Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 197. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Römisches Recht. (Forts.) Eine buchstäbliche Anwendung dieses Grundsatzes würde §. 197. VI. Die Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Römisches Recht. (Fortsetzung.) III. Wasserleitungen. In folgenden zwey Stellen wird die unvordenkliche Zeit lendi gegeben wurde gegen die
Gesetze, wodurch die Höhe der Gebäude beschränkt war. -- Ich habe übrigens hier die actio aquae pluviae nur erwähnt in ihrer rei- nen, ursprünglichen Gestalt. Da- neben wurden noch manche Aus- dehnungen auf ähnliche Verhält- nisse versucht und von Anderen bestritten, wobey denn gleichfalls die vetustas, zum Theil auf eine zweifelhaftere Weise, erwähnt wird, wie in L. 2 § 4. 5. 7 de aqua pluv. (39. 3.). Dieses Alles würde hier zu weit vom Haupt- zweck abgeführt haben, und muß der besonderen Darstellung jener Klage im speciellen Rechtssystem vorbehalten bleiben. §. 197. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Römiſches Recht. (Fortſ.) Eine buchſtäbliche Anwendung dieſes Grundſatzes würde §. 197. VI. Die Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Römiſches Recht. (Fortſetzung.) III. Waſſerleitungen. In folgenden zwey Stellen wird die unvordenkliche Zeit lendi gegeben wurde gegen die
Geſetze, wodurch die Höhe der Gebäude beſchränkt war. — Ich habe übrigens hier die actio aquae pluviae nur erwähnt in ihrer rei- nen, urſprünglichen Geſtalt. Da- neben wurden noch manche Aus- dehnungen auf ähnliche Verhält- niſſe verſucht und von Anderen beſtritten, wobey denn gleichfalls die vetustas, zum Theil auf eine zweifelhaftere Weiſe, erwähnt wird, wie in L. 2 § 4. 5. 7 de aqua pluv. (39. 3.). Dieſes Alles würde hier zu weit vom Haupt- zweck abgeführt haben, und muß der beſonderen Darſtellung jener Klage im ſpeciellen Rechtsſyſtem vorbehalten bleiben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0505" n="491"/> <fw place="top" type="header">§. 197. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Römiſches Recht. (Fortſ.)</fw><lb/> <p>Eine buchſtäbliche Anwendung dieſes Grundſatzes würde<lb/> im heutigen Recht deswegen nicht möglich ſeyn, weil bey<lb/> uns niemals Städte auf Römiſche Weiſe (durch dazu be-<lb/> ſtellte Magiſtrate) gegründet werden, auch die höchſten<lb/> Staatsgewalten (Kaiſer und Senat) ſchwerlich ſolche Be-<lb/> ſtimmungen unmittelbar erlaſſen möchten. Aber dem Sinn<lb/> nach iſt eine Anwendung allerdings moͤglich, da ſich ge-<lb/> wiß überall irgend eine Obrigkeit finden wird, die zu ſol-<lb/> chen Einrichtungen beauftragt iſt, und deren Anordnun-<lb/> gen, wo ſie im einzelnen Fall nicht erweislich ſind, durch<lb/> unvordenkliche Dauer der Anſtalt erſetzt werden können.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 197.<lb/><hi rendition="#aq">VI.</hi> <hi rendition="#g">Die Zeit</hi>. 6. <hi rendition="#g">Unvordenkliche Zeit. Römiſches Recht</hi>.<lb/> (Fortſetzung.)</head><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">III.</hi><hi rendition="#g">Waſſerleitungen</hi>.</head><lb/> <p>In folgenden zwey Stellen wird die unvordenkliche Zeit<lb/> als Erwerbungsgrund eines Rechts auf Waſſerleitung be-<lb/> zeichnet.</p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_90_2" prev="#seg2pn_90_1" place="foot" n="(s)"><hi rendition="#aq">lendi</hi> gegeben wurde gegen die<lb/> Geſetze, wodurch die Höhe der<lb/> Gebäude beſchränkt war. — Ich<lb/> habe übrigens hier die <hi rendition="#aq">actio aquae<lb/> pluviae</hi> nur erwähnt in ihrer rei-<lb/> nen, urſprünglichen Geſtalt. Da-<lb/> neben wurden noch manche Aus-<lb/> dehnungen auf ähnliche Verhält-<lb/> niſſe verſucht und von Anderen<lb/> beſtritten, wobey denn gleichfalls<lb/> die <hi rendition="#aq">vetustas,</hi> zum Theil auf eine<lb/> zweifelhaftere Weiſe, erwähnt<lb/> wird, wie in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 § 4. 5. 7 <hi rendition="#i">de<lb/> aqua pluv.</hi></hi> (39. 3.). Dieſes Alles<lb/> würde hier zu weit vom Haupt-<lb/> zweck abgeführt haben, und muß<lb/> der beſonderen Darſtellung jener<lb/> Klage im ſpeciellen Rechtsſyſtem<lb/> vorbehalten bleiben.</note> </p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [491/0505]
§. 197. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Römiſches Recht. (Fortſ.)
Eine buchſtäbliche Anwendung dieſes Grundſatzes würde
im heutigen Recht deswegen nicht möglich ſeyn, weil bey
uns niemals Städte auf Römiſche Weiſe (durch dazu be-
ſtellte Magiſtrate) gegründet werden, auch die höchſten
Staatsgewalten (Kaiſer und Senat) ſchwerlich ſolche Be-
ſtimmungen unmittelbar erlaſſen möchten. Aber dem Sinn
nach iſt eine Anwendung allerdings moͤglich, da ſich ge-
wiß überall irgend eine Obrigkeit finden wird, die zu ſol-
chen Einrichtungen beauftragt iſt, und deren Anordnun-
gen, wo ſie im einzelnen Fall nicht erweislich ſind, durch
unvordenkliche Dauer der Anſtalt erſetzt werden können.
§. 197.
VI. Die Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Römiſches Recht.
(Fortſetzung.)
III. Waſſerleitungen.
In folgenden zwey Stellen wird die unvordenkliche Zeit
als Erwerbungsgrund eines Rechts auf Waſſerleitung be-
zeichnet.
(s)
(s) lendi gegeben wurde gegen die
Geſetze, wodurch die Höhe der
Gebäude beſchränkt war. — Ich
habe übrigens hier die actio aquae
pluviae nur erwähnt in ihrer rei-
nen, urſprünglichen Geſtalt. Da-
neben wurden noch manche Aus-
dehnungen auf ähnliche Verhält-
niſſe verſucht und von Anderen
beſtritten, wobey denn gleichfalls
die vetustas, zum Theil auf eine
zweifelhaftere Weiſe, erwähnt
wird, wie in L. 2 § 4. 5. 7 de
aqua pluv. (39. 3.). Dieſes Alles
würde hier zu weit vom Haupt-
zweck abgeführt haben, und muß
der beſonderen Darſtellung jener
Klage im ſpeciellen Rechtsſyſtem
vorbehalten bleiben.
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 491. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/505>, abgerufen am 22.02.2025. |