Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 171. Schenkung auf den Todesfall. (Fortsetzung.) m. c. donatio gehört, wohl aber derselben nahe verwandtist: die mortis causa manumissio. Bey einer gegenwär- tigen, vorübergehenden Lebensgefahr konnte diese nicht vor- kommen, wohl aber in der allgemeinen Erwartung des Todes, und dann hatte sie die Wirkung, daß der wirk- liche Anfang und Genuß der Freyheit bis zum Tode des Herrn aufgeschoben wurde (dd). §. 171. V. Schenkung. -- Besondere Arten. 1. Schenkung auf den Todesfall. (Fortsetzung.) Die eigenthümliche Wirkung dieser Art der Schenkung Die Vindication kann nur gebraucht werden, wenn (dd) L. 15 de manumiss. (40. 1.), eine Stelle die wegen der deutlichen Unterscheidung der ma- numissio per vindictam und in- ter amicos, die hierin beide von gleicher Wirkung seyn sollen, merk- würdig ist. (a) L. 29 de m. c. don. (39.
§. 171. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.) m. c. donatio gehört, wohl aber derſelben nahe verwandtiſt: die mortis causa manumissio. Bey einer gegenwär- tigen, vorübergehenden Lebensgefahr konnte dieſe nicht vor- kommen, wohl aber in der allgemeinen Erwartung des Todes, und dann hatte ſie die Wirkung, daß der wirk- liche Anfang und Genuß der Freyheit bis zum Tode des Herrn aufgeſchoben wurde (dd). §. 171. V. Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.) Die eigenthümliche Wirkung dieſer Art der Schenkung Die Vindication kann nur gebraucht werden, wenn (dd) L. 15 de manumiss. (40. 1.), eine Stelle die wegen der deutlichen Unterſcheidung der ma- numissio per vindictam und in- ter amicos, die hierin beide von gleicher Wirkung ſeyn ſollen, merk- würdig iſt. (a) L. 29 de m. c. don. (39.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0267" n="253"/><fw place="top" type="header">§. 171. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.)</fw><lb/><hi rendition="#aq">m. c. donatio</hi> gehört, wohl aber derſelben nahe verwandt<lb/> iſt: die <hi rendition="#aq">mortis causa manumissio.</hi> Bey einer gegenwär-<lb/> tigen, vorübergehenden Lebensgefahr konnte dieſe nicht vor-<lb/> kommen, wohl aber in der allgemeinen Erwartung des<lb/> Todes, und dann hatte ſie die Wirkung, daß der wirk-<lb/> liche Anfang und Genuß der Freyheit bis zum Tode des<lb/> Herrn aufgeſchoben wurde <note place="foot" n="(dd)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 15 <hi rendition="#i">de manumiss.</hi></hi> (40.<lb/> 1.), eine Stelle die wegen der<lb/> deutlichen Unterſcheidung der <hi rendition="#aq">ma-<lb/> numissio per vindictam</hi> und <hi rendition="#aq">in-<lb/> ter amicos,</hi> die hierin beide von<lb/> gleicher Wirkung ſeyn ſollen, merk-<lb/> würdig iſt.</note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 171.<lb/><hi rendition="#aq">V.</hi> <hi rendition="#g">Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung auf<lb/> den Todesfall</hi>. (Fortſetzung.)</head><lb/> <p>Die eigenthümliche Wirkung dieſer Art der Schenkung<lb/> zeigt ſich, im Fall der vereitelten Bedingung, in den Rechts-<lb/> mitteln, wodurch der Geber das Geſchenk wieder fordert;<lb/> dieſe ſollen nunmehr mit ihren Folgen dargeſtellt werden.<lb/> Es kommen hier drey Rechtsmittel in Betracht: Vindica-<lb/> tion, Condiction, und <hi rendition="#aq">actio praescriptis verbis.</hi></p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Vindication</hi> kann nur gebraucht werden, wenn<lb/> die Sache überhaupt noch vorhanden iſt: dann aber ohne<lb/> Unterſchied, ob der Empfänger oder ein Dritter ſie be-<lb/> ſitzt. Sie galt von jeher, und unbeſtritten, wenn unter<lb/> einer Suspenſivbedingung tradirt (§ 170), alſo das Ei-<lb/> genthum noch gar nicht aus dem Vermögen des Gebers<lb/> gekommen war <note xml:id="seg2pn_50_1" next="#seg2pn_50_2" place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 29 <hi rendition="#i">de m. c. don.</hi></hi> (39.</note>. Dann aber wurde ſie auch im Fall<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [253/0267]
§. 171. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.)
m. c. donatio gehört, wohl aber derſelben nahe verwandt
iſt: die mortis causa manumissio. Bey einer gegenwär-
tigen, vorübergehenden Lebensgefahr konnte dieſe nicht vor-
kommen, wohl aber in der allgemeinen Erwartung des
Todes, und dann hatte ſie die Wirkung, daß der wirk-
liche Anfang und Genuß der Freyheit bis zum Tode des
Herrn aufgeſchoben wurde (dd).
§. 171.
V. Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung auf
den Todesfall. (Fortſetzung.)
Die eigenthümliche Wirkung dieſer Art der Schenkung
zeigt ſich, im Fall der vereitelten Bedingung, in den Rechts-
mitteln, wodurch der Geber das Geſchenk wieder fordert;
dieſe ſollen nunmehr mit ihren Folgen dargeſtellt werden.
Es kommen hier drey Rechtsmittel in Betracht: Vindica-
tion, Condiction, und actio praescriptis verbis.
Die Vindication kann nur gebraucht werden, wenn
die Sache überhaupt noch vorhanden iſt: dann aber ohne
Unterſchied, ob der Empfänger oder ein Dritter ſie be-
ſitzt. Sie galt von jeher, und unbeſtritten, wenn unter
einer Suspenſivbedingung tradirt (§ 170), alſo das Ei-
genthum noch gar nicht aus dem Vermögen des Gebers
gekommen war (a). Dann aber wurde ſie auch im Fall
(dd) L. 15 de manumiss. (40.
1.), eine Stelle die wegen der
deutlichen Unterſcheidung der ma-
numissio per vindictam und in-
ter amicos, die hierin beide von
gleicher Wirkung ſeyn ſollen, merk-
würdig iſt.
(a) L. 29 de m. c. don. (39.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |