Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Ein complicirterer Fall ist der, wenn A dem B, und eben so B dem C 1000 schenken will, nun aber B den A auffordert, diese 1000 dem C zu promittiren; hier ist eine Schenkung zwischen A und B, desgleichen zwischen B und C, aber nicht zwischen A und C, das heißt gerade zwi- schen den einzigen Personen, zwischen welchen jetzt über- haupt ein Schuldverhältniß besteht (w).
Wer Bürgschaft leistet, schenkt dadurch niemals dem Glaubiger, da dessen Vermögen durch keinen neuen Be- standtheil erweitert, sondern nur in einem schon vorhan- denen Theil gesichert wird (§ 149. d).
Jede Befreyung von einer Schuld ist wahre Bereiche- rung des Schuldners (a). Sind nun auch die übrigen Er- fordernisse einer Schenkung dabey vorhanden, so liegt darin eine wahre Schenkung. Der Betrag derselben ist stets gleich dem Betrag der aufgehobenen Schuld, selbst wenn der Schuldner insolvent gewesen seyn sollte (b). Denn obgleich hier die Befreyung von einer einzelnen Schuld,
(w)L. 2 § 2 L. 33 § 3 de don. (39 5.), L. 41 pr. de re jud. (42. 1.). Wenn daher C ge- gen A aus dem Versprechen klagt, so kann sich A auf das benefi- cium competentiae nicht berufen.
(a)L. 115 pr. de R. J. (50 17.), L. 20 quod. metus (4. 2.), L. 11 pr. de acceptil. (46 4).
(b)L. 31 § 1. 4 de mortis causa don. (39. 6.), L. 22 § 3 L. 82 ad L. Falcid. (35. 2.): "ipse sibi solvendo videtur, et, quod ad se attinet, dives est."
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Ein complicirterer Fall iſt der, wenn A dem B, und eben ſo B dem C 1000 ſchenken will, nun aber B den A auffordert, dieſe 1000 dem C zu promittiren; hier iſt eine Schenkung zwiſchen A und B, desgleichen zwiſchen B und C, aber nicht zwiſchen A und C, das heißt gerade zwi- ſchen den einzigen Perſonen, zwiſchen welchen jetzt über- haupt ein Schuldverhältniß beſteht (w).
Wer Bürgſchaft leiſtet, ſchenkt dadurch niemals dem Glaubiger, da deſſen Vermögen durch keinen neuen Be- ſtandtheil erweitert, ſondern nur in einem ſchon vorhan- denen Theil geſichert wird (§ 149. d).
Jede Befreyung von einer Schuld iſt wahre Bereiche- rung des Schuldners (a). Sind nun auch die übrigen Er- forderniſſe einer Schenkung dabey vorhanden, ſo liegt darin eine wahre Schenkung. Der Betrag derſelben iſt ſtets gleich dem Betrag der aufgehobenen Schuld, ſelbſt wenn der Schuldner inſolvent geweſen ſeyn ſollte (b). Denn obgleich hier die Befreyung von einer einzelnen Schuld,
(w)L. 2 § 2 L. 33 § 3 de don. (39 5.), L. 41 pr. de re jud. (42. 1.). Wenn daher C ge- gen A aus dem Verſprechen klagt, ſo kann ſich A auf das benefi- cium competentiae nicht berufen.
(a)L. 115 pr. de R. J. (50 17.), L. 20 quod. metus (4. 2.), L. 11 pr. de acceptil. (46 4).
(b)L. 31 § 1. 4 de mortis causa don. (39. 6.), L. 22 § 3 L. 82 ad L. Falcid. (35. 2.): „ipse sibi solvendo videtur, et, quod ad se attinet, dives est.”
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
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auffordert, dieſe 1000 dem C zu promittiren; hier iſt eine
Schenkung zwiſchen A und B, desgleichen zwiſchen B und
C, aber nicht zwiſchen A und C, das heißt gerade zwi-
ſchen den einzigen Perſonen, zwiſchen welchen jetzt über-
haupt ein Schuldverhältniß beſteht (w).
Wer Bürgſchaft leiſtet, ſchenkt dadurch niemals dem
Glaubiger, da deſſen Vermögen durch keinen neuen Be-
ſtandtheil erweitert, ſondern nur in einem ſchon vorhan-
denen Theil geſichert wird (§ 149. d).
§. 158.
V. Schenkung. — Einzelne Rechtsgeſchäfte. 3. Liberare.
Jede Befreyung von einer Schuld iſt wahre Bereiche-
rung des Schuldners (a). Sind nun auch die übrigen Er-
forderniſſe einer Schenkung dabey vorhanden, ſo liegt darin
eine wahre Schenkung. Der Betrag derſelben iſt ſtets
gleich dem Betrag der aufgehobenen Schuld, ſelbſt wenn
der Schuldner inſolvent geweſen ſeyn ſollte (b). Denn
obgleich hier die Befreyung von einer einzelnen Schuld,
(w) L. 2 § 2 L. 33 § 3 de
don. (39 5.), L. 41 pr. de re
jud. (42. 1.). Wenn daher C ge-
gen A aus dem Verſprechen klagt,
ſo kann ſich A auf das benefi-
cium competentiae nicht berufen.
(a) L. 115 pr. de R. J. (50
17.), L. 20 quod. metus (4. 2.),
L. 11 pr. de acceptil. (46 4).
(b) L. 31 § 1. 4 de mortis
causa don. (39. 6.), L. 22 § 3
L. 82 ad L. Falcid. (35. 2.):
„ipse sibi solvendo videtur, et,
quod ad se attinet, dives est.”
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/140>, abgerufen am 22.02.2025.
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