Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 173. Schenkung auf den Todesfall. (Fortsetzung.) bücher erläutern sich also hierin gegenseitig; die unbe-stimmte Gleichstellung des Codex und der Institutionen er- hält durch die Digesten ihren bestimmten Inhalt und ihre Gränzen. Dagegen haben sich Viele durch die Form un- srer Rechtsbücher zu der irrigen Meynung verleiten lassen, als enthielten die Digesten blos eine anfangende, partielle Gleichstellung, die dann im Codex in eine absolute ver- wandelt worden wäre. Geht man nun von dem hier auf- gestellten Grundsatz aus, so folgt daraus, daß die Gleich- heit nur in den einzelnen Fällen behauptet werden darf, worin sie durch die Digesten und durch frühere Kaisercon- stitutionen anerkannt ist; und dieses Resultat wird noch dadurch bestätigt, daß in unsren Rechtsquellen mehrere fort- währende Verschiedenheiten ausdrücklich anerkannt sind (i). -- Es sind daher jetzt die einzelnen Beziehungen selbst darzustellen, worin jene Schenkungen den Legaten in der That gleichgestellt worden sind. §. 173. V. Schenkung. -- Besondere Arten. 1. Schenkung auf den Todesfall. (Fortsetzung.) Der älteste Fall, wie es scheint, worin diese Schen- haupt (fere) wirkliche Gleich- heit hervorgegangen ist. -- Die Nov. 87 pr. erwähnt die Gleich- stellung in eben so unbestimmter Allgemeinheit, wie es in den er- sten Worten der oben angeführ- ten Institutionenstelle geschieht. (i) Die richtige Meynung ist aus-
führlich vertheidigt von Schrö- ter S. 139 fg. Derselbe hat die fortdauernden Verschiedenheiten zusammengestellt S. 116 fg. §. 173. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.) bücher erläutern ſich alſo hierin gegenſeitig; die unbe-ſtimmte Gleichſtellung des Codex und der Inſtitutionen er- hält durch die Digeſten ihren beſtimmten Inhalt und ihre Gränzen. Dagegen haben ſich Viele durch die Form un- ſrer Rechtsbücher zu der irrigen Meynung verleiten laſſen, als enthielten die Digeſten blos eine anfangende, partielle Gleichſtellung, die dann im Codex in eine abſolute ver- wandelt worden wäre. Geht man nun von dem hier auf- geſtellten Grundſatz aus, ſo folgt daraus, daß die Gleich- heit nur in den einzelnen Fällen behauptet werden darf, worin ſie durch die Digeſten und durch frühere Kaiſercon- ſtitutionen anerkannt iſt; und dieſes Reſultat wird noch dadurch beſtätigt, daß in unſren Rechtsquellen mehrere fort- währende Verſchiedenheiten ausdrücklich anerkannt ſind (i). — Es ſind daher jetzt die einzelnen Beziehungen ſelbſt darzuſtellen, worin jene Schenkungen den Legaten in der That gleichgeſtellt worden ſind. §. 173. V. Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.) Der älteſte Fall, wie es ſcheint, worin dieſe Schen- haupt (fere) wirkliche Gleich- heit hervorgegangen iſt. — Die Nov. 87 pr. erwähnt die Gleich- ſtellung in eben ſo unbeſtimmter Allgemeinheit, wie es in den er- ſten Worten der oben angeführ- ten Inſtitutionenſtelle geſchieht. (i) Die richtige Meynung iſt aus-
führlich vertheidigt von Schrö- ter S. 139 fg. Derſelbe hat die fortdauernden Verſchiedenheiten zuſammengeſtellt S. 116 fg. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0281" n="267"/><fw place="top" type="header">§. 173. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.)