Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Irrthum und Unwissenheit. gleichgültig, ob das Misverständniß vielleicht von einerSeite leicht zu vermeiden, also verschuldet war. -- End- lich ist auch da, wo der Dolus durch Irrthum ausge- schlossen wird, die Beschaffenheit desselben ganz ohne Ein- fluß, so daß selbst der Rechtsirrthum keine nachtheilige Folgen hat, wie dieses in einer Stelle des R. R. (Num. XXII.) ausdrücklich anerkannt wird. XXXV. Ich kehre jetzt zu der oben (Num. XI.) einstweilen (a) Die Frage wird gleichfalls
verneint von Cujacius opp. VII. 895. Donellus I. 21 § 12. 18, XIV. 14 § 5 -- 10. Voet. XII. 6 N. 7. Cocceji XII. 6. qu. 14 (wo zugleich viele Schriftsteller für die Anerkennung dieser Meynung in der Praxis angegeben werden). Merlin Repertorie v. Ignorance § 1. -- Sie wird bejaht von Vin- nius quaest. I. 47. Mühlen- bruch S. 419 -- 431. -- Höpf- ner § 954 unterscheidet zwischen Gewinn und Schadensabwen- dung, womit ohnehin Nichts an- zufangen ist. Thibaut Pandek- ten § 29 bejaht die Frage, aber in den Vorlesungen (Braun S. 41 -- 43) fügt er die Bedin- gung hinzu, wenn der Rechtsirr- thum entschuldbar sey, und damit bin ich ganz einverstanden. Eben so Bangerow Pandekten I. S. 100 -- 104, der also auch nur scheinbar zu den Gegnern gehört. Glück B. 13 S. 128 -- 151 ver- neinte zuerst; nachdem aber die Abhandlung von Mühlenbruch er- schienen war, gerieth er (B. 22 S. 336 -- 340) in solches Schwan- ken, daß der Leser völlig rathlos bleibt. Irrthum und Unwiſſenheit. gleichgültig, ob das Misverſtändniß vielleicht von einerSeite leicht zu vermeiden, alſo verſchuldet war. — End- lich iſt auch da, wo der Dolus durch Irrthum ausge- ſchloſſen wird, die Beſchaffenheit deſſelben ganz ohne Ein- fluß, ſo daß ſelbſt der Rechtsirrthum keine nachtheilige Folgen hat, wie dieſes in einer Stelle des R. R. (Num. XXII.) ausdrücklich anerkannt wird. XXXV. Ich kehre jetzt zu der oben (Num. XI.) einſtweilen (a) Die Frage wird gleichfalls
verneint von Cujacius opp. VII. 895. Donellus I. 21 § 12. 18, XIV. 14 § 5 — 10. Voet. XII. 6 N. 7. Cocceji XII. 6. qu. 14 (wo zugleich viele Schriftſteller für die Anerkennung dieſer Meynung in der Praxis angegeben werden). Merlin Répertorie v. Ignorance § 1. — Sie wird bejaht von Vin- nius quaest. I. 47. Mühlen- bruch S. 419 — 431. — Höpf- ner § 954 unterſcheidet zwiſchen Gewinn und Schadensabwen- dung, womit ohnehin Nichts an- zufangen iſt. Thibaut Pandek- ten § 29 bejaht die Frage, aber in den Vorleſungen (Braun S. 41 — 43) fügt er die Bedin- gung hinzu, wenn der Rechtsirr- thum entſchuldbar ſey, und damit bin ich ganz einverſtanden. Eben ſo Bangerow Pandekten I. S. 100 — 104, der alſo auch nur ſcheinbar zu den Gegnern gehört. Glück B. 13 S. 128 — 151 ver- neinte zuerſt; nachdem aber die Abhandlung von Mühlenbruch er- ſchienen war, gerieth er (B. 22 S. 336 — 340) in ſolches Schwan- ken, daß der Leſer völlig rathlos bleibt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0459" n="447"/><fw place="top" type="header">Irrthum und Unwiſſenheit.</fw><lb/> gleichgültig, ob das Misverſtändniß vielleicht von einer<lb/> Seite leicht zu vermeiden, alſo verſchuldet war. — End-<lb/> lich iſt auch da, wo der Dolus durch Irrthum ausge-<lb/> ſchloſſen wird, die Beſchaffenheit deſſelben ganz ohne Ein-<lb/> fluß, ſo daß ſelbſt der Rechtsirrthum keine nachtheilige<lb/> Folgen hat, wie dieſes in einer Stelle des R. R. (Num.<lb/><hi rendition="#aq">XXII.</hi>) ausdrücklich anerkannt wird.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">XXXV.</hi> </head><lb/> <p>Ich kehre jetzt zu der oben (Num. <hi rendition="#aq">XI.