Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
der Verträge würde die Benennung der Familienverträge an sich passend seyn; sie ist jedoch nicht räthlich, weil sie nach dem herrschenden Sprachgebrauch schon für andere (das Vermögen betreffende) Verträge angewendet zu wer- den pflegt.
§. 141. IV.Vertrag. (Fortsetzung.)
Von der hier gegebenen Darstellung des Begriffs vom Vertrag weichen unsre Schriftsteller, ältere und neuere, darin ab, daß sie eine einzige unter den angegebenen An- wendungen für den Gattungsbegriff selbst nehmen, indem sie den Vertrag im Allgemeinen so erklären, und mit dem Ganzen ihrer Systeme in solche Verbindung setzen, als wäre der obligatorische Vertrag der einzige überhaupt (a). Sie geben dadurch dem Begriff eine zu enge Begränzung, und schließen viele wichtige Fälle von dessen Anwendung aus, anstatt daß im Staatsrecht nicht selten eine zu aus- gedehnte Anwendung jenes Begriffs gemacht wird (§ 140). Der Grund dieser unvollständigen Auffassung liegt darin, daß der obligatorische Vertrag nicht nur der häufigste un- ter allen ist, sondern auch derjenige, in welchem die Ver-
(a)Donellus Lib. 12 C. 6. Hofacker T. 3 § 1752. Thi- baut § 444. Heise B. 3 § 69. Mühlenbruch § 331. Mackel- dey § 353. -- Von Puchta Lehrbuch der Pandekten 1838 § 237 wird die allgemeinere Be- deutung der Verträge ganz aus- drücklich anerkannt.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
der Verträge würde die Benennung der Familienverträge an ſich paſſend ſeyn; ſie iſt jedoch nicht räthlich, weil ſie nach dem herrſchenden Sprachgebrauch ſchon für andere (das Vermoͤgen betreffende) Verträge angewendet zu wer- den pflegt.
§. 141. IV.Vertrag. (Fortſetzung.)
Von der hier gegebenen Darſtellung des Begriffs vom Vertrag weichen unſre Schriftſteller, ältere und neuere, darin ab, daß ſie eine einzige unter den angegebenen An- wendungen für den Gattungsbegriff ſelbſt nehmen, indem ſie den Vertrag im Allgemeinen ſo erklären, und mit dem Ganzen ihrer Syſteme in ſolche Verbindung ſetzen, als wäre der obligatoriſche Vertrag der einzige überhaupt (a). Sie geben dadurch dem Begriff eine zu enge Begränzung, und ſchließen viele wichtige Fälle von deſſen Anwendung aus, anſtatt daß im Staatsrecht nicht ſelten eine zu aus- gedehnte Anwendung jenes Begriffs gemacht wird (§ 140). Der Grund dieſer unvollſtändigen Auffaſſung liegt darin, daß der obligatoriſche Vertrag nicht nur der häufigſte un- ter allen iſt, ſondern auch derjenige, in welchem die Ver-
(a)Donellus Lib. 12 C. 6. Hofacker T. 3 § 1752. Thi- baut § 444. Heiſe B. 3 § 69. Mühlenbruch § 331. Mackel- dey § 353. — Von Puchta Lehrbuch der Pandekten 1838 § 237 wird die allgemeinere Be- deutung der Verträge ganz aus- drücklich anerkannt.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
der Verträge würde die Benennung der Familienverträge
an ſich paſſend ſeyn; ſie iſt jedoch nicht räthlich, weil ſie
nach dem herrſchenden Sprachgebrauch ſchon für andere
(das Vermoͤgen betreffende) Verträge angewendet zu wer-
den pflegt.
§. 141.
IV. Vertrag. (Fortſetzung.)
Von der hier gegebenen Darſtellung des Begriffs vom
Vertrag weichen unſre Schriftſteller, ältere und neuere,
darin ab, daß ſie eine einzige unter den angegebenen An-
wendungen für den Gattungsbegriff ſelbſt nehmen, indem
ſie den Vertrag im Allgemeinen ſo erklären, und mit dem
Ganzen ihrer Syſteme in ſolche Verbindung ſetzen, als
wäre der obligatoriſche Vertrag der einzige überhaupt (a).
Sie geben dadurch dem Begriff eine zu enge Begränzung,
und ſchließen viele wichtige Fälle von deſſen Anwendung
aus, anſtatt daß im Staatsrecht nicht ſelten eine zu aus-
gedehnte Anwendung jenes Begriffs gemacht wird (§ 140).
Der Grund dieſer unvollſtändigen Auffaſſung liegt darin,
daß der obligatoriſche Vertrag nicht nur der häufigſte un-
ter allen iſt, ſondern auch derjenige, in welchem die Ver-
(a) Donellus Lib. 12 C. 6.
Hofacker T. 3 § 1752. Thi-
baut § 444. Heiſe B. 3 § 69.
Mühlenbruch § 331. Mackel-
dey § 353. — Von Puchta
Lehrbuch der Pandekten 1838
§ 237 wird die allgemeinere Be-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 314. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/326>, abgerufen am 22.02.2025.
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