thümlichkeit dieses Verhältnisses, die jedoch ohne positives Gesetz schwerlich zu sicherer und allgemeiner Anerkennung gekommen wäre, obgleich sie auch schon von früheren Ju- risten nicht ganz unbeachtet geblieben war (Note u).
Es bleibt nun noch übrig von demjenigen Untergang des geschenkten Rechts zu sprechen, welcher mit dem Er- werb eines neuen Rechts verbunden ist, so daß er in blo- ßer Verwandlung eines Rechts in ein anderes besteht (§ 149). In diesem Fall dauert in der That die Bereicherung fort (a), und die Eigenschaft der Schenkung, nebst allen dafür bis- her aufgestellten Regeln, geht auf das neu erworbene Recht über. Folgende Anwendungen werden diesen Satz theils erläutern, theils bestätigen.
Verwendet der Ehegatte das geschenkte Geld zur Be- zahlung einer Schuld, so ist die fortdauernde, ja unzer- störliche Bereicherung unzweifelhaft, da jede Schuldenzah- lung das Vermögen des Schuldners um den Betrag der Schuld nothwendig vermehrt (b).
Giebt er das Geld als Darlehen aus, so bleibt er reicher durch die neu erworbene Forderung; dieser neue Inhalt der Schenkung kann aber verschwinden durch In-
(a)L. 32 § 9 de don. int. vir. (24. 1.); vgl. § 150 Note o.
thümlichkeit dieſes Verhältniſſes, die jedoch ohne poſitives Geſetz ſchwerlich zu ſicherer und allgemeiner Anerkennung gekommen wäre, obgleich ſie auch ſchon von früheren Ju- riſten nicht ganz unbeachtet geblieben war (Note u).
Es bleibt nun noch übrig von demjenigen Untergang des geſchenkten Rechts zu ſprechen, welcher mit dem Er- werb eines neuen Rechts verbunden iſt, ſo daß er in blo- ßer Verwandlung eines Rechts in ein anderes beſteht (§ 149). In dieſem Fall dauert in der That die Bereicherung fort (a), und die Eigenſchaft der Schenkung, nebſt allen dafür bis- her aufgeſtellten Regeln, geht auf das neu erworbene Recht über. Folgende Anwendungen werden dieſen Satz theils erläutern, theils beſtätigen.
Verwendet der Ehegatte das geſchenkte Geld zur Be- zahlung einer Schuld, ſo iſt die fortdauernde, ja unzer- ſtörliche Bereicherung unzweifelhaft, da jede Schuldenzah- lung das Vermögen des Schuldners um den Betrag der Schuld nothwendig vermehrt (b).
Giebt er das Geld als Darlehen aus, ſo bleibt er reicher durch die neu erworbene Forderung; dieſer neue Inhalt der Schenkung kann aber verſchwinden durch In-
(a)L. 32 § 9 de don. int. vir. (24. 1.); vgl. § 150 Note o.
(b)L. 7 § 7 L. 50 pr. de don. int. vir. (24. 1.).
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§. 151. Schenkung. Begriff. 3. Bereicherung. (Fortſetzung.)
thümlichkeit dieſes Verhältniſſes, die jedoch ohne poſitives
Geſetz ſchwerlich zu ſicherer und allgemeiner Anerkennung
gekommen wäre, obgleich ſie auch ſchon von früheren Ju-
riſten nicht ganz unbeachtet geblieben war (Note u).
§. 151.
V. Schenkung. — Begriff. 3. Bereicherung.
(Fortſetzung.)
Es bleibt nun noch übrig von demjenigen Untergang
des geſchenkten Rechts zu ſprechen, welcher mit dem Er-
werb eines neuen Rechts verbunden iſt, ſo daß er in blo-
ßer Verwandlung eines Rechts in ein anderes beſteht (§ 149).
In dieſem Fall dauert in der That die Bereicherung fort (a),
und die Eigenſchaft der Schenkung, nebſt allen dafür bis-
her aufgeſtellten Regeln, geht auf das neu erworbene
Recht über. Folgende Anwendungen werden dieſen Satz
theils erläutern, theils beſtätigen.
Verwendet der Ehegatte das geſchenkte Geld zur Be-
zahlung einer Schuld, ſo iſt die fortdauernde, ja unzer-
ſtörliche Bereicherung unzweifelhaft, da jede Schuldenzah-
lung das Vermögen des Schuldners um den Betrag der
Schuld nothwendig vermehrt (b).
Giebt er das Geld als Darlehen aus, ſo bleibt er
reicher durch die neu erworbene Forderung; dieſer neue
Inhalt der Schenkung kann aber verſchwinden durch In-
(a) L. 32 § 9 de don. int. vir.
(24. 1.); vgl. § 150 Note o.
(b) L. 7 § 7 L. 50 pr. de don.
int. vir. (24. 1.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/83>, abgerufen am 21.11.2024.
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