Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

Beylage X.
gangen seyn, oder aus der bestimmten Absicht, ein Stück
der inneren Rechtsgeschichte darzustellen.

VI.

Ich gehe jetzt über zu einer anderen Folge der Schen-
kung. Wer eine solche verspricht, und auf Erfüllung ver-
klagt wird, hat gegen diese Klage eine doli exceptio, wo-
durch er das sogenannte beneficium competentiae geltend
machen kann (§ 157. l). Nun kann es aber auch gesche-
hen, daß er nicht unmittelbar dem Empfänger verspricht,
sondern von diesem an einen Dritten delegirt wird, etwa
an den Glaubiger desselben, oder an Den, welchem der
Empfänger wiederum schenken will. Wird nun von die-
sen dritten Personen der Schenkende aus dem mit ihnen
geschlossenen Vertrag verklagt, so hat er gegen diese Klage
jene Exception nicht (a). Es verliert also das Schenkungs-
verhältniß jene eigenthümliche Wirkung, sobald ein Rechts-
geschäft mit dritten Personen in die Mitte tritt.

VII.

Wer zur Zeit des älteren Rechts eine das Maaß der
Lex Cincia übersteigende Schenkung versprach, war ge-
gen die Klage des Empfängers durch eine Exception ge-
schützt (§ 165). Wenn aber der Empfänger nicht unmit-
telbar das Versprechen angenommen, sondern durch Dele-

(a) L. 41 pr. de re jud. (42.
1.), L. 33 de don. (39. 5.),
L. 33 de novat.
(46. 2.). -- Vgl.
oben § 157. s. w und § 158. q.

Beylage X.
gangen ſeyn, oder aus der beſtimmten Abſicht, ein Stück
der inneren Rechtsgeſchichte darzuſtellen.

VI.

Ich gehe jetzt über zu einer anderen Folge der Schen-
kung. Wer eine ſolche verſpricht, und auf Erfüllung ver-
klagt wird, hat gegen dieſe Klage eine doli exceptio, wo-
durch er das ſogenannte beneficium competentiae geltend
machen kann (§ 157. l). Nun kann es aber auch geſche-
hen, daß er nicht unmittelbar dem Empfänger verſpricht,
ſondern von dieſem an einen Dritten delegirt wird, etwa
an den Glaubiger deſſelben, oder an Den, welchem der
Empfänger wiederum ſchenken will. Wird nun von die-
ſen dritten Perſonen der Schenkende aus dem mit ihnen
geſchloſſenen Vertrag verklagt, ſo hat er gegen dieſe Klage
jene Exception nicht (a). Es verliert alſo das Schenkungs-
verhältniß jene eigenthümliche Wirkung, ſobald ein Rechts-
geſchäft mit dritten Perſonen in die Mitte tritt.

VII.

Wer zur Zeit des älteren Rechts eine das Maaß der
Lex Cincia überſteigende Schenkung verſprach, war ge-
gen die Klage des Empfängers durch eine Exception ge-
ſchützt (§ 165). Wenn aber der Empfänger nicht unmit-
telbar das Verſprechen angenommen, ſondern durch Dele-