</fw><lb/> bücher erläutern ſich alſo hierin gegenſeitig; die unbe-<lb/> ſtimmte Gleichſtellung des Codex und der Inſtitutionen er-<lb/> hält durch die Digeſten ihren beſtimmten Inhalt und ihre<lb/> Gränzen. Dagegen haben ſich Viele durch die Form un-<lb/> ſrer Rechtsbücher zu der irrigen Meynung verleiten laſſen,<lb/> als enthielten die Digeſten blos eine anfangende, partielle<lb/> Gleichſtellung, die dann im Codex in eine abſolute ver-<lb/> wandelt worden wäre. Geht man nun von dem hier auf-<lb/> geſtellten Grundſatz aus, ſo folgt daraus, daß die Gleich-<lb/> heit nur in den einzelnen Fällen behauptet werden darf,<lb/> worin ſie durch die Digeſten und durch frühere Kaiſercon-<lb/> ſtitutionen anerkannt iſt; und dieſes Reſultat wird noch<lb/> dadurch beſtätigt, daß in unſren Rechtsquellen mehrere fort-<lb/> währende Verſchiedenheiten ausdrücklich anerkannt ſind <note place="foot" n="(i)">Die richtige Meynung iſt aus-<lb/> führlich vertheidigt von <hi rendition="#g">Schrö-<lb/> ter</hi> S. 139 fg. Derſelbe hat die<lb/> fortdauernden Verſchiedenheiten<lb/> zuſammengeſtellt S. 116 fg.</note>.<lb/> — Es ſind daher jetzt die einzelnen Beziehungen ſelbſt<lb/> darzuſtellen, worin jene Schenkungen den Legaten in der<lb/> That gleichgeſtellt worden ſind.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 173.<lb/><hi rendition="#aq">V.</hi> <hi rendition="#g">Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung auf<lb/> den Todesfall</hi>. (Fortſetzung.)</head><lb/> <p>Der älteſte Fall, wie es ſcheint, worin dieſe Schen-<lb/> kungen den Legaten gleichgeſtellt wurden, war der der<lb/><note xml:id="seg2pn_55_2" prev="#seg2pn_55_1" place="foot" n="(h)"><hi rendition="#g">haupt</hi><hi rendition="#aq">(fere)</hi> wirkliche Gleich-<lb/> heit hervorgegangen iſt. — Die<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Nov.</hi> 87 <hi rendition="#i">pr.</hi></hi> erwähnt die Gleich-<lb/> ſtellung in eben ſo unbeſtimmter<lb/> Allgemeinheit, wie es in den er-<lb/> ſten Worten der oben angeführ-<lb/> ten Inſtitutionenſtelle geſchieht.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [267/0281]
§. 173. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.)
bücher erläutern ſich alſo hierin gegenſeitig; die unbe-
ſtimmte Gleichſtellung des Codex und der Inſtitutionen er-
hält durch die Digeſten ihren beſtimmten Inhalt und ihre
Gränzen. Dagegen haben ſich Viele durch die Form un-
ſrer Rechtsbücher zu der irrigen Meynung verleiten laſſen,
als enthielten die Digeſten blos eine anfangende, partielle
Gleichſtellung, die dann im Codex in eine abſolute ver-
wandelt worden wäre. Geht man nun von dem hier auf-
geſtellten Grundſatz aus, ſo folgt daraus, daß die Gleich-
heit nur in den einzelnen Fällen behauptet werden darf,
worin ſie durch die Digeſten und durch frühere Kaiſercon-
ſtitutionen anerkannt iſt; und dieſes Reſultat wird noch
dadurch beſtätigt, daß in unſren Rechtsquellen mehrere fort-
währende Verſchiedenheiten ausdrücklich anerkannt ſind (i).
— Es ſind daher jetzt die einzelnen Beziehungen ſelbſt
darzuſtellen, worin jene Schenkungen den Legaten in der
That gleichgeſtellt worden ſind.
§. 173.
V. Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung auf
den Todesfall. (Fortſetzung.)
Der älteſte Fall, wie es ſcheint, worin dieſe Schen-
kungen den Legaten gleichgeſtellt wurden, war der der
(h)
(i) Die richtige Meynung iſt aus-
führlich vertheidigt von Schrö-
ter S. 139 fg. Derſelbe hat die
fortdauernden Verſchiedenheiten
zuſammengeſtellt S. 116 fg.
(h) haupt (fere) wirkliche Gleich-
heit hervorgegangen iſt. — Die
Nov. 87 pr. erwähnt die Gleich-
ſtellung in eben ſo unbeſtimmter
Allgemeinheit, wie es in den er-
ſten Worten der oben angeführ-
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/281>, abgerufen am 22.02.2025. |