Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 173. Schenkung auf den Todesfall. (Fortsetzung.)
bücher erläutern sich also hierin gegenseitig; die unbe-
stimmte Gleichstellung des Codex und der Institutionen er-
hält durch die Digesten ihren bestimmten Inhalt und ihre
Gränzen. Dagegen haben sich Viele durch die Form un-
srer Rechtsbücher zu der irrigen Meynung verleiten lassen,
als enthielten die Digesten blos eine anfangende, partielle
Gleichstellung, die dann im Codex in eine absolute ver-
wandelt worden wäre. Geht man nun von dem hier auf-
gestellten Grundsatz aus, so folgt daraus, daß die Gleich-
heit nur in den einzelnen Fällen behauptet werden darf,
worin sie durch die Digesten und durch frühere Kaisercon-
stitutionen anerkannt ist; und dieses Resultat wird noch
dadurch bestätigt, daß in unsren Rechtsquellen mehrere fort-
währende Verschiedenheiten ausdrücklich anerkannt sind (i).
-- Es sind daher jetzt die einzelnen Beziehungen selbst
darzustellen, worin jene Schenkungen den Legaten in der
That gleichgestellt worden sind.

§. 173.
V. Schenkung. -- Besondere Arten. 1. Schenkung auf
den Todesfall
. (Fortsetzung.)

Der älteste Fall, wie es scheint, worin diese Schen-
kungen den Legaten gleichgestellt wurden, war der der

haupt (fere) wirkliche Gleich-
heit hervorgegangen ist. -- Die
Nov. 87 pr. erwähnt die Gleich-
stellung in eben so unbestimmter
Allgemeinheit, wie es in den er-
sten Worten der oben angeführ-
ten Institutionenstelle geschieht.
(i) Die richtige Meynung ist aus-
führlich vertheidigt von Schrö-
ter
S. 139 fg. Derselbe hat die
fortdauernden Verschiedenheiten
zusammengestellt S. 116 fg.

§. 173. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.)
bücher erläutern ſich alſo hierin gegenſeitig; die unbe-
ſtimmte Gleichſtellung des Codex und der Inſtitutionen er-
hält durch die Digeſten ihren beſtimmten Inhalt und ihre
Gränzen. Dagegen haben ſich Viele durch die Form un-
ſrer Rechtsbücher zu der irrigen Meynung verleiten laſſen,
als enthielten die Digeſten blos eine anfangende, partielle
Gleichſtellung, die dann im Codex in eine abſolute ver-
wandelt worden wäre. Geht man nun von dem hier auf-
geſtellten Grundſatz aus, ſo folgt daraus, daß die Gleich-
heit nur in den einzelnen Fällen behauptet werden darf,
worin ſie durch die Digeſten und durch frühere Kaiſercon-
ſtitutionen anerkannt iſt; und dieſes Reſultat wird noch
dadurch beſtätigt, daß in unſren Rechtsquellen mehrere fort-
währende Verſchiedenheiten ausdrücklich anerkannt ſind (i).
— Es ſind daher jetzt die einzelnen Beziehungen ſelbſt
darzuſtellen, worin jene Schenkungen den Legaten in der
That gleichgeſtellt worden ſind.

§. 173.
V. Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung auf
den Todesfall
. (Fortſetzung.)

Der älteſte Fall, wie es ſcheint, worin dieſe Schen-
kungen den Legaten gleichgeſtellt wurden, war der der

