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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 173. Schenkung auf den Todesfall. (Fortsetzung.)
bücher erläutern sich also hierin gegenseitig; die unbe-
stimmte Gleichstellung des Codex und der Institutionen er-
hält durch die Digesten ihren bestimmten Inhalt und ihre
Gränzen. Dagegen haben sich Viele durch die Form un-
srer Rechtsbücher zu der irrigen Meynung verleiten lassen,
als enthielten die Digesten blos eine anfangende, partielle
Gleichstellung, die dann im Codex in eine absolute ver-
wandelt worden wäre. Geht man nun von dem hier auf-
gestellten Grundsatz aus, so folgt daraus, daß die Gleich-
heit nur in den einzelnen Fällen behauptet werden darf,
worin sie durch die Digesten und durch frühere Kaisercon-
stitutionen anerkannt ist; und dieses Resultat wird noch
dadurch bestätigt, daß in unsren Rechtsquellen mehrere fort-
währende Verschiedenheiten ausdrücklich anerkannt sind (i).
-- Es sind daher jetzt die einzelnen Beziehungen selbst
darzustellen, worin jene Schenkungen den Legaten in der
That gleichgestellt worden sind.

§. 173.
V. Schenkung. -- Besondere Arten. 1. Schenkung auf
den Todesfall
. (Fortsetzung.)

Der älteste Fall, wie es scheint, worin diese Schen-
kungen den Legaten gleichgestellt wurden, war der der

haupt (fere) wirkliche Gleich-
heit hervorgegangen ist. -- Die
Nov. 87 pr. erwähnt die Gleich-
stellung in eben so unbestimmter
Allgemeinheit, wie es in den er-
sten Worten der oben angeführ-
ten Institutionenstelle geschieht.
(i) Die richtige Meynung ist aus-
führlich vertheidigt von Schrö-
ter
S. 139 fg. Derselbe hat die
fortdauernden Verschiedenheiten
zusammengestellt S. 116 fg.

§. 173. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.)
bücher erläutern ſich alſo hierin gegenſeitig; die unbe-
ſtimmte Gleichſtellung des Codex und der Inſtitutionen er-
hält durch die Digeſten ihren beſtimmten Inhalt und ihre
Gränzen. Dagegen haben ſich Viele durch die Form un-
ſrer Rechtsbücher zu der irrigen Meynung verleiten laſſen,
als enthielten die Digeſten blos eine anfangende, partielle
Gleichſtellung, die dann im Codex in eine abſolute ver-
wandelt worden wäre. Geht man nun von dem hier auf-
geſtellten Grundſatz aus, ſo folgt daraus, daß die Gleich-
heit nur in den einzelnen Fällen behauptet werden darf,
worin ſie durch die Digeſten und durch frühere Kaiſercon-
ſtitutionen anerkannt iſt; und dieſes Reſultat wird noch
dadurch beſtätigt, daß in unſren Rechtsquellen mehrere fort-
währende Verſchiedenheiten ausdrücklich anerkannt ſind (i).
— Es ſind daher jetzt die einzelnen Beziehungen ſelbſt
darzuſtellen, worin jene Schenkungen den Legaten in der
That gleichgeſtellt worden ſind.

§. 173.
V. Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung auf
den Todesfall
. (Fortſetzung.)

Der älteſte Fall, wie es ſcheint, worin dieſe Schen-
kungen den Legaten gleichgeſtellt wurden, war der der

haupt (fere) wirkliche Gleich-
heit hervorgegangen iſt. — Die
Nov. 87 pr. erwähnt die Gleich-
ſtellung in eben ſo unbeſtimmter
Allgemeinheit, wie es in den er-
ſten Worten der oben angeführ-
ten Inſtitutionenſtelle geſchieht.
(i) Die richtige Meynung iſt aus-
führlich vertheidigt von Schrö-
ter
S. 139 fg. Derſelbe hat die
fortdauernden Verſchiedenheiten
zuſammengeſtellt S. 116 fg.
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[267/0281] §. 173. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.) bücher erläutern ſich alſo hierin gegenſeitig; die unbe- ſtimmte Gleichſtellung des Codex und der Inſtitutionen er- hält durch die Digeſten ihren beſtimmten Inhalt und ihre Gränzen. Dagegen haben ſich Viele durch die Form un- ſrer Rechtsbücher zu der irrigen Meynung verleiten laſſen, als enthielten die Digeſten blos eine anfangende, partielle Gleichſtellung, die dann im Codex in eine abſolute ver- wandelt worden wäre. Geht man nun von dem hier auf- geſtellten Grundſatz aus, ſo folgt daraus, daß die Gleich- heit nur in den einzelnen Fällen behauptet werden darf, worin ſie durch die Digeſten und durch frühere Kaiſercon- ſtitutionen anerkannt iſt; und dieſes Reſultat wird noch dadurch beſtätigt, daß in unſren Rechtsquellen mehrere fort- währende Verſchiedenheiten ausdrücklich anerkannt ſind (i). — Es ſind daher jetzt die einzelnen Beziehungen ſelbſt darzuſtellen, worin jene Schenkungen den Legaten in der That gleichgeſtellt worden ſind. §. 173. V. Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.) Der älteſte Fall, wie es ſcheint, worin dieſe Schen- kungen den Legaten gleichgeſtellt wurden, war der der (h) (i) Die richtige Meynung iſt aus- führlich vertheidigt von Schrö- ter S. 139 fg. Derſelbe hat die fortdauernden Verſchiedenheiten zuſammengeſtellt S. 116 fg. (h) haupt (fere) wirkliche Gleich- heit hervorgegangen iſt. — Die Nov. 87 pr. erwähnt die Gleich- ſtellung in eben ſo unbeſtimmter Allgemeinheit, wie es in den er- ſten Worten der oben angeführ- ten Inſtitutionenſtelle geſchieht.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/281>, abgerufen am 21.11.2024.