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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Ordinalzahlen in der Bezeichnung von Zeiträumen.
genden Fürsten eines Landes die Entfernung des einen von
dem andern in der ganzen Regentenreihe bezeichnet wer-
den soll. Für alle solche Fälle nun entsteht die Frage,
wie die als Bezeichnung angewendete Ordinalzahl zu ver-
stehen ist, ob nämlich der Zeitraum, die Person u. s. w.,
wovon die Zählung ausgeht, mitgezählt werden soll, oder
nicht. Es ließe sich denken, daß hierüber durch den
Sprachgebrauch eines Volks eine feste Regel angenommen
wäre, wodurch dann alle Zweydeutigkeit der Bezeichnung
ausgeschlossen seyn würde. Bey den Römern aber war
es nicht also, sie haben vielmehr auf ganz verschiedene
Weise bald mitgezählt, bald auch nicht, und dadurch ent-
steht für jede Stelle, worin eine solche Zählung vorkommt,
ein Zweifel über den wahren Sinn, wodurch große Vor-
sicht in dem Gebrauch derselben nothwendig wird (a). Diese
Behauptung ist nunmehr durch Angabe von Stellen Rö-
mischer Schriftsteller zu erweisen.

II.

Ich will zuerst diejenigen Stellen und Redensarten
angeben, worin der erste Tag, das erste Jahr u. s. w.
entschieden mitgezählt wird.

Dahin gehören zunächst viele Ausdrücke der allgemein

(a) Der einzige Schriftsteller,
bey welchem ich diese Duplicität
des Sprachgebrauchs ausdrücklich
angegeben finde, ist Unterholz-
ner
Verjährungslehre I. S. 310.
Er hat sie aber weder bewiesen,
noch in ihrer ganzen Wichtigkeit
anerkannt, sondern nur auf die
Erklärung einer einzelnen Stelle
angewendet.

Ordinalzahlen in der Bezeichnung von Zeiträumen.
genden Fürſten eines Landes die Entfernung des einen von
dem andern in der ganzen Regentenreihe bezeichnet wer-
den ſoll. Für alle ſolche Fälle nun entſteht die Frage,
wie die als Bezeichnung angewendete Ordinalzahl zu ver-
ſtehen iſt, ob nämlich der Zeitraum, die Perſon u. ſ. w.,
wovon die Zählung ausgeht, mitgezählt werden ſoll, oder
nicht. Es ließe ſich denken, daß hierüber durch den
Sprachgebrauch eines Volks eine feſte Regel angenommen
wäre, wodurch dann alle Zweydeutigkeit der Bezeichnung
ausgeſchloſſen ſeyn würde. Bey den Römern aber war
es nicht alſo, ſie haben vielmehr auf ganz verſchiedene
Weiſe bald mitgezählt, bald auch nicht, und dadurch ent-
ſteht für jede Stelle, worin eine ſolche Zählung vorkommt,
ein Zweifel über den wahren Sinn, wodurch große Vor-
ſicht in dem Gebrauch derſelben nothwendig wird (a). Dieſe
Behauptung iſt nunmehr durch Angabe von Stellen Rö-
miſcher Schriftſteller zu erweiſen.

II.

Ich will zuerſt diejenigen Stellen und Redensarten
angeben, worin der erſte Tag, das erſte Jahr u. ſ. w.
entſchieden mitgezählt wird.

Dahin gehören zunächſt viele Ausdrücke der allgemein

(a) Der einzige Schriftſteller,
bey welchem ich dieſe Duplicität
des Sprachgebrauchs ausdrücklich
angegeben finde, iſt Unterholz-
ner
Verjährungslehre I. S. 310.
Er hat ſie aber weder bewieſen,
noch in ihrer ganzen Wichtigkeit
anerkannt, ſondern nur auf die
Erklärung einer einzelnen Stelle
angewendet.
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[603/0617] Ordinalzahlen in der Bezeichnung von Zeiträumen. genden Fürſten eines Landes die Entfernung des einen von dem andern in der ganzen Regentenreihe bezeichnet wer- den ſoll. Für alle ſolche Fälle nun entſteht die Frage, wie die als Bezeichnung angewendete Ordinalzahl zu ver- ſtehen iſt, ob nämlich der Zeitraum, die Perſon u. ſ. w., wovon die Zählung ausgeht, mitgezählt werden ſoll, oder nicht. Es ließe ſich denken, daß hierüber durch den Sprachgebrauch eines Volks eine feſte Regel angenommen wäre, wodurch dann alle Zweydeutigkeit der Bezeichnung ausgeſchloſſen ſeyn würde. Bey den Römern aber war es nicht alſo, ſie haben vielmehr auf ganz verſchiedene Weiſe bald mitgezählt, bald auch nicht, und dadurch ent- ſteht für jede Stelle, worin eine ſolche Zählung vorkommt, ein Zweifel über den wahren Sinn, wodurch große Vor- ſicht in dem Gebrauch derſelben nothwendig wird (a). Dieſe Behauptung iſt nunmehr durch Angabe von Stellen Rö- miſcher Schriftſteller zu erweiſen. II. Ich will zuerſt diejenigen Stellen und Redensarten angeben, worin der erſte Tag, das erſte Jahr u. ſ. w. entſchieden mitgezählt wird. Dahin gehören zunächſt viele Ausdrücke der allgemein (a) Der einzige Schriftſteller, bey welchem ich dieſe Duplicität des Sprachgebrauchs ausdrücklich angegeben finde, iſt Unterholz- ner Verjährungslehre I. S. 310. Er hat ſie aber weder bewieſen, noch in ihrer ganzen Wichtigkeit anerkannt, ſondern nur auf die Erklärung einer einzelnen Stelle angewendet.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 603. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/617>, abgerufen am 21.11.2024.