Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Emstehung und Untergang.
Eine besonders wichtige Ausnahme des Verbots be- ruht auf einer eigenen Art von Compensation. Wenn der Mann ein Geschenk der Frau verschwendet, so fällt da- für jede Rückforderung weg, weil er nicht reicher ist. Schenkt er ihr nun wieder, und sie behält das Geschenk, so müßte er es zurück fordern können, weil sie durch das- selbe reicher ist. Hier aber wird die Rückforderung durch Compensation mit der gegenseitigen Schenkung ausgeschlos- sen, obgleich diese nicht mehr zurück gefordert werden konnte (u).
§. 164. V.Schenkung. -- Einschränkungen. 1. Verbot unter Ehegatten. (Fortsetzung.)
Die wichtigste Ausnahme endlich von dem Verbot ei- ner solchen Schenkung ist durch den Senatsschluß vom J. 206 eingeführt worden (§ 150). Dieser wird bald dem K. Severus zugeschrieben, weil dieser damals der Haupt- kaiser war (a), bald dem K. Caracalla, welcher, als Mit- regent, den Antrag dazu in den Senat brachte (b), bald
te; also auch die Vindication oder Coudiction auf das dem Ehegat- ten gemachte Geschenk, wenn nicht diese Klagen durch die besondere Ausnahme ausgeschlossen wären.
(u)L 7 § 2 de don. int. vir. (24. 1.).
(a)"oratio D. Severi." L. 23 de don. int. vir. (24. 1.) von Papinian; L. 10 C. eod. (5. 16.) von K. Gordian; Fragm. Vat. § 276 von K. Diocletian.
(b)L. 32 pr. de don. int. vir. (24. 1.) von Ulpian: "Cum hic status esset donationum inter virum et uxorem, quem antea retulimus, Imp. noster Antoni- nus Augustus, ante excessum D. Severi patris sui, auctor fuit Senatui censendi, Fulvio Aemi-
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Emſtehung und Untergang.
Eine beſonders wichtige Ausnahme des Verbots be- ruht auf einer eigenen Art von Compenſation. Wenn der Mann ein Geſchenk der Frau verſchwendet, ſo fällt da- für jede Rückforderung weg, weil er nicht reicher iſt. Schenkt er ihr nun wieder, und ſie behält das Geſchenk, ſo müßte er es zurück fordern können, weil ſie durch daſ- ſelbe reicher iſt. Hier aber wird die Rückforderung durch Compenſation mit der gegenſeitigen Schenkung ausgeſchloſ- ſen, obgleich dieſe nicht mehr zurück gefordert werden konnte (u).
§. 164. V.Schenkung. — Einſchränkungen. 1. Verbot unter Ehegatten. (Fortſetzung.)
Die wichtigſte Ausnahme endlich von dem Verbot ei- ner ſolchen Schenkung iſt durch den Senatsſchluß vom J. 206 eingeführt worden (§ 150). Dieſer wird bald dem K. Severus zugeſchrieben, weil dieſer damals der Haupt- kaiſer war (a), bald dem K. Caracalla, welcher, als Mit- regent, den Antrag dazu in den Senat brachte (b), bald
te; alſo auch die Vindication oder Coudiction auf das dem Ehegat- ten gemachte Geſchenk, wenn nicht dieſe Klagen durch die beſondere Ausnahme ausgeſchloſſen wären.
(u)L 7 § 2 de don. int. vir. (24. 1.).
(a)„oratio D. Severi.” L. 23 de don. int. vir. (24. 1.) von Papinian; L. 10 C. eod. (5. 16.) von K. Gordian; Fragm. Vat. § 276 von K. Diocletian.
(b)L. 32 pr. de don. int. vir. (24. 1.) von Ulpian: „Cum hic status esset donationum inter virum et uxorem, quem antea retulimus, Imp. noster Antoni- nus Augustus, ante excessum D. Severi patris sui, auctor fuit Senatui censendi, Fulvio Aemi-
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Emſtehung und Untergang.
Eine beſonders wichtige Ausnahme des Verbots be-
ruht auf einer eigenen Art von Compenſation. Wenn der
Mann ein Geſchenk der Frau verſchwendet, ſo fällt da-
für jede Rückforderung weg, weil er nicht reicher iſt.
Schenkt er ihr nun wieder, und ſie behält das Geſchenk,
ſo müßte er es zurück fordern können, weil ſie durch daſ-
ſelbe reicher iſt. Hier aber wird die Rückforderung durch
Compenſation mit der gegenſeitigen Schenkung ausgeſchloſ-
ſen, obgleich dieſe nicht mehr zurück gefordert werden
konnte (u).
§. 164.
V. Schenkung. — Einſchränkungen. 1. Verbot unter
Ehegatten. (Fortſetzung.)
Die wichtigſte Ausnahme endlich von dem Verbot ei-
ner ſolchen Schenkung iſt durch den Senatsſchluß vom
J. 206 eingeführt worden (§ 150). Dieſer wird bald dem
K. Severus zugeſchrieben, weil dieſer damals der Haupt-
kaiſer war (a), bald dem K. Caracalla, welcher, als Mit-
regent, den Antrag dazu in den Senat brachte (b), bald
(t)
(u) L 7 § 2 de don. int. vir.
(24. 1.).
(a) „oratio D. Severi.” L. 23
de don. int. vir. (24. 1.) von
Papinian; L. 10 C. eod. (5. 16.)
von K. Gordian; Fragm. Vat.
§ 276 von K. Diocletian.
(b) L. 32 pr. de don. int. vir.
(24. 1.) von Ulpian: „Cum hic
status esset donationum inter
virum et uxorem, quem antea
retulimus, Imp. noster Antoni-
nus Augustus, ante excessum
D. Severi patris sui, auctor fuit
Senatui censendi, Fulvio Aemi-
(t) te; alſo auch die Vindication oder
Coudiction auf das dem Ehegat-
ten gemachte Geſchenk, wenn nicht
dieſe Klagen durch die beſondere
Ausnahme ausgeſchloſſen wären.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/194>, abgerufen am 22.02.2025.
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