemals angewendet worden (g).
§. 221. Arten der Klagen. Arbitrariae actiones.
Juſtinians Inſtitutionen ſprechen zuerſt ausführlich von dem Gegenſatz der bonae fidei und stricti juris actiones (a), und fahren unmittelbar darauf in folgenden Worten fort: § 31 J. de act. (4. 6.).
(e) Beylage XIII. Rum. IX. Aus dieſer Reduction der Eigen- thumsklage auf eine Sponſion wird es recht anſchaulich, daß das alte Klagenſyſtem auf der Grundlage der Contractsklagen erbaut war.
(f) Beylage XIII. Num. X.
(g) Beylage XIII. Num. VI, Beylage XIV. Num. XX.
(a) § 28. 29. 30 J. de act. (4. 6.). — Vgl. Beylage XIII. Num. I. VI. XII.
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§. 221. Arbitrariae actiones.
Bey den civilen in rem actiones wurde es in die
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ter verlangen, das heißt, ob er vermittelſt einer Sponſion
den Weg der ſtrengen Klage einſchlagen, oder eine peti-
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gebührte (e).
Die prätoriſchen Klagen endlich, mochten ſie in rem
oder in personam gehen, aus Rechtsgeſchäften oder aus
Delicten entſpringen, waren ſtets von freyer Natur, alſo
vor einem Arbiter zu verhandeln (f).
So befolgten alſo alle übrige Klagen die Analogie ent-
weder der Condictionen, oder der b. f. actiones; allein dieſe
Kunſtausdrücke ſind auf dieſelben niemals angewendet
worden (g).
§. 221.
Arten der Klagen. Arbitrariae actiones.
Juſtinians Inſtitutionen ſprechen zuerſt ausführlich von
dem Gegenſatz der bonae fidei und stricti juris actiones
(a), und fahren unmittelbar darauf in folgenden Worten
fort:
§ 31 J. de act. (4. 6.).
(e) Beylage XIII. Rum. IX.
Aus dieſer Reduction der Eigen-
thumsklage auf eine Sponſion wird
es recht anſchaulich, daß das alte
Klagenſyſtem auf der Grundlage
der Contractsklagen erbaut war.
(f) Beylage XIII. Num. X.
(g) Beylage XIII. Num. VI,
Beylage XIV. Num. XX.
(a) § 28. 29. 30 J. de act.
(4. 6.). — Vgl. Beylage XIII.
Num. I. VI. XII.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/133>, abgerufen am 21.11.2024.
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