</hi>) einſtweilen<lb/> ausgeſetzten, wichtigen und beſtrittenen, Frage zurück, ob<lb/> die <hi rendition="#aq">condictio indebiti</hi> nicht blos durch einen factiſchen Irr-<lb/> thum (worüber kein Streit iſt), ſondern auch durch einen<lb/> Rechtsirrthum, begründet werden könne? Ich muß dieſe<lb/> Frage entſchieden verneinen, und habe hierin die größere<lb/> Zahl namhafter Rechtslehrer auf meiner Seite <note place="foot" n="(a)">Die Frage wird gleichfalls<lb/> verneint von <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Cujacius</hi> opp. VII.<lb/> 895. <hi rendition="#k">Donellus</hi> I. 21 § 12. 18,<lb/> XIV. 14 § 5 — 10. <hi rendition="#k">Voet</hi>. XII. 6<lb/> N. 7. <hi rendition="#k">Cocceji</hi> XII. 6. qu.</hi> 14 (wo<lb/> zugleich viele Schriftſteller für die<lb/> Anerkennung dieſer Meynung in<lb/> der Praxis angegeben werden).<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Merlin</hi> Répertorie v. Ignorance</hi><lb/> § 1. — Sie wird bejaht von <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Vin-<lb/> nius</hi> quaest. I.</hi> 47. <hi rendition="#g">Mühlen-<lb/> bruch</hi> S. 419 — 431. — <hi rendition="#g">Höpf-<lb/> ner</hi> § 954 unterſcheidet zwiſchen<lb/> Gewinn und Schadensabwen-<lb/> dung, womit ohnehin Nichts an-<lb/> zufangen iſt. <hi rendition="#g">Thibaut</hi> Pandek-<lb/> ten § 29 bejaht die Frage, aber<lb/> in den Vorleſungen (<hi rendition="#g">Braun</hi><lb/> S. 41 — 43) fügt er die Bedin-<lb/> gung hinzu, wenn der Rechtsirr-<lb/> thum entſchuldbar ſey, und damit<lb/> bin ich ganz einverſtanden. Eben<lb/> ſo <hi rendition="#g">Bangerow</hi> Pandekten <hi rendition="#aq">I.</hi><lb/> S. 100 — 104, der alſo auch nur<lb/> ſcheinbar zu den Gegnern gehört.<lb/><hi rendition="#g">Glück</hi> B. 13 S. 128 — 151 ver-<lb/> neinte zuerſt; nachdem aber die<lb/> Abhandlung von Mühlenbruch er-<lb/> ſchienen war, gerieth er (B. 22<lb/> S. 336 — 340) in ſolches Schwan-<lb/> ken, daß der Leſer völlig rathlos<lb/> bleibt.</note>.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [447/0459]
Irrthum und Unwiſſenheit.
gleichgültig, ob das Misverſtändniß vielleicht von einer
Seite leicht zu vermeiden, alſo verſchuldet war. — End-
lich iſt auch da, wo der Dolus durch Irrthum ausge-
ſchloſſen wird, die Beſchaffenheit deſſelben ganz ohne Ein-
fluß, ſo daß ſelbſt der Rechtsirrthum keine nachtheilige
Folgen hat, wie dieſes in einer Stelle des R. R. (Num.
XXII.) ausdrücklich anerkannt wird.
XXXV.
Ich kehre jetzt zu der oben (Num. XI.) einſtweilen
ausgeſetzten, wichtigen und beſtrittenen, Frage zurück, ob
die condictio indebiti nicht blos durch einen factiſchen Irr-
thum (worüber kein Streit iſt), ſondern auch durch einen
Rechtsirrthum, begründet werden könne? Ich muß dieſe
Frage entſchieden verneinen, und habe hierin die größere
Zahl namhafter Rechtslehrer auf meiner Seite (a).
(a) Die Frage wird gleichfalls
verneint von Cujacius opp. VII.
895. Donellus I. 21 § 12. 18,
XIV. 14 § 5 — 10. Voet. XII. 6
N. 7. Cocceji XII. 6. qu. 14 (wo
zugleich viele Schriftſteller für die
Anerkennung dieſer Meynung in
der Praxis angegeben werden).
Merlin Répertorie v. Ignorance
§ 1. — Sie wird bejaht von Vin-
nius quaest. I. 47. Mühlen-
bruch S. 419 — 431. — Höpf-
ner § 954 unterſcheidet zwiſchen
Gewinn und Schadensabwen-
dung, womit ohnehin Nichts an-
zufangen iſt. Thibaut Pandek-
ten § 29 bejaht die Frage, aber
in den Vorleſungen (Braun
S. 41 — 43) fügt er die Bedin-
gung hinzu, wenn der Rechtsirr-
thum entſchuldbar ſey, und damit
bin ich ganz einverſtanden. Eben
ſo Bangerow Pandekten I.
S. 100 — 104, der alſo auch nur
ſcheinbar zu den Gegnern gehört.
Glück B. 13 S. 128 — 151 ver-
neinte zuerſt; nachdem aber die
Abhandlung von Mühlenbruch er-
ſchienen war, gerieth er (B. 22
S. 336 — 340) in ſolches Schwan-
ken, daß der Leſer völlig rathlos
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