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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Beylage VIII.
XXVII.

Bisher ist gezeigt worden, daß die Klagverjährung zu
laufen anfängt von dem äußern Ereigniß an, welches die
Klage begründet, ohne Rücksicht auf die mögliche Unwis-
senheit des Klägers über dieses Ereigniß; und zwar bey
den Verjährungen mit tempus continuum ganz allgemein,
bey denen mit utile tempus unter Vorbehalt einer seltenen
Ausnahme (Num. XXV. XXVI.). Es bleibt nun noch die
Frage übrig, ob nach Ablauf einer solchen durch Unwissen-
heit veranlaßten Verjährung, dem früher Unwissenden durch
Restitution geholfen werde. Eine solche Restitution würde
wichtig seyn für die einjährigen Verjährungen, sobald die
Bedingung der begünstigenden Ausnahme fehlt; weit wich-
tiger noch für die übrigen, weil bey diesen überhaupt keine
Ausnahme vorkommt.

Diese Frage aber nimmt wieder zwey verschiedene Ge-
stalten an, indem die Restitution gedacht werden könnte
entweder wegen des Irrthums oder der Unwissenheit an
sich, die also selbst der Restitutionsgrund wäre: oder aber
wegen eines anderen, allgemeineren Restitutionsgrundes,
der dann die nachtheiligen Folgen der Unwissenheit hin-
wegnehmen würde.

Zuerst also: Wird der Kläger schon aus dem Grund
allein restituirt, weil er aus Unbekanntschaft mit dem Klag-
recht die Verjährung ablaufen ließ? Sind die bisher auf-
gestellten Sätze richtig, so kann die Verneinung dieser

Beylage VIII.
XXVII.

Bisher iſt gezeigt worden, daß die Klagverjährung zu
laufen anfängt von dem äußern Ereigniß an, welches die
Klage begründet, ohne Rückſicht auf die mögliche Unwiſ-
ſenheit des Klägers über dieſes Ereigniß; und zwar bey
den Verjährungen mit tempus continuum ganz allgemein,
bey denen mit utile tempus unter Vorbehalt einer ſeltenen
Ausnahme (Num. XXV. XXVI.). Es bleibt nun noch die
Frage übrig, ob nach Ablauf einer ſolchen durch Unwiſſen-
heit veranlaßten Verjährung, dem früher Unwiſſenden durch
Reſtitution geholfen werde. Eine ſolche Reſtitution würde
wichtig ſeyn für die einjährigen Verjährungen, ſobald die
Bedingung der begünſtigenden Ausnahme fehlt; weit wich-
tiger noch für die übrigen, weil bey dieſen überhaupt keine
Ausnahme vorkommt.

Dieſe Frage aber nimmt wieder zwey verſchiedene Ge-
ſtalten an, indem die Reſtitution gedacht werden könnte
entweder wegen des Irrthums oder der Unwiſſenheit an
ſich, die alſo ſelbſt der Reſtitutionsgrund wäre: oder aber
wegen eines anderen, allgemeineren Reſtitutionsgrundes,
der dann die nachtheiligen Folgen der Unwiſſenheit hin-
wegnehmen würde.

Zuerſt alſo: Wird der Kläger ſchon aus dem Grund
allein reſtituirt, weil er aus Unbekanntſchaft mit dem Klag-
recht die Verjährung ablaufen ließ? Sind die bisher auf-
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[418/0430] Beylage VIII. XXVII. Bisher iſt gezeigt worden, daß die Klagverjährung zu laufen anfängt von dem äußern Ereigniß an, welches die Klage begründet, ohne Rückſicht auf die mögliche Unwiſ- ſenheit des Klägers über dieſes Ereigniß; und zwar bey den Verjährungen mit tempus continuum ganz allgemein, bey denen mit utile tempus unter Vorbehalt einer ſeltenen Ausnahme (Num. XXV. XXVI.). Es bleibt nun noch die Frage übrig, ob nach Ablauf einer ſolchen durch Unwiſſen- heit veranlaßten Verjährung, dem früher Unwiſſenden durch Reſtitution geholfen werde. Eine ſolche Reſtitution würde wichtig ſeyn für die einjährigen Verjährungen, ſobald die Bedingung der begünſtigenden Ausnahme fehlt; weit wich- tiger noch für die übrigen, weil bey dieſen überhaupt keine Ausnahme vorkommt. Dieſe Frage aber nimmt wieder zwey verſchiedene Ge- ſtalten an, indem die Reſtitution gedacht werden könnte entweder wegen des Irrthums oder der Unwiſſenheit an ſich, die alſo ſelbſt der Reſtitutionsgrund wäre: oder aber wegen eines anderen, allgemeineren Reſtitutionsgrundes, der dann die nachtheiligen Folgen der Unwiſſenheit hin- wegnehmen würde. Zuerſt alſo: Wird der Kläger ſchon aus dem Grund allein reſtituirt, weil er aus Unbekanntſchaft mit dem Klag- recht die Verjährung ablaufen ließ? Sind die bisher auf- geſtellten Sätze richtig, ſo kann die Verneinung dieſer

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 418. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/430>, abgerufen am 21.11.2024.