auf den Anfang des letzten Tages zurück gehen wol- len (c); noch Andere nehmen hier die Rechnung ad momenta an (d). Diese letzte Meynung hat am wenigsten Veran- lassung in den Aussprüchen der alten Juristen; sie gründet sich ohne Zweifel nur auf die oben (§ 182) gerügte will- kührliche Bildung der Begriffe und Kunstausdrücke; denn indem man davon ausgieng, daß es nur zweyerley com- putatio gebe, eine civilis, welche den streng berechneten Zeitraum verkürzt, und eine naturalis, welche ihn unver- ändert läßt, so konnte man eine Ausdehnung desselben überhaupt nicht zulassen, und so führte die unkritisch an- genommene Terminologie unvermerkt zu einem Irrthum in der Sache selbst.
Doch der Beweis der aufgestellten Behauptung, und die Widerlegung der entgegen stehenden, beruht auch hier auf der Erklärung der Stellen, welche von dem Verlust durch Versäumniß, und der dabey geltenden Zeitrechnung, handeln. Diese Stellen beziehen sich auf vier verschiedene Fälle: die Klagverjährung, einen ungenannten Fall, die Anklage wegen Ehebruch, und den Erwerb der Bonorum possessio.
A.Klagverjährung.
L. 6 de O. et A. (44. 7.). (Paul. lib. VII. ad Sab.). In
(c) Anstatt daß hier auf das Ende desselben die Zeit erstreckt wird; sie unterscheiden also von diesen Fällen die Testamentsfä- higkeit dadurch, daß sie bey die- ser letzten noch um einen Tag weiter zurück gehen. So Erb S. 201. 202. Reinfelder S. 111.
auf den Anfang des letzten Tages zurück gehen wol- len (c); noch Andere nehmen hier die Rechnung ad momenta an (d). Dieſe letzte Meynung hat am wenigſten Veran- laſſung in den Ausſprüchen der alten Juriſten; ſie gründet ſich ohne Zweifel nur auf die oben (§ 182) gerügte will- kührliche Bildung der Begriffe und Kunſtausdrücke; denn indem man davon ausgieng, daß es nur zweyerley com- putatio gebe, eine civilis, welche den ſtreng berechneten Zeitraum verkürzt, und eine naturalis, welche ihn unver- ändert läßt, ſo konnte man eine Ausdehnung deſſelben überhaupt nicht zulaſſen, und ſo führte die unkritiſch an- genommene Terminologie unvermerkt zu einem Irrthum in der Sache ſelbſt.
Doch der Beweis der aufgeſtellten Behauptung, und die Widerlegung der entgegen ſtehenden, beruht auch hier auf der Erklärung der Stellen, welche von dem Verluſt durch Verſäumniß, und der dabey geltenden Zeitrechnung, handeln. Dieſe Stellen beziehen ſich auf vier verſchiedene Fälle: die Klagverjährung, einen ungenannten Fall, die Anklage wegen Ehebruch, und den Erwerb der Bonorum possessio.
A.Klagverjährung.
L. 6 de O. et A. (44. 7.). (Paul. lib. VII. ad Sab.). In
(c) Anſtatt daß hier auf das Ende deſſelben die Zeit erſtreckt wird; ſie unterſcheiden alſo von dieſen Fällen die Teſtamentsfä- higkeit dadurch, daß ſie bey die- ſer letzten noch um einen Tag weiter zurück gehen. So Erb S. 201. 202. Reinfelder S. 111.
(d)Rücker p. 56. Göſchen Vorleſungen I. S. 593
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§. 185. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)
auf den Anfang des letzten Tages zurück gehen wol-
len (c); noch Andere nehmen hier die Rechnung ad momenta
an (d). Dieſe letzte Meynung hat am wenigſten Veran-
laſſung in den Ausſprüchen der alten Juriſten; ſie gründet
ſich ohne Zweifel nur auf die oben (§ 182) gerügte will-
kührliche Bildung der Begriffe und Kunſtausdrücke; denn
indem man davon ausgieng, daß es nur zweyerley com-
putatio gebe, eine civilis, welche den ſtreng berechneten
Zeitraum verkürzt, und eine naturalis, welche ihn unver-
ändert läßt, ſo konnte man eine Ausdehnung deſſelben
überhaupt nicht zulaſſen, und ſo führte die unkritiſch an-
genommene Terminologie unvermerkt zu einem Irrthum in
der Sache ſelbſt.
Doch der Beweis der aufgeſtellten Behauptung, und
die Widerlegung der entgegen ſtehenden, beruht auch hier
auf der Erklärung der Stellen, welche von dem Verluſt
durch Verſäumniß, und der dabey geltenden Zeitrechnung,
handeln. Dieſe Stellen beziehen ſich auf vier verſchiedene
Fälle: die Klagverjährung, einen ungenannten Fall, die
Anklage wegen Ehebruch, und den Erwerb der Bonorum
possessio.
A. Klagverjährung.
L. 6 de O. et A. (44. 7.). (Paul. lib. VII. ad Sab.). In
(c) Anſtatt daß hier auf das
Ende deſſelben die Zeit erſtreckt
wird; ſie unterſcheiden alſo von
dieſen Fällen die Teſtamentsfä-
higkeit dadurch, daß ſie bey die-
ſer letzten noch um einen Tag
weiter zurück gehen. So Erb
S. 201. 202. Reinfelder S. 111.
(d) Rücker p. 56. Göſchen
Vorleſungen I. S. 593
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 389. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/403>, abgerufen am 03.03.2025.
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