Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Beylage VIII. des antretenden Erben gleichgültig ist, bewährt sich nochin dem besondern Fall, da der Patron die Testamentserb- schaft seines Freygelassenen antritt, dessen große Veräuße- rungen er nicht kannte; in diesem Fall würde dem Patron die Anfechtung des Testaments vortheilhafter gewesen seyn, und dennoch muß es bey der erklärten Antretung verblei- ben (e). Wenn die Erbschaftsgläubiger eine Separation der Erb- Fassen wir alle diese Bestimmungen zusammen, so müs- XIX. Im älteren Römischen Prozeß kamen mehrere Hand- (e) L. 3 pr. si quid in fraud. patr. (38. 5.). (f) L. 1 § 17 de separat.
(42. 6.). Beylage VIII. des antretenden Erben gleichgültig iſt, bewährt ſich nochin dem beſondern Fall, da der Patron die Teſtamentserb- ſchaft ſeines Freygelaſſenen antritt, deſſen große Veräuße- rungen er nicht kannte; in dieſem Fall würde dem Patron die Anfechtung des Teſtaments vortheilhafter geweſen ſeyn, und dennoch muß es bey der erklärten Antretung verblei- ben (e). Wenn die Erbſchaftsgläubiger eine Separation der Erb- Faſſen wir alle dieſe Beſtimmungen zuſammen, ſo müſ- XIX. Im älteren Römiſchen Prozeß kamen mehrere Hand- (e) L. 3 pr. si quid in fraud. patr. (38. 5.). (f) L. 1 § 17 de separat.
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Beylage VIII.
des antretenden Erben gleichgültig iſt, bewährt ſich noch
in dem beſondern Fall, da der Patron die Teſtamentserb-
ſchaft ſeines Freygelaſſenen antritt, deſſen große Veräuße-
rungen er nicht kannte; in dieſem Fall würde dem Patron
die Anfechtung des Teſtaments vortheilhafter geweſen ſeyn,
und dennoch muß es bey der erklärten Antretung verblei-
ben (e).
Wenn die Erbſchaftsgläubiger eine Separation der Erb-
ſchaft auswirken, die ſich hinterher als nachtheilig zeigt,
ſo koͤnnen ſie, bey vollſtändiger Rechtfertigung ihres Irr-
thums, Reſtitution erlangen (f).
Faſſen wir alle dieſe Beſtimmungen zuſammen, ſo müſ-
ſen wir allerdings bey erbſchaftlichen Handlungen dem
Irrthum einen größeren Einfluß zuſchreiben, als bey Ge-
ſchäften des gewoͤhnlichen Verkehrs. Allein es iſt doch
nur eine etwas größere Zahl einzelner Fälle, worin der
Irrthum ausnahmsweiſe wirkt. Und ſo erſcheint auch hier
das allgemeinſte Princip feſtgehalten und beſtätigt, daß der
Irrthum an ſich das Daſeyn des freyen Willens nicht
ausſchließt, alſo auch den Wirkungen deſſelben im Allge-
meinen nicht im Wege ſteht.
XIX.
Im älteren Römiſchen Prozeß kamen mehrere Hand-
lungen vor, die ſchon für ſich allein eine ſtrenge formelle
(e) L. 3 pr. si quid in fraud.
patr. (38. 5.).
(f) L. 1 § 17 de separat.
(42. 6.).
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