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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 107. Altersstufen. Infantes.
tionen erhalten, worauf sich nun der erste und dritte
Gränzpunkt beziehen. Das Ende der Kindheit bezeichnet
den Punkt, bis zu welchem aufwärts doch noch ein ge-
wisser Grad der Handlungsfähigkeit reicht; so wie das
Ende der Minderjährigkeit den Punkt bezeichnet, bis zu
welchem abwärts die ursprünglich unbedingte Handlungs-
fähigkeit der Mündigen späterhin doch noch einigen Ein-
schränkungen unterworfen worden ist.

Unter diesen Vier Lebensaltern bedarf das letzte keiner
besonderen Betrachtung, da dasselbe nur den normalen Zu-
stand in sich schließt, worin überhaupt kein Hinderniß der
Handlungsfähigkeit wahrzunehmen ist. Die drey ersten aber
sind nunmehr nach ihrer natürlichen Zeitfolge abzuhan-
deln, und zwar ist bey jedem derselben sowohl der Gränz-
punkt selbst, als die praktische Bedeutung desselben zu un-
tersuchen: beides, so weit es geschehen kann, mit Rück-
sicht auf die historische Entstehung der darauf bezüglichen
Rechtsregeln.

§. 107.
II. Freye Handlungen. -- Hindernisse: A. Alters-
stufen. Infantes und Qui fari possunt.

Wir fragen zuerst: durch welche Betrachtungen wur-
den die Römer veranlaßt, innerhalb der Unmündigkeit noch
einen besonderen Zeitraum unter dem Namen Infantia aus-
zuscheiden? oder mit anderen Worten: welches war die
praktische Bedeutung der Infantia?


§. 107. Altersſtufen. Infantes.
tionen erhalten, worauf ſich nun der erſte und dritte
Gränzpunkt beziehen. Das Ende der Kindheit bezeichnet
den Punkt, bis zu welchem aufwärts doch noch ein ge-
wiſſer Grad der Handlungsfähigkeit reicht; ſo wie das
Ende der Minderjährigkeit den Punkt bezeichnet, bis zu
welchem abwärts die urſprünglich unbedingte Handlungs-
fähigkeit der Mündigen ſpäterhin doch noch einigen Ein-
ſchränkungen unterworfen worden iſt.

Unter dieſen Vier Lebensaltern bedarf das letzte keiner
beſonderen Betrachtung, da daſſelbe nur den normalen Zu-
ſtand in ſich ſchließt, worin überhaupt kein Hinderniß der
Handlungsfähigkeit wahrzunehmen iſt. Die drey erſten aber
ſind nunmehr nach ihrer natürlichen Zeitfolge abzuhan-
deln, und zwar iſt bey jedem derſelben ſowohl der Gränz-
punkt ſelbſt, als die praktiſche Bedeutung deſſelben zu un-
terſuchen: beides, ſo weit es geſchehen kann, mit Rück-
ſicht auf die hiſtoriſche Entſtehung der darauf bezüglichen
Rechtsregeln.

§. 107.
II. Freye Handlungen. — Hinderniſſe: A. Alters-
ſtufen. Infantes und Qui fari possunt.

Wir fragen zuerſt: durch welche Betrachtungen wur-
den die Römer veranlaßt, innerhalb der Unmündigkeit noch
einen beſonderen Zeitraum unter dem Namen Infantia aus-
zuſcheiden? oder mit anderen Worten: welches war die
praktiſche Bedeutung der Infantia?


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[25/0037] §. 107. Altersſtufen. Infantes. tionen erhalten, worauf ſich nun der erſte und dritte Gränzpunkt beziehen. Das Ende der Kindheit bezeichnet den Punkt, bis zu welchem aufwärts doch noch ein ge- wiſſer Grad der Handlungsfähigkeit reicht; ſo wie das Ende der Minderjährigkeit den Punkt bezeichnet, bis zu welchem abwärts die urſprünglich unbedingte Handlungs- fähigkeit der Mündigen ſpäterhin doch noch einigen Ein- ſchränkungen unterworfen worden iſt. Unter dieſen Vier Lebensaltern bedarf das letzte keiner beſonderen Betrachtung, da daſſelbe nur den normalen Zu- ſtand in ſich ſchließt, worin überhaupt kein Hinderniß der Handlungsfähigkeit wahrzunehmen iſt. Die drey erſten aber ſind nunmehr nach ihrer natürlichen Zeitfolge abzuhan- deln, und zwar iſt bey jedem derſelben ſowohl der Gränz- punkt ſelbſt, als die praktiſche Bedeutung deſſelben zu un- terſuchen: beides, ſo weit es geſchehen kann, mit Rück- ſicht auf die hiſtoriſche Entſtehung der darauf bezüglichen Rechtsregeln. §. 107. II. Freye Handlungen. — Hinderniſſe: A. Alters- ſtufen. Infantes und Qui fari possunt. Wir fragen zuerſt: durch welche Betrachtungen wur- den die Römer veranlaßt, innerhalb der Unmündigkeit noch einen beſonderen Zeitraum unter dem Namen Infantia aus- zuſcheiden? oder mit anderen Worten: welches war die praktiſche Bedeutung der Infantia?

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/37>, abgerufen am 21.11.2024.