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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Beylage IX.
Worte allerdings empfänglich sind, so würde sie mit den
oben angegebenen klaren Aussprüchen in Widerstreit treten.
Es muß also hinzugedacht werden: wenn er selbst zu die-
ser Usucapion den Grund gelegt hatte. Eine solche ein-
schränkende Erklärung ist in so vielen Stellen der zwey
letzten Digestentitel nothwendig, und auch stets angewen-
det worden, daß sie in diesem einzelnen Fall keiner beson-
deren Rechtfertigung bedarf.

V.

Dieses Alles sollte nur als Vorbereitung dienen zu un-
srer eigentlichen Frage, ob der Ehemann, der von der
Frau seine Sache usucapiren lasse, dadurch eine uner-
laubte Schenkung vornehme. Der Fall muß demnach so
gedacht werden, daß ein Fremder die Sache besitzt und
der Frau tradirt, sey es in Folge eines Verkaufs oder
einer Schenkung. Hier könnte der Mann gegen die Frau
eine Vindication anstellen, er thut es aber nicht, und so
läuft die Usucapionszcit ab; liegt nun darin eine verbo-
tene, also unwirksame, Schenkung unter Ehegatten? Die-
ses ist der Fall, welcher in der viel besprochenen L. 44
pr. de don. int. vir.
(24. 1.) beurtheilt wird (a). Der
Fall läßt sich zuerst in einer ganz unzweifelhaften Gestalt

(a) Diese Stelle habe ich frü-
her zu erklären versucht in der
Zeitschrift für geschichtl. Rechts-
wissensch. B. 1 S. 270. 421; in
der Hauptsache halte ich noch jetzt
diese Erklärung für wahr, und
nur einige Nebenpunkte werde
ich hier zu berichtigen suchen. Die
älteren Meynungen sind in der
angeführten Abhandlung zusam-

Beylage IX.
Worte allerdings empfänglich ſind, ſo würde ſie mit den
oben angegebenen klaren Ausſprüchen in Widerſtreit treten.
Es muß alſo hinzugedacht werden: wenn er ſelbſt zu die-
ſer Uſucapion den Grund gelegt hatte. Eine ſolche ein-
ſchränkende Erklärung iſt in ſo vielen Stellen der zwey
letzten Digeſtentitel nothwendig, und auch ſtets angewen-
det worden, daß ſie in dieſem einzelnen Fall keiner beſon-
deren Rechtfertigung bedarf.

V.

Dieſes Alles ſollte nur als Vorbereitung dienen zu un-
ſrer eigentlichen Frage, ob der Ehemann, der von der
Frau ſeine Sache uſucapiren laſſe, dadurch eine uner-
laubte Schenkung vornehme. Der Fall muß demnach ſo
gedacht werden, daß ein Fremder die Sache beſitzt und
der Frau tradirt, ſey es in Folge eines Verkaufs oder
einer Schenkung. Hier könnte der Mann gegen die Frau
eine Vindication anſtellen, er thut es aber nicht, und ſo
läuft die Uſucapionszcit ab; liegt nun darin eine verbo-
tene, alſo unwirkſame, Schenkung unter Ehegatten? Die-
ſes iſt der Fall, welcher in der viel beſprochenen L. 44
pr. de don. int. vir.
(24. 1.) beurtheilt wird (a). Der
Fall läßt ſich zuerſt in einer ganz unzweifelhaften Geſtalt

(a) Dieſe Stelle habe ich frü-
her zu erklären verſucht in der
Zeitſchrift für geſchichtl. Rechts-
wiſſenſch. B. 1 S. 270. 421; in
der Hauptſache halte ich noch jetzt
dieſe Erklärung für wahr, und
nur einige Nebenpunkte werde
ich hier zu berichtigen ſuchen. Die
älteren Meynungen ſind in der
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[570/0584] Beylage IX. Worte allerdings empfänglich ſind, ſo würde ſie mit den oben angegebenen klaren Ausſprüchen in Widerſtreit treten. Es muß alſo hinzugedacht werden: wenn er ſelbſt zu die- ſer Uſucapion den Grund gelegt hatte. Eine ſolche ein- ſchränkende Erklärung iſt in ſo vielen Stellen der zwey letzten Digeſtentitel nothwendig, und auch ſtets angewen- det worden, daß ſie in dieſem einzelnen Fall keiner beſon- deren Rechtfertigung bedarf. V. Dieſes Alles ſollte nur als Vorbereitung dienen zu un- ſrer eigentlichen Frage, ob der Ehemann, der von der Frau ſeine Sache uſucapiren laſſe, dadurch eine uner- laubte Schenkung vornehme. Der Fall muß demnach ſo gedacht werden, daß ein Fremder die Sache beſitzt und der Frau tradirt, ſey es in Folge eines Verkaufs oder einer Schenkung. Hier könnte der Mann gegen die Frau eine Vindication anſtellen, er thut es aber nicht, und ſo läuft die Uſucapionszcit ab; liegt nun darin eine verbo- tene, alſo unwirkſame, Schenkung unter Ehegatten? Die- ſes iſt der Fall, welcher in der viel beſprochenen L. 44 pr. de don. int. vir. (24. 1.) beurtheilt wird (a). Der Fall läßt ſich zuerſt in einer ganz unzweifelhaften Geſtalt (a) Dieſe Stelle habe ich frü- her zu erklären verſucht in der Zeitſchrift für geſchichtl. Rechts- wiſſenſch. B. 1 S. 270. 421; in der Hauptſache halte ich noch jetzt dieſe Erklärung für wahr, und nur einige Nebenpunkte werde ich hier zu berichtigen ſuchen. Die älteren Meynungen ſind in der angeführten Abhandlung zuſam-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 570. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/584>, abgerufen am 21.11.2024.