In rem succedere. N. I. II. der abgedruckten Stellen. L. 8 de jurej. (12. 2.).
In rei dominium succedere. N. IV. der abgedruckten Stellen.
In singularum rerum dominium succedere. N. III. der abgedruckten Stellen.
Bey den angeführten Formen: per universitatem suc- cedere u. s. w., ist jedoch zu bemerken, daß dadurch die Universalsuccession, d. h. die Succession in das Vermögen selbst als eine universitas, nur auf mittelbare Weise be- zeichnet wird. Denn zunächst ist in diesem Ausdruck die Rede von dem Erwerb einer einzelnen Sache, und es wird durch jenen Zusatz nur ausgedrückt, daß der Erwerb der einzelnen Sache vermittelst des Ganzen, wozu dieselbe als Bestandtheil gehört, vor sich gehe.
Freye Handlungen können in zwey verschiedenen Be- ziehungen zu den Rechtsverhältnissen gedacht werden: als Gegenstände der Rechte, und als Entstehungsgründe derselben. Die erste Beziehung ist nur anwendbar auf eine einzelne Klasse der Rechte, die Obligationen, fällt also
§. 106. Altersſtufen.
B. Die Singularſucceſſion.
In rem succedere. N. I. II. der abgedruckten Stellen. L. 8 de jurej. (12. 2.).
In rei dominium succedere. N. IV. der abgedruckten Stellen.
In singularum rerum dominium succedere. N. III. der abgedruckten Stellen.
Bey den angeführten Formen: per universitatem suc- cedere u. ſ. w., iſt jedoch zu bemerken, daß dadurch die Univerſalſucceſſion, d. h. die Succeſſion in das Vermögen ſelbſt als eine universitas, nur auf mittelbare Weiſe be- zeichnet wird. Denn zunächſt iſt in dieſem Ausdruck die Rede von dem Erwerb einer einzelnen Sache, und es wird durch jenen Zuſatz nur ausgedrückt, daß der Erwerb der einzelnen Sache vermittelſt des Ganzen, wozu dieſelbe als Beſtandtheil gehört, vor ſich gehe.
Freye Handlungen können in zwey verſchiedenen Be- ziehungen zu den Rechtsverhältniſſen gedacht werden: als Gegenſtände der Rechte, und als Entſtehungsgründe derſelben. Die erſte Beziehung iſt nur anwendbar auf eine einzelne Klaſſe der Rechte, die Obligationen, fällt alſo
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§. 106. Altersſtufen.
B. Die Singularſucceſſion.
In rem succedere.
N. I. II. der abgedruckten Stellen.
L. 8 de jurej. (12. 2.).
In rei dominium succedere.
N. IV. der abgedruckten Stellen.
In singularum rerum dominium succedere.
N. III. der abgedruckten Stellen.
Bey den angeführten Formen: per universitatem suc-
cedere u. ſ. w., iſt jedoch zu bemerken, daß dadurch die
Univerſalſucceſſion, d. h. die Succeſſion in das Vermögen
ſelbſt als eine universitas, nur auf mittelbare Weiſe be-
zeichnet wird. Denn zunächſt iſt in dieſem Ausdruck die
Rede von dem Erwerb einer einzelnen Sache, und es wird
durch jenen Zuſatz nur ausgedrückt, daß der Erwerb der
einzelnen Sache vermittelſt des Ganzen, wozu dieſelbe
als Beſtandtheil gehört, vor ſich gehe.
§. 106.
II. Freye Handlungen. — Hinderniſſe: A. Alters-
ſtufen. Einleitung.
Freye Handlungen können in zwey verſchiedenen Be-
ziehungen zu den Rechtsverhältniſſen gedacht werden: als
Gegenſtände der Rechte, und als Entſtehungsgründe
derſelben. Die erſte Beziehung iſt nur anwendbar auf eine
einzelne Klaſſe der Rechte, die Obligationen, fällt alſo
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/33>, abgerufen am 22.02.2025.
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