einer einseitigen, schon ihrer Form nach nicht verbindli- chen, Handlung, wobey es einer Condiction gar nicht be- darf (Num. XXXIV. c).
L. 20 pr. fam. herc. (10. 2.). Es gilt hier dasselbe wie bey der vorhergehenden Stelle (Num. XXXIV. f) Auch ist dabey nicht einmal gesagt, daß gerade ein Rechts- irrthum zum Grunde gelegen habe.
XXXIX.
Die condictio indebiti giebt außerdem Veranlassung, auf eine schon oben (Num. III.) aufgestellte Ansicht über den Beweis des Irrthums zurück zu kommen. Wo näm- lich der Irrthum überhaupt hilft (welches in der Regel nur vom factischen gilt), da wird zugleich sein Daseyn von selbst angenommen, anstatt daß bey dem Rechtsirr- thum, welcher überhaupt nicht helfen soll, auch schon das bloße Daseyn nicht anzunehmen ist. Daher braucht denn bey der Usucapion, der mit einem Titel versehene Besitzer den factischen Irrthum, der die bona fides möglich machte, nicht zu beweisen: eben so der Bonorum Possessor, dem der Lauf der Agnitionsfrist erst angerechnet werden kann von dem Tage, für welchen ihm die Kenntniß der Dela- tion zuerst nachgewiesen werden kann.
Diese ganze Ansicht liegt zum Grunde bey folgender Bestimmung, welche in Anwendung auf die condictio in- debiti eine festere Regel über die Beweislast enthält, als
III. 30
Irrthum und Unwiſſenheit.
einer einſeitigen, ſchon ihrer Form nach nicht verbindli- chen, Handlung, wobey es einer Condiction gar nicht be- darf (Num. XXXIV. c).
L. 20 pr. fam. herc. (10. 2.). Es gilt hier daſſelbe wie bey der vorhergehenden Stelle (Num. XXXIV. f) Auch iſt dabey nicht einmal geſagt, daß gerade ein Rechts- irrthum zum Grunde gelegen habe.
XXXIX.
Die condictio indebiti giebt außerdem Veranlaſſung, auf eine ſchon oben (Num. III.) aufgeſtellte Anſicht über den Beweis des Irrthums zurück zu kommen. Wo näm- lich der Irrthum überhaupt hilft (welches in der Regel nur vom factiſchen gilt), da wird zugleich ſein Daſeyn von ſelbſt angenommen, anſtatt daß bey dem Rechtsirr- thum, welcher überhaupt nicht helfen ſoll, auch ſchon das bloße Daſeyn nicht anzunehmen iſt. Daher braucht denn bey der Uſucapion, der mit einem Titel verſehene Beſitzer den factiſchen Irrthum, der die bona fides möglich machte, nicht zu beweiſen: eben ſo der Bonorum Possessor, dem der Lauf der Agnitionsfriſt erſt angerechnet werden kann von dem Tage, für welchen ihm die Kenntniß der Dela- tion zuerſt nachgewieſen werden kann.
Dieſe ganze Anſicht liegt zum Grunde bey folgender Beſtimmung, welche in Anwendung auf die condictio in- debiti eine feſtere Regel über die Beweislaſt enthält, als
III. 30
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Irrthum und Unwiſſenheit.
einer einſeitigen, ſchon ihrer Form nach nicht verbindli-
chen, Handlung, wobey es einer Condiction gar nicht be-
darf (Num. XXXIV. c).
L. 20 pr. fam. herc. (10. 2.). Es gilt hier daſſelbe
wie bey der vorhergehenden Stelle (Num. XXXIV. f)
Auch iſt dabey nicht einmal geſagt, daß gerade ein Rechts-
irrthum zum Grunde gelegen habe.
XXXIX.
Die condictio indebiti giebt außerdem Veranlaſſung,
auf eine ſchon oben (Num. III.) aufgeſtellte Anſicht über
den Beweis des Irrthums zurück zu kommen. Wo näm-
lich der Irrthum überhaupt hilft (welches in der Regel
nur vom factiſchen gilt), da wird zugleich ſein Daſeyn
von ſelbſt angenommen, anſtatt daß bey dem Rechtsirr-
thum, welcher überhaupt nicht helfen ſoll, auch ſchon das
bloße Daſeyn nicht anzunehmen iſt. Daher braucht denn
bey der Uſucapion, der mit einem Titel verſehene Beſitzer
den factiſchen Irrthum, der die bona fides möglich machte,
nicht zu beweiſen: eben ſo der Bonorum Possessor, dem
der Lauf der Agnitionsfriſt erſt angerechnet werden kann
von dem Tage, für welchen ihm die Kenntniß der Dela-
tion zuerſt nachgewieſen werden kann.
Dieſe ganze Anſicht liegt zum Grunde bey folgender
Beſtimmung, welche in Anwendung auf die condictio in-
debiti eine feſtere Regel über die Beweislaſt enthält, als
III. 30
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 465. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/477>, abgerufen am 21.11.2024.
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