Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
indem der ganze Zeitraum, wegen eingetretener schuldloser Verhindrungen, um eine Anzahl von Tagen erweitert wurde.
§. 191. VI. Die Zeit. 4. Utile tempus. (Fortsetzung.)
Die hier dargestellte Lehre hatte schon im Justiniani- schen Recht einen Theil ihrer Anwendbarkeit, oder doch ihrer Wichtigkeit, verloren. Für einzelne Fälle war das frühere utile tempus in ein continuum von größerer Aus- dehnung verwandelt worden. So für die doli actio der annus utilis in Zwey anni continui(a); und, was wich- tiger war, für alle Restitutionen, der annus utilis in ein quadriennium continuum(b). Dieses Letzte haben Manche als eine allgemeine Verwandlung für alles utile tempus behandeln wollen, welche Meynung aber aus mehreren Gründen verwerflich ist (c). Das für die Restitution er- lassene Gesetz selbst enthält keine Spur einer solchen All- gemeinheit; die bloße Verdopplung bey der doli actio steht derselben entgegen; endlich würde diese Annahme nur dann innere Wahrscheinlichkeit haben, wenn in der That die durchschnittliche Reduction des utilis annus, nach der Zahl der Römischen Gerichtstage, auf Vier gewöhnliche
(a)L. 8 C. de dolo (2. 21.), d. h. L. un. C. Th. de dolo (2. 15.).
(b)L. 7 C. de temp. in int. rest. (2. 53.).
(c)Glück B. 3 § 269. a.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
indem der ganze Zeitraum, wegen eingetretener ſchuldloſer Verhindrungen, um eine Anzahl von Tagen erweitert wurde.
§. 191. VI. Die Zeit. 4. Utile tempus. (Fortſetzung.)
Die hier dargeſtellte Lehre hatte ſchon im Juſtiniani- ſchen Recht einen Theil ihrer Anwendbarkeit, oder doch ihrer Wichtigkeit, verloren. Für einzelne Fälle war das frühere utile tempus in ein continuum von größerer Aus- dehnung verwandelt worden. So für die doli actio der annus utilis in Zwey anni continui(a); und, was wich- tiger war, für alle Reſtitutionen, der annus utilis in ein quadriennium continuum(b). Dieſes Letzte haben Manche als eine allgemeine Verwandlung für alles utile tempus behandeln wollen, welche Meynung aber aus mehreren Gründen verwerflich iſt (c). Das für die Reſtitution er- laſſene Geſetz ſelbſt enthält keine Spur einer ſolchen All- gemeinheit; die bloße Verdopplung bey der doli actio ſteht derſelben entgegen; endlich würde dieſe Annahme nur dann innere Wahrſcheinlichkeit haben, wenn in der That die durchſchnittliche Reduction des utilis annus, nach der Zahl der Römiſchen Gerichtstage, auf Vier gewöhnliche
(a)L. 8 C. de dolo (2. 21.), d. h. L. un. C. Th. de dolo (2. 15.).
(b)L. 7 C. de temp. in int. rest. (2. 53.).
(c)Glück B. 3 § 269. a.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
indem der ganze Zeitraum, wegen eingetretener ſchuldloſer
Verhindrungen, um eine Anzahl von Tagen erweitert
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§. 191.
VI. Die Zeit. 4. Utile tempus. (Fortſetzung.)
Die hier dargeſtellte Lehre hatte ſchon im Juſtiniani-
ſchen Recht einen Theil ihrer Anwendbarkeit, oder doch
ihrer Wichtigkeit, verloren. Für einzelne Fälle war das
frühere utile tempus in ein continuum von größerer Aus-
dehnung verwandelt worden. So für die doli actio der
annus utilis in Zwey anni continui (a); und, was wich-
tiger war, für alle Reſtitutionen, der annus utilis in ein
quadriennium continuum (b). Dieſes Letzte haben Manche
als eine allgemeine Verwandlung für alles utile tempus
behandeln wollen, welche Meynung aber aus mehreren
Gründen verwerflich iſt (c). Das für die Reſtitution er-
laſſene Geſetz ſelbſt enthält keine Spur einer ſolchen All-
gemeinheit; die bloße Verdopplung bey der doli actio ſteht
derſelben entgegen; endlich würde dieſe Annahme nur
dann innere Wahrſcheinlichkeit haben, wenn in der That
die durchſchnittliche Reduction des utilis annus, nach der
Zahl der Römiſchen Gerichtstage, auf Vier gewöhnliche
(a) L. 8 C. de dolo (2. 21.),
d. h. L. un. C. Th. de dolo
(2. 15.).
(b) L. 7 C. de temp. in int.
rest. (2. 53.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 444. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/458>, abgerufen am 21.11.2024.
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