(a) L. 41 pr. de re jud. (42.
1.), L. 33 de don. (39. 5.),
L. 33 de novat.
(46. 2.). — Vgl.
oben § 157. s. w und § 158. q.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0610" n="596"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">X.</hi></fw><lb/>
gangen &#x017F;eyn, oder aus der be&#x017F;timmten Ab&#x017F;icht, ein Stück<lb/>
der inneren Rechtsge&#x017F;chichte darzu&#x017F;tellen.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">VI.</hi> </hi> </head><lb/>
            <p>Ich gehe jetzt über zu einer anderen Folge der Schen-<lb/>
kung. Wer eine &#x017F;olche ver&#x017F;pricht, und auf Erfüllung ver-<lb/>
klagt wird, hat gegen die&#x017F;e Klage eine <hi rendition="#aq">doli exceptio,</hi> wo-<lb/>
durch er das &#x017F;ogenannte <hi rendition="#aq">beneficium competentiae</hi> geltend<lb/>
machen kann (§ 157. <hi rendition="#aq">l</hi>). Nun kann es aber auch ge&#x017F;che-<lb/>
hen, daß er nicht unmittelbar dem Empfänger ver&#x017F;pricht,<lb/>
&#x017F;ondern von die&#x017F;em an einen Dritten delegirt wird, etwa<lb/>
an den Glaubiger de&#x017F;&#x017F;elben, oder an Den, welchem der<lb/>
Empfänger wiederum &#x017F;chenken will. Wird nun von die-<lb/>
&#x017F;en dritten Per&#x017F;onen der Schenkende aus dem mit ihnen<lb/>
ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enen Vertrag verklagt, &#x017F;o hat er gegen die&#x017F;e Klage<lb/>
jene Exception nicht <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 41 <hi rendition="#i">pr. de re jud.</hi> (42.<lb/>
1.), <hi rendition="#i">L.</hi> 33 <hi rendition="#i">de don.</hi> (39. 5.),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 33 <hi rendition="#i">de novat.</hi></hi> (46. 2.). &#x2014; Vgl.<lb/>
oben § 157. <hi rendition="#aq">s. w</hi> und § 158. <hi rendition="#aq">q.</hi></note>. Es verliert al&#x017F;o das Schenkungs-<lb/>
verhältniß jene eigenthümliche Wirkung, &#x017F;obald ein Rechts-<lb/>
ge&#x017F;chäft mit dritten Per&#x017F;onen in die Mitte tritt.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">VII.</hi> </hi> </head><lb/>
            <p>Wer zur Zeit des älteren Rechts eine das Maaß der<lb/><hi rendition="#aq">Lex Cincia</hi> über&#x017F;teigende Schenkung ver&#x017F;prach, war ge-<lb/>
gen die Klage des Empfängers durch eine Exception ge-<lb/>
&#x017F;chützt (§ 165). Wenn aber der Empfänger nicht unmit-<lb/>
telbar das Ver&#x017F;prechen angenommen, &#x017F;ondern durch Dele-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[596/0610] Beylage X. gangen ſeyn, oder aus der beſtimmten Abſicht, ein Stück der inneren Rechtsgeſchichte darzuſtellen. VI. Ich gehe jetzt über zu einer anderen Folge der Schen- kung. Wer eine ſolche verſpricht, und auf Erfüllung ver- klagt wird, hat gegen dieſe Klage eine doli exceptio, wo- durch er das ſogenannte beneficium competentiae geltend machen kann (§ 157. l). Nun kann es aber auch geſche- hen, daß er nicht unmittelbar dem Empfänger verſpricht, ſondern von dieſem an einen Dritten delegirt wird, etwa an den Glaubiger deſſelben, oder an Den, welchem der Empfänger wiederum ſchenken will. Wird nun von die- ſen dritten Perſonen der Schenkende aus dem mit ihnen geſchloſſenen Vertrag verklagt, ſo hat er gegen dieſe Klage jene Exception nicht (a). Es verliert alſo das Schenkungs- verhältniß jene eigenthümliche Wirkung, ſobald ein Rechts- geſchäft mit dritten Perſonen in die Mitte tritt. VII. Wer zur Zeit des älteren Rechts eine das Maaß der Lex Cincia überſteigende Schenkung verſprach, war ge- gen die Klage des Empfängers durch eine Exception ge- ſchützt (§ 165). Wenn aber der Empfänger nicht unmit- telbar das Verſprechen angenommen, ſondern durch Dele- (a) L. 41 pr. de re jud. (42. 1.), L. 33 de don. (39. 5.), L. 33 de novat. (46. 2.). — Vgl. oben § 157. s. w und § 158. q.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/610
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 596. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/610>, abgerufen am 21.11.2024.