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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Beylage VIII.
geschrieben, die dieser in der That nicht besäße, so wäre
dennoch der Intestaterbe nicht berechtigt, deshalb das Te-
stament als ungültig anzufechten.

Man darf mit diesen Fällen nicht verwechseln den
scheinbar ähnlichen Fall, da der Testator einen Erben er-
nennt, den er für eine andere Person hält. Hier wird
nicht, wie in jenen Fällen, die gewöhnliche Wirkung juri-
stischer Thatsachen wegen des Irrthums modificirt, sondern
es ist in Beziehung auf den wörtlich bezeichneten Erben
gar kein Wille vorhanden, so daß dieser Fall unter die
des unächten Irrthums gehört (p).

XVIII.

Eben so zeigt sich die Einwirkung des Irrthums bey
den zum Erwerb der Erbschaft führenden Handlungen auf
folgende Weise. Ist der berufene Erbe über die Art der
Delation (aus letztem Willen oder gesetzlich u. s. w.) im
Irrthum, so ist seine ausdrückliche oder stillschweigende
Antretung (a) sowohl, als seine Ausschlagung der Erbschaft
ohne Wirkung (b). Auch hier wird die gewöhnliche Be-
schränkung hinzugefügt, daß der Rechtsirrthum eine solche

(p) S. u. Num. XXXIV. und
das System § 135. -- In einem
solchen Fall also gilt weder der
Ausgesprochene als Erbe, weil er
nicht gemeynt ist, noch der Ge-
meynte, weil er nicht ausgespro-
chen ist. L. 9 pr. de her. inst.
(28. 5.).
(a) Die Ungültigkeit der irri-
gen pro herede gestio könnte
nun zugleich auf das allgemeinere
Princip der irrigen stillschweigen-
den Willenserklärungen zurückge-
führt werden (Num. XII.).
(b) L. 13 § 1 L. 14. 15. 16. 19.
22. 23. 32. 33. 34. de adquir
hered.
(29. 2.).

Beylage VIII.
geſchrieben, die dieſer in der That nicht beſäße, ſo wäre
dennoch der Inteſtaterbe nicht berechtigt, deshalb das Te-
ſtament als ungültig anzufechten.

Man darf mit dieſen Fällen nicht verwechſeln den
ſcheinbar ähnlichen Fall, da der Teſtator einen Erben er-
nennt, den er für eine andere Perſon hält. Hier wird
nicht, wie in jenen Fällen, die gewöhnliche Wirkung juri-
ſtiſcher Thatſachen wegen des Irrthums modificirt, ſondern
es iſt in Beziehung auf den wörtlich bezeichneten Erben
gar kein Wille vorhanden, ſo daß dieſer Fall unter die
des unächten Irrthums gehört (p).

XVIII.

Eben ſo zeigt ſich die Einwirkung des Irrthums bey
den zum Erwerb der Erbſchaft führenden Handlungen auf
folgende Weiſe. Iſt der berufene Erbe über die Art der
Delation (aus letztem Willen oder geſetzlich u. ſ. w.) im
Irrthum, ſo iſt ſeine ausdrückliche oder ſtillſchweigende
Antretung (a) ſowohl, als ſeine Ausſchlagung der Erbſchaft
ohne Wirkung (b). Auch hier wird die gewöhnliche Be-
ſchränkung hinzugefügt, daß der Rechtsirrthum eine ſolche

(p) S. u. Num. XXXIV. und
das Syſtem § 135. — In einem
ſolchen Fall alſo gilt weder der
Ausgeſprochene als Erbe, weil er
nicht gemeynt iſt, noch der Ge-
meynte, weil er nicht ausgeſpro-
chen iſt. L. 9 pr. de her. inst.
(28. 5.).
(a) Die Ungültigkeit der irri-
gen pro herede gestio könnte
nun zugleich auf das allgemeinere
Princip der irrigen ſtillſchweigen-
den Willenserklärungen zurückge-
führt werden (Num. XII.).
(b) L. 13 § 1 L. 14. 15. 16. 19.
22. 23. 32. 33. 34. de adquir
hered.
(29. 2.).
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[382/0394] Beylage VIII. geſchrieben, die dieſer in der That nicht beſäße, ſo wäre dennoch der Inteſtaterbe nicht berechtigt, deshalb das Te- ſtament als ungültig anzufechten. Man darf mit dieſen Fällen nicht verwechſeln den ſcheinbar ähnlichen Fall, da der Teſtator einen Erben er- nennt, den er für eine andere Perſon hält. Hier wird nicht, wie in jenen Fällen, die gewöhnliche Wirkung juri- ſtiſcher Thatſachen wegen des Irrthums modificirt, ſondern es iſt in Beziehung auf den wörtlich bezeichneten Erben gar kein Wille vorhanden, ſo daß dieſer Fall unter die des unächten Irrthums gehört (p). XVIII. Eben ſo zeigt ſich die Einwirkung des Irrthums bey den zum Erwerb der Erbſchaft führenden Handlungen auf folgende Weiſe. Iſt der berufene Erbe über die Art der Delation (aus letztem Willen oder geſetzlich u. ſ. w.) im Irrthum, ſo iſt ſeine ausdrückliche oder ſtillſchweigende Antretung (a) ſowohl, als ſeine Ausſchlagung der Erbſchaft ohne Wirkung (b). Auch hier wird die gewöhnliche Be- ſchränkung hinzugefügt, daß der Rechtsirrthum eine ſolche (p) S. u. Num. XXXIV. und das Syſtem § 135. — In einem ſolchen Fall alſo gilt weder der Ausgeſprochene als Erbe, weil er nicht gemeynt iſt, noch der Ge- meynte, weil er nicht ausgeſpro- chen iſt. L. 9 pr. de her. inst. (28. 5.). (a) Die Ungültigkeit der irri- gen pro herede gestio könnte nun zugleich auf das allgemeinere Princip der irrigen ſtillſchweigen- den Willenserklärungen zurückge- führt werden (Num. XII.). (b) L. 13 § 1 L. 14. 15. 16. 19. 22. 23. 32. 33. 34. de adquir hered. (29. 2.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/394>, abgerufen am 21.11.2024.