fangen solle, ausdrücklich hinzugefügt, diese Dreyßig Tage seyen zu zählen von dem Tage an, wo der Erbe die Be- rufung erfahre (f); dieses jedoch mit Ausnahme der Sol- daten, die durch die Versäumniß der Frist nicht leiden sollen (g).
XXV.
IV. Die wichtigste Anwendung des Irrthums bey Un- terlassungen betrifft die Klagverjährung, womit wir in dieser Beziehung auch die Verjährung der Restitution ver- binden können, wenngleich das Restitutionsgesuch nicht als eine Römische actio bezeichnet werden kann. Kann nun der Kläger die verjährte Klage mit Erfolg anstellen, wenn er sie aus Unbekanntschaft mit seinem Klagrecht in der vorgeschriebenen Zeit anzustellen unterlassen hat? Diese Frage kommt in zwey verschiedenen Bedeutungen vor. Jede Verjährung hat einen bestimmten Zeitraum angewie- sen, bey welchem zuerst der Anfangspunkt festzustellen ist. Dieser könnte möglicherweise entweder auf ein äußeres Ereigniß gesetzt werden, oder auf des Klägers Bekannt- schaft mit diesem Ereigniß, welche vielleicht erst in einem weit späteren Zeitpunkt eintritt. Darin liegt eine erste denkbare Einwirkung des Irrthums. Allein wenn man
(f)L. 22 § 2 C. de jure de- lib. (6. 30.). ".. ut intra tri- ginta dies post apertas tabu- las, vel postquam nota fuerit ei apertura tabularum, vel de- latam sibi ab intestato heredi- tatem cognoverit, numerandos, exordium capiat inventarium"...
(g)L. 22 § 15 eod.
Irrthum und Unwiſſenheit.
fangen ſolle, ausdrücklich hinzugefügt, dieſe Dreyßig Tage ſeyen zu zählen von dem Tage an, wo der Erbe die Be- rufung erfahre (f); dieſes jedoch mit Ausnahme der Sol- daten, die durch die Verſäumniß der Friſt nicht leiden ſollen (g).
XXV.
IV. Die wichtigſte Anwendung des Irrthums bey Un- terlaſſungen betrifft die Klagverjährung, womit wir in dieſer Beziehung auch die Verjährung der Reſtitution ver- binden können, wenngleich das Reſtitutionsgeſuch nicht als eine Römiſche actio bezeichnet werden kann. Kann nun der Kläger die verjährte Klage mit Erfolg anſtellen, wenn er ſie aus Unbekanntſchaft mit ſeinem Klagrecht in der vorgeſchriebenen Zeit anzuſtellen unterlaſſen hat? Dieſe Frage kommt in zwey verſchiedenen Bedeutungen vor. Jede Verjährung hat einen beſtimmten Zeitraum angewie- ſen, bey welchem zuerſt der Anfangspunkt feſtzuſtellen iſt. Dieſer könnte möglicherweiſe entweder auf ein äußeres Ereigniß geſetzt werden, oder auf des Klägers Bekannt- ſchaft mit dieſem Ereigniß, welche vielleicht erſt in einem weit ſpäteren Zeitpunkt eintritt. Darin liegt eine erſte denkbare Einwirkung des Irrthums. Allein wenn man
(f)L. 22 § 2 C. de jure de- lib. (6. 30.). „.. ut intra tri- ginta dies post apertas tabu- las, vel postquam nota fuerit ei apertura tabularum, vel de- latam sibi ab intestato heredi- tatem cognoverit, numerandos, exordium capiat inventarium”…
(g)L. 22 § 15 eod.
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Irrthum und Unwiſſenheit.
fangen ſolle, ausdrücklich hinzugefügt, dieſe Dreyßig Tage
ſeyen zu zählen von dem Tage an, wo der Erbe die Be-
rufung erfahre (f); dieſes jedoch mit Ausnahme der Sol-
daten, die durch die Verſäumniß der Friſt nicht leiden
ſollen (g).
XXV.
IV. Die wichtigſte Anwendung des Irrthums bey Un-
terlaſſungen betrifft die Klagverjährung, womit wir in
dieſer Beziehung auch die Verjährung der Reſtitution ver-
binden können, wenngleich das Reſtitutionsgeſuch nicht als
eine Römiſche actio bezeichnet werden kann. Kann nun
der Kläger die verjährte Klage mit Erfolg anſtellen, wenn
er ſie aus Unbekanntſchaft mit ſeinem Klagrecht in der
vorgeſchriebenen Zeit anzuſtellen unterlaſſen hat? Dieſe
Frage kommt in zwey verſchiedenen Bedeutungen vor.
Jede Verjährung hat einen beſtimmten Zeitraum angewie-
ſen, bey welchem zuerſt der Anfangspunkt feſtzuſtellen iſt.
Dieſer könnte möglicherweiſe entweder auf ein äußeres
Ereigniß geſetzt werden, oder auf des Klägers Bekannt-
ſchaft mit dieſem Ereigniß, welche vielleicht erſt in einem
weit ſpäteren Zeitpunkt eintritt. Darin liegt eine erſte
denkbare Einwirkung des Irrthums. Allein wenn man
(f) L. 22 § 2 C. de jure de-
lib. (6. 30.). „.. ut intra tri-
ginta dies post apertas tabu-
las, vel postquam nota fuerit
ei apertura tabularum, vel de-
latam sibi ab intestato heredi-
tatem cognoverit, numerandos,
exordium capiat inventarium”…
(g) L. 22 § 15 eod.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 407. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/419>, abgerufen am 22.02.2025.
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