Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Beylage VIII. geschrieben, die dieser in der That nicht besäße, so wäredennoch der Intestaterbe nicht berechtigt, deshalb das Te- stament als ungültig anzufechten. Man darf mit diesen Fällen nicht verwechseln den XVIII. Eben so zeigt sich die Einwirkung des Irrthums bey (p) S. u. Num. XXXIV. und das System § 135. -- In einem solchen Fall also gilt weder der Ausgesprochene als Erbe, weil er nicht gemeynt ist, noch der Ge- meynte, weil er nicht ausgespro- chen ist. L. 9 pr. de her. inst. (28. 5.). (a) Die Ungültigkeit der irri- gen pro herede gestio könnte nun zugleich auf das allgemeinere Princip der irrigen stillschweigen- den Willenserklärungen zurückge- führt werden (Num. XII.). (b) L. 13 § 1 L. 14. 15. 16. 19.
22. 23. 32. 33. 34. de adquir hered. (29. 2.). Beylage VIII. geſchrieben, die dieſer in der That nicht beſäße, ſo wäredennoch der Inteſtaterbe nicht berechtigt, deshalb das Te- ſtament als ungültig anzufechten. Man darf mit dieſen Fällen nicht verwechſeln den XVIII. Eben ſo zeigt ſich die Einwirkung des Irrthums bey (p) S. u. Num. XXXIV. und das Syſtem § 135. — In einem ſolchen Fall alſo gilt weder der Ausgeſprochene als Erbe, weil er nicht gemeynt iſt, noch der Ge- meynte, weil er nicht ausgeſpro- chen iſt. L. 9 pr. de her. inst. (28. 5.). (a) Die Ungültigkeit der irri- gen pro herede gestio könnte nun zugleich auf das allgemeinere Princip der irrigen ſtillſchweigen- den Willenserklärungen zurückge- führt werden (Num. XII.). (b) L. 13 § 1 L. 14. 15. 16. 19.
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Beylage VIII.
geſchrieben, die dieſer in der That nicht beſäße, ſo wäre
dennoch der Inteſtaterbe nicht berechtigt, deshalb das Te-
ſtament als ungültig anzufechten.
Man darf mit dieſen Fällen nicht verwechſeln den
ſcheinbar ähnlichen Fall, da der Teſtator einen Erben er-
nennt, den er für eine andere Perſon hält. Hier wird
nicht, wie in jenen Fällen, die gewöhnliche Wirkung juri-
ſtiſcher Thatſachen wegen des Irrthums modificirt, ſondern
es iſt in Beziehung auf den wörtlich bezeichneten Erben
gar kein Wille vorhanden, ſo daß dieſer Fall unter die
des unächten Irrthums gehört (p).
XVIII.
Eben ſo zeigt ſich die Einwirkung des Irrthums bey
den zum Erwerb der Erbſchaft führenden Handlungen auf
folgende Weiſe. Iſt der berufene Erbe über die Art der
Delation (aus letztem Willen oder geſetzlich u. ſ. w.) im
Irrthum, ſo iſt ſeine ausdrückliche oder ſtillſchweigende
Antretung (a) ſowohl, als ſeine Ausſchlagung der Erbſchaft
ohne Wirkung (b). Auch hier wird die gewöhnliche Be-
ſchränkung hinzugefügt, daß der Rechtsirrthum eine ſolche
(p) S. u. Num. XXXIV. und
das Syſtem § 135. — In einem
ſolchen Fall alſo gilt weder der
Ausgeſprochene als Erbe, weil er
nicht gemeynt iſt, noch der Ge-
meynte, weil er nicht ausgeſpro-
chen iſt. L. 9 pr. de her. inst.
(28. 5.).
(a) Die Ungültigkeit der irri-
gen pro herede gestio könnte
nun zugleich auf das allgemeinere
Princip der irrigen ſtillſchweigen-
den Willenserklärungen zurückge-
führt werden (Num. XII.).
(b) L. 13 § 1 L. 14. 15. 16. 19.
22. 23. 32. 33. 34. de adquir
hered. (29. 2.).
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