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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Beylage IX.
Schenkung durch bloße Unterlassungen.
(Zu § 144.)
I.

Im Allgemeinen muß die Möglichkeit der in der Über-
schrift bezeichneten Schenkungen verneint werden. Die
positiven Einschränkungen, welche das juristische Wesen
der Schenkung ausmachen, beziehen sich ihrer Natur nach
auf Rechtsgeschäfte, unter welchen Begriff eine bloße Un-
terlassung nicht bezogen werden kann. Die Formen der
Mancipation und der Insinuation, die in dem positiven
Recht der Schenkungen eine so wichtige Stelle einnehmen,
sind bey Unterlassungen gar nicht denkbar.

Es giebt jedoch zweyerley Umstände, wodurch eine
Unterlassung die Natur einer Schenkung annehmen kann.
Erstlich wenn dabey ein verborgenes Handeln zum Grunde
liegt, welches dann eigentlich die Schenkung ausmacht.
Zweytens wenn durch die Unterlassung allein und aus-
schließend eine unfehlbare Bereicherung bewirkt wird, in
welchem Fall sie als ein indirectes oder verstecktes Geld-
geschenk betrachtet werden kann.


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Beylage IX.
Schenkung durch bloße Unterlaſſungen.
(Zu § 144.)
I.

Im Allgemeinen muß die Möglichkeit der in der Über-
ſchrift bezeichneten Schenkungen verneint werden. Die
poſitiven Einſchränkungen, welche das juriſtiſche Weſen
der Schenkung ausmachen, beziehen ſich ihrer Natur nach
auf Rechtsgeſchäfte, unter welchen Begriff eine bloße Un-
terlaſſung nicht bezogen werden kann. Die Formen der
Mancipation und der Inſinuation, die in dem poſitiven
Recht der Schenkungen eine ſo wichtige Stelle einnehmen,
ſind bey Unterlaſſungen gar nicht denkbar.

Es giebt jedoch zweyerley Umſtände, wodurch eine
Unterlaſſung die Natur einer Schenkung annehmen kann.
Erſtlich wenn dabey ein verborgenes Handeln zum Grunde
liegt, welches dann eigentlich die Schenkung ausmacht.
Zweytens wenn durch die Unterlaſſung allein und aus-
ſchließend eine unfehlbare Bereicherung bewirkt wird, in
welchem Fall ſie als ein indirectes oder verſtecktes Geld-
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[[563]/0577] Beylage IX. Schenkung durch bloße Unterlaſſungen. (Zu § 144.) I. Im Allgemeinen muß die Möglichkeit der in der Über- ſchrift bezeichneten Schenkungen verneint werden. Die poſitiven Einſchränkungen, welche das juriſtiſche Weſen der Schenkung ausmachen, beziehen ſich ihrer Natur nach auf Rechtsgeſchäfte, unter welchen Begriff eine bloße Un- terlaſſung nicht bezogen werden kann. Die Formen der Mancipation und der Inſinuation, die in dem poſitiven Recht der Schenkungen eine ſo wichtige Stelle einnehmen, ſind bey Unterlaſſungen gar nicht denkbar. Es giebt jedoch zweyerley Umſtände, wodurch eine Unterlaſſung die Natur einer Schenkung annehmen kann. Erſtlich wenn dabey ein verborgenes Handeln zum Grunde liegt, welches dann eigentlich die Schenkung ausmacht. Zweytens wenn durch die Unterlaſſung allein und aus- ſchließend eine unfehlbare Bereicherung bewirkt wird, in welchem Fall ſie als ein indirectes oder verſtecktes Geld- geſchenk betrachtet werden kann. 36*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. [563]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/577>, abgerufen am 21.11.2024.