gangen seyn, oder aus der bestimmten Absicht, ein Stück der inneren Rechtsgeschichte darzustellen.
VI.
Ich gehe jetzt über zu einer anderen Folge der Schen- kung. Wer eine solche verspricht, und auf Erfüllung ver- klagt wird, hat gegen diese Klage eine doli exceptio, wo- durch er das sogenannte beneficium competentiae geltend machen kann (§ 157. l). Nun kann es aber auch gesche- hen, daß er nicht unmittelbar dem Empfänger verspricht, sondern von diesem an einen Dritten delegirt wird, etwa an den Glaubiger desselben, oder an Den, welchem der Empfänger wiederum schenken will. Wird nun von die- sen dritten Personen der Schenkende aus dem mit ihnen geschlossenen Vertrag verklagt, so hat er gegen diese Klage jene Exception nicht (a). Es verliert also das Schenkungs- verhältniß jene eigenthümliche Wirkung, sobald ein Rechts- geschäft mit dritten Personen in die Mitte tritt.
VII.
Wer zur Zeit des älteren Rechts eine das Maaß der Lex Cincia übersteigende Schenkung versprach, war ge- gen die Klage des Empfängers durch eine Exception ge- schützt (§ 165). Wenn aber der Empfänger nicht unmit- telbar das Versprechen angenommen, sondern durch Dele-
(a)L. 41 pr. de re jud. (42. 1.), L. 33 de don. (39. 5.), L. 33 de novat. (46. 2.). -- Vgl. oben § 157. s. w und § 158. q.
Beylage X.
gangen ſeyn, oder aus der beſtimmten Abſicht, ein Stück der inneren Rechtsgeſchichte darzuſtellen.
VI.
Ich gehe jetzt über zu einer anderen Folge der Schen- kung. Wer eine ſolche verſpricht, und auf Erfüllung ver- klagt wird, hat gegen dieſe Klage eine doli exceptio, wo- durch er das ſogenannte beneficium competentiae geltend machen kann (§ 157. l). Nun kann es aber auch geſche- hen, daß er nicht unmittelbar dem Empfänger verſpricht, ſondern von dieſem an einen Dritten delegirt wird, etwa an den Glaubiger deſſelben, oder an Den, welchem der Empfänger wiederum ſchenken will. Wird nun von die- ſen dritten Perſonen der Schenkende aus dem mit ihnen geſchloſſenen Vertrag verklagt, ſo hat er gegen dieſe Klage jene Exception nicht (a). Es verliert alſo das Schenkungs- verhältniß jene eigenthümliche Wirkung, ſobald ein Rechts- geſchäft mit dritten Perſonen in die Mitte tritt.
VII.
Wer zur Zeit des älteren Rechts eine das Maaß der Lex Cincia überſteigende Schenkung verſprach, war ge- gen die Klage des Empfängers durch eine Exception ge- ſchützt (§ 165). Wenn aber der Empfänger nicht unmit- telbar das Verſprechen angenommen, ſondern durch Dele-
(a)L. 41 pr. de re jud. (42. 1.), L. 33 de don. (39. 5.), L. 33 de novat. (46. 2.). — Vgl. oben § 157. s. w und § 158. q.
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Beylage X.
gangen ſeyn, oder aus der beſtimmten Abſicht, ein Stück
der inneren Rechtsgeſchichte darzuſtellen.
VI.
Ich gehe jetzt über zu einer anderen Folge der Schen-
kung. Wer eine ſolche verſpricht, und auf Erfüllung ver-
klagt wird, hat gegen dieſe Klage eine doli exceptio, wo-
durch er das ſogenannte beneficium competentiae geltend
machen kann (§ 157. l). Nun kann es aber auch geſche-
hen, daß er nicht unmittelbar dem Empfänger verſpricht,
ſondern von dieſem an einen Dritten delegirt wird, etwa
an den Glaubiger deſſelben, oder an Den, welchem der
Empfänger wiederum ſchenken will. Wird nun von die-
ſen dritten Perſonen der Schenkende aus dem mit ihnen
geſchloſſenen Vertrag verklagt, ſo hat er gegen dieſe Klage
jene Exception nicht (a). Es verliert alſo das Schenkungs-
verhältniß jene eigenthümliche Wirkung, ſobald ein Rechts-
geſchäft mit dritten Perſonen in die Mitte tritt.
VII.
Wer zur Zeit des älteren Rechts eine das Maaß der
Lex Cincia überſteigende Schenkung verſprach, war ge-
gen die Klage des Empfängers durch eine Exception ge-
ſchützt (§ 165). Wenn aber der Empfänger nicht unmit-
telbar das Verſprechen angenommen, ſondern durch Dele-
(a) L. 41 pr. de re jud. (42.
1.), L. 33 de don. (39. 5.),
L. 33 de novat. (46. 2.). — Vgl.
oben § 157. s. w und § 158. q.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 596. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/610>, abgerufen am 21.11.2024.
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