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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.

Es verdient bemerkt zu werden, daß schon die Glosse
die verschiedenen möglichen Erklärungen klar und bestimmt
aufgestellt hat, also auch die richtige, die daselbst als die
Meynung des Bulgarus und Johannes angegeben wird (m).

§. 194.
VI. Die Zeit. 5. Schalttag. (Fortsetzung).

Es ist nun noch die Behandlung des Schalttags für
die Fälle zu bestimmen, wo derselbe mit den Gränzpunk-
ten eines Zeitraums in Berührung kommt.

I. Fällt der Anfang des Zeitraums in den 24. Febr.
eines Gemeinjahrs, das Ende aber in ein Schaltjahr, so
liegt der Endpunkt in dem 25. Februar, also in dem auf
den Schalttag folgenden Tag. Man kann das in der
Sprache des Römischen Kalenders so ausdrücken: der Zeit-
raum, der im Regifugium anfieng, endigt im Regifugium.
Oder in der Sprache unsrer Kalender: die Zeit, die im
Matthiastag anfieng, endigt im Matthiastag. Wer also
am 24. Februar 1775 geboren war, wurde am 25. Febr.
1800 volljährig (a) und zwar genau in der Stunde nnd
Minute, die dem Zeitpunkt seiner Geburt entsprach. Hatte

(m) Die richtige Unterscheidung
der gesetzlichen und vertrags-
mäßigen Zeiträume wird auch
anerkannt von Cujacius de div.
temp. praescript. C.
3 und
Schneidt p. 26.
(a) Dieses Stück der hier auf-
gestellten Regeln ist ausdrücklich
anerkannt in L. 98 pr. de V. S.
(50. 16) "quo anno intercala-
tum non est, sexto Kalendas
natus, cum bisextum Kalendis
est, priorem diem natalem ha-
bet.
"
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.

Es verdient bemerkt zu werden, daß ſchon die Gloſſe
die verſchiedenen möglichen Erklärungen klar und beſtimmt
aufgeſtellt hat, alſo auch die richtige, die daſelbſt als die
Meynung des Bulgarus und Johannes angegeben wird (m).

§. 194.
VI. Die Zeit. 5. Schalttag. (Fortſetzung).

Es iſt nun noch die Behandlung des Schalttags für
die Fälle zu beſtimmen, wo derſelbe mit den Gränzpunk-
ten eines Zeitraums in Berührung kommt.

I. Fällt der Anfang des Zeitraums in den 24. Febr.
eines Gemeinjahrs, das Ende aber in ein Schaltjahr, ſo
liegt der Endpunkt in dem 25. Februar, alſo in dem auf
den Schalttag folgenden Tag. Man kann das in der
Sprache des Römiſchen Kalenders ſo ausdrücken: der Zeit-
raum, der im Regifugium anfieng, endigt im Regifugium.
Oder in der Sprache unſrer Kalender: die Zeit, die im
Matthiastag anfieng, endigt im Matthiastag. Wer alſo
am 24. Februar 1775 geboren war, wurde am 25. Febr.
1800 volljährig (a) und zwar genau in der Stunde nnd
Minute, die dem Zeitpunkt ſeiner Geburt entſprach. Hatte

(m) Die richtige Unterſcheidung
der geſetzlichen und vertrags-
mäßigen Zeiträume wird auch
anerkannt von Cujacius de div.
temp. praescript. C.
3 und
Schneidt p. 26.
(a) Dieſes Stück der hier auf-
geſtellten Regeln iſt ausdrücklich
anerkannt in L. 98 pr. de V. S.
(50. 16) „quo anno intercala-
tum non est, sexto Kalendas
natus, cum bisextum Kalendis
est, priorem diem natalem ha-
bet.
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[472/0486] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Es verdient bemerkt zu werden, daß ſchon die Gloſſe die verſchiedenen möglichen Erklärungen klar und beſtimmt aufgeſtellt hat, alſo auch die richtige, die daſelbſt als die Meynung des Bulgarus und Johannes angegeben wird (m). §. 194. VI. Die Zeit. 5. Schalttag. (Fortſetzung). Es iſt nun noch die Behandlung des Schalttags für die Fälle zu beſtimmen, wo derſelbe mit den Gränzpunk- ten eines Zeitraums in Berührung kommt. I. Fällt der Anfang des Zeitraums in den 24. Febr. eines Gemeinjahrs, das Ende aber in ein Schaltjahr, ſo liegt der Endpunkt in dem 25. Februar, alſo in dem auf den Schalttag folgenden Tag. Man kann das in der Sprache des Römiſchen Kalenders ſo ausdrücken: der Zeit- raum, der im Regifugium anfieng, endigt im Regifugium. Oder in der Sprache unſrer Kalender: die Zeit, die im Matthiastag anfieng, endigt im Matthiastag. Wer alſo am 24. Februar 1775 geboren war, wurde am 25. Febr. 1800 volljährig (a) und zwar genau in der Stunde nnd Minute, die dem Zeitpunkt ſeiner Geburt entſprach. Hatte (m) Die richtige Unterſcheidung der geſetzlichen und vertrags- mäßigen Zeiträume wird auch anerkannt von Cujacius de div. temp. praescript. C. 3 und Schneidt p. 26. (a) Dieſes Stück der hier auf- geſtellten Regeln iſt ausdrücklich anerkannt in L. 98 pr. de V. S. (50. 16) „quo anno intercala- tum non est, sexto Kalendas natus, cum bisextum Kalendis est, priorem diem natalem ha- bet.”

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 472. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/486>, abgerufen am 21.11.2024.