Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Beylage IX. Worte allerdings empfänglich sind, so würde sie mit denoben angegebenen klaren Aussprüchen in Widerstreit treten. Es muß also hinzugedacht werden: wenn er selbst zu die- ser Usucapion den Grund gelegt hatte. Eine solche ein- schränkende Erklärung ist in so vielen Stellen der zwey letzten Digestentitel nothwendig, und auch stets angewen- det worden, daß sie in diesem einzelnen Fall keiner beson- deren Rechtfertigung bedarf. V. Dieses Alles sollte nur als Vorbereitung dienen zu un- (a) Diese Stelle habe ich frü-
her zu erklären versucht in der Zeitschrift für geschichtl. Rechts- wissensch. B. 1 S. 270. 421; in der Hauptsache halte ich noch jetzt diese Erklärung für wahr, und nur einige Nebenpunkte werde ich hier zu berichtigen suchen. Die älteren Meynungen sind in der angeführten Abhandlung zusam- Beylage IX. Worte allerdings empfänglich ſind, ſo würde ſie mit denoben angegebenen klaren Ausſprüchen in Widerſtreit treten. Es muß alſo hinzugedacht werden: wenn er ſelbſt zu die- ſer Uſucapion den Grund gelegt hatte. Eine ſolche ein- ſchränkende Erklärung iſt in ſo vielen Stellen der zwey letzten Digeſtentitel nothwendig, und auch ſtets angewen- det worden, daß ſie in dieſem einzelnen Fall keiner beſon- deren Rechtfertigung bedarf. V. Dieſes Alles ſollte nur als Vorbereitung dienen zu un- (a) Dieſe Stelle habe ich frü-
her zu erklären verſucht in der Zeitſchrift für geſchichtl. Rechts- wiſſenſch. B. 1 S. 270. 421; in der Hauptſache halte ich noch jetzt dieſe Erklärung für wahr, und nur einige Nebenpunkte werde ich hier zu berichtigen ſuchen. Die älteren Meynungen ſind in der angeführten Abhandlung zuſam- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0584" n="570"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">IX.</hi></fw><lb/> Worte allerdings empfänglich ſind, ſo würde ſie mit den<lb/> oben angegebenen klaren Ausſprüchen in Widerſtreit treten.<lb/> Es muß alſo hinzugedacht werden: wenn er ſelbſt zu die-<lb/> ſer Uſucapion den Grund gelegt hatte. Eine ſolche ein-<lb/> ſchränkende Erklärung iſt in ſo vielen Stellen der zwey<lb/> letzten Digeſtentitel nothwendig, und auch ſtets angewen-<lb/> det worden, daß ſie in dieſem einzelnen Fall keiner beſon-<lb/> deren Rechtfertigung bedarf.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">V.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Dieſes Alles ſollte nur als Vorbereitung dienen zu un-<lb/> ſrer eigentlichen Frage, ob der Ehemann, der von der<lb/> Frau ſeine Sache uſucapiren laſſe, dadurch eine uner-<lb/> laubte Schenkung vornehme. Der Fall muß demnach ſo<lb/> gedacht werden, daß ein Fremder die Sache beſitzt und<lb/> der Frau tradirt, ſey es in Folge eines Verkaufs oder<lb/> einer Schenkung. Hier könnte der Mann gegen die Frau<lb/> eine Vindication anſtellen, er thut es aber nicht, und ſo<lb/> läuft die Uſucapionszcit ab; liegt nun darin eine verbo-<lb/> tene, alſo unwirkſame, Schenkung unter Ehegatten? Die-<lb/> ſes iſt der Fall, welcher in der viel beſprochenen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 44<lb/><hi rendition="#i">pr. de don. int. vir.</hi></hi> (24. 1.) beurtheilt wird <note xml:id="seg2pn_100_1" next="#seg2pn_100_2" place="foot" n="(a)">Dieſe Stelle habe ich frü-<lb/> her zu erklären verſucht in der<lb/> Zeitſchrift für geſchichtl. Rechts-<lb/> wiſſenſch. B. 1 S. 270. 421; in<lb/> der Hauptſache halte ich noch jetzt<lb/> dieſe Erklärung für wahr, und<lb/> nur einige Nebenpunkte werde<lb/> ich hier zu berichtigen ſuchen. Die<lb/> älteren Meynungen ſind in der<lb/> angeführten Abhandlung zuſam-</note>. Der<lb/> Fall läßt ſich zuerſt in einer ganz unzweifelhaften Geſtalt<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [570/0584]
Beylage IX.
Worte allerdings empfänglich ſind, ſo würde ſie mit den
oben angegebenen klaren Ausſprüchen in Widerſtreit treten.
Es muß alſo hinzugedacht werden: wenn er ſelbſt zu die-
ſer Uſucapion den Grund gelegt hatte. Eine ſolche ein-
ſchränkende Erklärung iſt in ſo vielen Stellen der zwey
letzten Digeſtentitel nothwendig, und auch ſtets angewen-
det worden, daß ſie in dieſem einzelnen Fall keiner beſon-
deren Rechtfertigung bedarf.
V.
Dieſes Alles ſollte nur als Vorbereitung dienen zu un-
ſrer eigentlichen Frage, ob der Ehemann, der von der
Frau ſeine Sache uſucapiren laſſe, dadurch eine uner-
laubte Schenkung vornehme. Der Fall muß demnach ſo
gedacht werden, daß ein Fremder die Sache beſitzt und
der Frau tradirt, ſey es in Folge eines Verkaufs oder
einer Schenkung. Hier könnte der Mann gegen die Frau
eine Vindication anſtellen, er thut es aber nicht, und ſo
läuft die Uſucapionszcit ab; liegt nun darin eine verbo-
tene, alſo unwirkſame, Schenkung unter Ehegatten? Die-
ſes iſt der Fall, welcher in der viel beſprochenen L. 44
pr. de don. int. vir. (24. 1.) beurtheilt wird (a). Der
Fall läßt ſich zuerſt in einer ganz unzweifelhaften Geſtalt
(a) Dieſe Stelle habe ich frü-
her zu erklären verſucht in der
Zeitſchrift für geſchichtl. Rechts-
wiſſenſch. B. 1 S. 270. 421; in
der Hauptſache halte ich noch jetzt
dieſe Erklärung für wahr, und
nur einige Nebenpunkte werde
ich hier zu berichtigen ſuchen. Die
älteren Meynungen ſind in der
angeführten Abhandlung zuſam-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |