Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. der Verträge würde die Benennung der Familienverträgean sich passend seyn; sie ist jedoch nicht räthlich, weil sie nach dem herrschenden Sprachgebrauch schon für andere (das Vermögen betreffende) Verträge angewendet zu wer- den pflegt. §. 141. IV. Vertrag. (Fortsetzung.) Von der hier gegebenen Darstellung des Begriffs vom (a) Donellus Lib. 12 C. 6.
Hofacker T. 3 § 1752. Thi- baut § 444. Heise B. 3 § 69. Mühlenbruch § 331. Mackel- dey § 353. -- Von Puchta Lehrbuch der Pandekten 1838 § 237 wird die allgemeinere Be- deutung der Verträge ganz aus- drücklich anerkannt. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. der Verträge würde die Benennung der Familienverträgean ſich paſſend ſeyn; ſie iſt jedoch nicht räthlich, weil ſie nach dem herrſchenden Sprachgebrauch ſchon für andere (das Vermoͤgen betreffende) Verträge angewendet zu wer- den pflegt. §. 141. IV. Vertrag. (Fortſetzung.) Von der hier gegebenen Darſtellung des Begriffs vom (a) Donellus Lib. 12 C. 6.
Hofacker T. 3 § 1752. Thi- baut § 444. Heiſe B. 3 § 69. Mühlenbruch § 331. Mackel- dey § 353. — Von Puchta Lehrbuch der Pandekten 1838 § 237 wird die allgemeinere Be- deutung der Verträge ganz aus- drücklich anerkannt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0326" n="314"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> der Verträge würde die Benennung der Familienverträge<lb/> an ſich paſſend ſeyn; ſie iſt jedoch nicht räthlich, weil ſie<lb/> nach dem herrſchenden Sprachgebrauch ſchon für andere<lb/> (das Vermoͤgen betreffende) Verträge angewendet zu wer-<lb/> den pflegt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 141.<lb/><hi rendition="#aq">IV.</hi> <hi rendition="#g">Vertrag</hi>. (Fortſetzung.)</head><lb/> <p>Von der hier gegebenen Darſtellung des Begriffs vom<lb/> Vertrag weichen unſre Schriftſteller, ältere und neuere,<lb/> darin ab, daß ſie eine einzige unter den angegebenen An-<lb/> wendungen für den Gattungsbegriff ſelbſt nehmen, indem<lb/> ſie den Vertrag im Allgemeinen ſo erklären, und mit dem<lb/> Ganzen ihrer Syſteme in ſolche Verbindung ſetzen, als<lb/> wäre der obligatoriſche Vertrag der einzige überhaupt <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Donellus</hi> Lib. 12 C. 6.<lb/><hi rendition="#k">Hofacker</hi> T.</hi> 3 § 1752. <hi rendition="#g">Thi-<lb/> baut</hi> § 444. <hi rendition="#g">Heiſe</hi> B. 3 § 69.<lb/><hi rendition="#k"><hi rendition="#aq">Mühlenbruch</hi></hi> § 331. <hi rendition="#g">Mackel-<lb/> dey</hi> § 353. — Von <hi rendition="#g">Puchta</hi><lb/> Lehrbuch der Pandekten 1838<lb/> § 237 wird die allgemeinere Be-<lb/> deutung der Verträge ganz aus-<lb/> drücklich anerkannt.</note>.<lb/> Sie geben dadurch dem Begriff eine zu enge Begränzung,<lb/> und ſchließen viele wichtige Fälle von deſſen Anwendung<lb/> aus, anſtatt daß im Staatsrecht nicht ſelten eine zu aus-<lb/> gedehnte Anwendung jenes Begriffs gemacht wird (§ 140).<lb/> Der Grund dieſer unvollſtändigen Auffaſſung liegt darin,<lb/> daß der obligatoriſche Vertrag nicht nur der häufigſte un-<lb/> ter allen iſt, ſondern auch derjenige, in welchem die Ver-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [314/0326]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
der Verträge würde die Benennung der Familienverträge
an ſich paſſend ſeyn; ſie iſt jedoch nicht räthlich, weil ſie
nach dem herrſchenden Sprachgebrauch ſchon für andere
(das Vermoͤgen betreffende) Verträge angewendet zu wer-
den pflegt.
§. 141.
IV. Vertrag. (Fortſetzung.)
Von der hier gegebenen Darſtellung des Begriffs vom
Vertrag weichen unſre Schriftſteller, ältere und neuere,
darin ab, daß ſie eine einzige unter den angegebenen An-
wendungen für den Gattungsbegriff ſelbſt nehmen, indem
ſie den Vertrag im Allgemeinen ſo erklären, und mit dem
Ganzen ihrer Syſteme in ſolche Verbindung ſetzen, als
wäre der obligatoriſche Vertrag der einzige überhaupt (a).
Sie geben dadurch dem Begriff eine zu enge Begränzung,
und ſchließen viele wichtige Fälle von deſſen Anwendung
aus, anſtatt daß im Staatsrecht nicht ſelten eine zu aus-
gedehnte Anwendung jenes Begriffs gemacht wird (§ 140).
Der Grund dieſer unvollſtändigen Auffaſſung liegt darin,
daß der obligatoriſche Vertrag nicht nur der häufigſte un-
ter allen iſt, ſondern auch derjenige, in welchem die Ver-
(a) Donellus Lib. 12 C. 6.
Hofacker T. 3 § 1752. Thi-
baut § 444. Heiſe B. 3 § 69.
Mühlenbruch § 331. Mackel-
dey § 353. — Von Puchta
Lehrbuch der Pandekten 1838
§ 237 wird die allgemeinere Be-
deutung der Verträge ganz aus-
drücklich anerkannt.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |