Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Beylage IX. Schenkung durch bloße Unterlassungen. (Zu § 144.) I. Im Allgemeinen muß die Möglichkeit der in der Über- Es giebt jedoch zweyerley Umstände, wodurch eine 36*
Beylage IX. Schenkung durch bloße Unterlaſſungen. (Zu § 144.) I. Im Allgemeinen muß die Möglichkeit der in der Über- Es giebt jedoch zweyerley Umſtände, wodurch eine 36*
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Beylage IX.
Schenkung durch bloße Unterlaſſungen.
(Zu § 144.)
I.
Im Allgemeinen muß die Möglichkeit der in der Über-
ſchrift bezeichneten Schenkungen verneint werden. Die
poſitiven Einſchränkungen, welche das juriſtiſche Weſen
der Schenkung ausmachen, beziehen ſich ihrer Natur nach
auf Rechtsgeſchäfte, unter welchen Begriff eine bloße Un-
terlaſſung nicht bezogen werden kann. Die Formen der
Mancipation und der Inſinuation, die in dem poſitiven
Recht der Schenkungen eine ſo wichtige Stelle einnehmen,
ſind bey Unterlaſſungen gar nicht denkbar.
Es giebt jedoch zweyerley Umſtände, wodurch eine
Unterlaſſung die Natur einer Schenkung annehmen kann.
Erſtlich wenn dabey ein verborgenes Handeln zum Grunde
liegt, welches dann eigentlich die Schenkung ausmacht.
Zweytens wenn durch die Unterlaſſung allein und aus-
ſchließend eine unfehlbare Bereicherung bewirkt wird, in
welchem Fall ſie als ein indirectes oder verſtecktes Geld-
geſchenk betrachtet werden kann.
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. [563]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/577>, abgerufen am 03.03.2025. |