haupt (fere) wirkliche Gleich-
heit hervorgegangen iſt. — Die
Nov. 87 pr. erwähnt die Gleich-
ſtellung in eben ſo unbeſtimmter
Allgemeinheit, wie es in den er-
ſten Worten der oben angeführ-
ten Inſtitutionenſtelle geſchieht.
(i) Die richtige Meynung iſt aus-
führlich vertheidigt von Schrö-
ter
S. 139 fg. Derſelbe hat die
fortdauernden Verſchiedenheiten
zuſammengeſtellt S. 116 fg.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0281" n="267"/><fw place="top" type="header">§. 173. Schenkung auf den Todesfall. (Fort&#x017F;etzung.)</fw><lb/>
bücher erläutern &#x017F;ich al&#x017F;o hierin gegen&#x017F;eitig; die unbe-<lb/>
&#x017F;timmte Gleich&#x017F;tellung des Codex und der In&#x017F;titutionen er-<lb/>
hält durch die Dige&#x017F;ten ihren be&#x017F;timmten Inhalt und ihre<lb/>
Gränzen. Dagegen haben &#x017F;ich Viele durch die Form un-<lb/>
&#x017F;rer Rechtsbücher zu der irrigen Meynung verleiten la&#x017F;&#x017F;en,<lb/>
als enthielten die Dige&#x017F;ten blos eine anfangende, partielle<lb/>
Gleich&#x017F;tellung, die dann im Codex in eine ab&#x017F;olute ver-<lb/>
wandelt worden wäre. Geht man nun von dem hier auf-<lb/>
ge&#x017F;tellten Grund&#x017F;atz aus, &#x017F;o folgt daraus, daß die Gleich-<lb/>
heit nur in den einzelnen Fällen behauptet werden darf,<lb/>
worin &#x017F;ie durch die Dige&#x017F;ten und durch frühere Kai&#x017F;ercon-<lb/>
&#x017F;titutionen anerkannt i&#x017F;t; und die&#x017F;es Re&#x017F;ultat wird noch<lb/>
dadurch be&#x017F;tätigt, daß in un&#x017F;ren Rechtsquellen mehrere fort-<lb/>
währende Ver&#x017F;chiedenheiten ausdrücklich anerkannt &#x017F;ind <note place="foot" n="(i)">Die richtige Meynung i&#x017F;t aus-<lb/>
führlich vertheidigt von <hi rendition="#g">Schrö-<lb/>
ter</hi> S. 139 fg. Der&#x017F;elbe hat die<lb/>
fortdauernden Ver&#x017F;chiedenheiten<lb/>
zu&#x017F;ammenge&#x017F;tellt S. 116 fg.</note>.<lb/>
&#x2014; Es &#x017F;ind daher jetzt die einzelnen Beziehungen &#x017F;elb&#x017F;t<lb/>
darzu&#x017F;tellen, worin jene Schenkungen den Legaten in der<lb/>
That gleichge&#x017F;tellt worden &#x017F;ind.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 173.<lb/><hi rendition="#aq">V.</hi> <hi rendition="#g">Schenkung. &#x2014; Be&#x017F;ondere Arten. 1. Schenkung auf<lb/>
den Todesfall</hi>. (Fort&#x017F;etzung.)</head><lb/>
            <p>Der älte&#x017F;te Fall, wie es &#x017F;cheint, worin die&#x017F;e Schen-<lb/>
kungen den Legaten gleichge&#x017F;tellt wurden, war der der<lb/><note xml:id="seg2pn_55_2" prev="#seg2pn_55_1" place="foot" n="(h)"><hi rendition="#g">haupt</hi><hi rendition="#aq">(fere)</hi> wirkliche Gleich-<lb/>
heit hervorgegangen i&#x017F;t. &#x2014; Die<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Nov.</hi> 87 <hi rendition="#i">pr.</hi></hi> erwähnt die Gleich-<lb/>
&#x017F;tellung in eben &#x017F;o unbe&#x017F;timmter<lb/>
Allgemeinheit, wie es in den er-<lb/>
&#x017F;ten Worten der oben angeführ-<lb/>
ten In&#x017F;titutionen&#x017F;telle ge&#x017F;chieht.</note><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[267/0281] §. 173. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.) bücher erläutern ſich alſo hierin gegenſeitig; die unbe- ſtimmte Gleichſtellung des Codex und der Inſtitutionen er- hält durch die Digeſten ihren beſtimmten Inhalt und ihre Gränzen. Dagegen haben ſich Viele durch die Form un- ſrer Rechtsbücher zu der irrigen Meynung verleiten laſſen, als enthielten die Digeſten blos eine anfangende, partielle Gleichſtellung, die dann im Codex in eine abſolute ver- wandelt worden wäre. Geht man nun von dem hier auf- geſtellten Grundſatz aus, ſo folgt daraus, daß die Gleich- heit nur in den einzelnen Fällen behauptet werden darf, worin ſie durch die Digeſten und durch frühere Kaiſercon- ſtitutionen anerkannt iſt; und dieſes Reſultat wird noch dadurch beſtätigt, daß in unſren Rechtsquellen mehrere fort- währende Verſchiedenheiten ausdrücklich anerkannt ſind (i). — Es ſind daher jetzt die einzelnen Beziehungen ſelbſt darzuſtellen, worin jene Schenkungen den Legaten in der That gleichgeſtellt worden ſind. §. 173. V. Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.) Der älteſte Fall, wie es ſcheint, worin dieſe Schen- kungen den Legaten gleichgeſtellt wurden, war der der (h) (i) Die richtige Meynung iſt aus- führlich vertheidigt von Schrö- ter S. 139 fg. Derſelbe hat die fortdauernden Verſchiedenheiten zuſammengeſtellt S. 116 fg. (h) haupt (fere) wirkliche Gleich- heit hervorgegangen iſt. — Die Nov. 87 pr. erwähnt die Gleich- ſtellung in eben ſo unbeſtimmter Allgemeinheit, wie es in den er- ſten Worten der oben angeführ- ten Inſtitutionenſtelle geſchieht.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/281
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/281>, abgerufen am 21.12.2024.