Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

Einfluß der Schenkung auf dritte Personen.
gation die Schenkung bewirkt hatte, so sollte gegen die
aus der Expromission entspringende Klage jene Exception
nicht gelten. Dieses geschah also in folgenden beiden Fällen:

1) Wenn der Geber an den Glaubiger des Empfän-
gers expromittirte. Er hatte keine Exception gegen dessen
Klage, wohl aber eine Condiction gegen den Geber, da-
mit dieser ihm Befreyung von der Schuld verschaffe, oder
das schon gezahlte Geld zurück gebe (a).

2) Wenn der Geber seinen Schuldner dem Empfänger
delegirte. Der Schuldner hatte keine Exception, aber der
Geber konnte vor der Zahlung gegen den Schuldner rescis-
sorisch klagen, nach der Zahlung gegen den Empfänger
auf Rückgabe des Geldes (b).

So war es nach der Meynung der Sabinianer, die
nach den angeführten Stellen das Übergewicht erlangt zu
haben scheint. Die Proculianer behandelten dagegen die
Exception wie eine popularis exceptio, und wollten sie
daher in den angeführten Fällen dem Beklagten allerdings
einräumen (c).

VIII.

Aus den bisher abgehandelten einzelnen Fällen scheint
folgende Regel hervorzugehen.


(a) L. 5 § 5 de doli exc.
(44. 4.).
(b) L. 21 § 1 de donat. (39. 5).
(c) Fragm. Vatic. § 266 "..
nam semper exceptione Cin-
ciae uti potuit non solum ipse,
verum, ut Proculiani contra
tabulas (Sabinianos?) putant,
etiam quivis, quasi popularis
sit haec exceptio."

Einfluß der Schenkung auf dritte Perſonen.
gation die Schenkung bewirkt hatte, ſo ſollte gegen die
aus der Expromiſſion entſpringende Klage jene Exception
nicht gelten. Dieſes geſchah alſo in folgenden beiden Fällen:

1) Wenn der Geber an den Glaubiger des Empfän-
gers expromittirte. Er hatte keine Exception gegen deſſen
Klage, wohl aber eine Condiction gegen den Geber, da-
mit dieſer ihm Befreyung von der Schuld verſchaffe, oder
das ſchon gezahlte Geld zurück gebe (a).

2) Wenn der Geber ſeinen Schuldner dem Empfänger
delegirte. Der Schuldner hatte keine Exception, aber der
Geber konnte vor der Zahlung gegen den Schuldner reſciſ-
ſoriſch klagen, nach der Zahlung gegen den Empfänger
auf Rückgabe des Geldes (b).

So war es nach der Meynung der Sabinianer, die
nach den angeführten Stellen das Übergewicht erlangt zu
haben ſcheint. Die Proculianer behandelten dagegen die
Exception wie eine popularis exceptio, und wollten ſie
daher in den angeführten Fällen dem Beklagten allerdings
einräumen (c).

VIII.

Aus den bisher abgehandelten einzelnen Fällen ſcheint
folgende Regel hervorzugehen.


(a) L. 5 § 5 de doli exc.
(44. 4.).
(b) L. 21 § 1 de donat. (39. 5).
(c) Fragm. Vatic. § 266 „..
nam semper exceptione Cin-
ciae uti potuit non solum ipse,
verum, ut Proculiani contra
tabulas (Sabinianos?) putant,
etiam quivis, quasi popularis
sit haec exceptio.”
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0611" n="597"/><fw place="top" type="header">Einfluß der Schenkung auf dritte Per&#x017F;onen.</fw><lb/>
gation die Schenkung bewirkt hatte, &#x017F;o &#x017F;ollte gegen die<lb/>
aus der Expromi&#x017F;&#x017F;ion ent&#x017F;pringende Klage jene Exception<lb/>
nicht gelten. Die&#x017F;es ge&#x017F;chah al&#x017F;o in folgenden beiden Fällen:</p><lb/>
            <p>1) Wenn der Geber an den Glaubiger des Empfän-<lb/>
gers expromittirte. Er hatte keine Exception gegen de&#x017F;&#x017F;en<lb/>
Klage, wohl aber eine Condiction gegen den Geber, da-<lb/>
mit die&#x017F;er ihm Befreyung von der Schuld ver&#x017F;chaffe, oder<lb/>
das &#x017F;chon gezahlte Geld zurück gebe <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5 § 5 <hi rendition="#i">de doli exc.</hi></hi><lb/>
(44. 4.).</note>.</p><lb/>
            <p>2) Wenn der Geber &#x017F;einen Schuldner dem Empfänger<lb/>
delegirte. Der Schuldner hatte keine Exception, aber der<lb/>
Geber konnte vor der Zahlung gegen den Schuldner re&#x017F;ci&#x017F;-<lb/>
&#x017F;ori&#x017F;ch klagen, nach der Zahlung gegen den Empfänger<lb/>
auf Rückgabe des Geldes <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 21 § 1 <hi rendition="#i">de donat.</hi></hi> (39. 5).</note>.</p><lb/>
            <p>So war es nach der Meynung der Sabinianer, die<lb/>
nach den angeführten Stellen das Übergewicht erlangt zu<lb/>
haben &#x017F;cheint. Die Proculianer behandelten dagegen die<lb/>
Exception wie eine <hi rendition="#aq">popularis exceptio,</hi> und wollten &#x017F;ie<lb/>
daher in den angeführten Fällen dem Beklagten allerdings<lb/>
einräumen <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Fragm. Vatic</hi>. § 266 &#x201E;..<lb/>
nam semper exceptione Cin-<lb/>
ciae uti potuit non solum ipse,<lb/>
verum, ut Proculiani contra<lb/>
tabulas (<hi rendition="#i">Sabinianos?</hi>) putant,<lb/>
etiam quivis, quasi popularis<lb/>
sit haec exceptio.&#x201D;</hi></note>.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">VIII.</hi> </hi> </head><lb/>
            <p>Aus den bisher abgehandelten einzelnen Fällen &#x017F;cheint<lb/>
folgende Regel hervorzugehen.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[597/0611] Einfluß der Schenkung auf dritte Perſonen. gation die Schenkung bewirkt hatte, ſo ſollte gegen die aus der Expromiſſion entſpringende Klage jene Exception nicht gelten. Dieſes geſchah alſo in folgenden beiden Fällen: 1) Wenn der Geber an den Glaubiger des Empfän- gers expromittirte. Er hatte keine Exception gegen deſſen Klage, wohl aber eine Condiction gegen den Geber, da- mit dieſer ihm Befreyung von der Schuld verſchaffe, oder das ſchon gezahlte Geld zurück gebe (a). 2) Wenn der Geber ſeinen Schuldner dem Empfänger delegirte. Der Schuldner hatte keine Exception, aber der Geber konnte vor der Zahlung gegen den Schuldner reſciſ- ſoriſch klagen, nach der Zahlung gegen den Empfänger auf Rückgabe des Geldes (b). So war es nach der Meynung der Sabinianer, die nach den angeführten Stellen das Übergewicht erlangt zu haben ſcheint. Die Proculianer behandelten dagegen die Exception wie eine popularis exceptio, und wollten ſie daher in den angeführten Fällen dem Beklagten allerdings einräumen (c). VIII. Aus den bisher abgehandelten einzelnen Fällen ſcheint folgende Regel hervorzugehen. (a) L. 5 § 5 de doli exc. (44. 4.). (b) L. 21 § 1 de donat. (39. 5). (c) Fragm. Vatic. § 266 „.. nam semper exceptione Cin- ciae uti potuit non solum ipse, verum, ut Proculiani contra tabulas (Sabinianos?) putant, etiam quivis, quasi popularis sit haec exceptio.”

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/611
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 597. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/611>, abgerufen am 21.11.2024.