Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 129. Modus. (Fortsetzung.) §. 129. III. Willenserklärungen. -- Modus. (Fortsetzung.) Es ist nunmehr anzugeben, durch welche Mittel der in 1) Ist ein einziger Erbe eingesetzt, und diesem der 2) Ist der Modus einem Legatar oder Fideicommissar (a) L. 7 de ann. leg. (33. 1.) "interventu judicis," L. 50 § 1 de her. pet. (5. 3.) "principali aut pontificali auctoritate," L. 8 § 6 de cond. inst. (28. 7.) (s. o. §. 123. s. t.), L. 1 § 3 ubi pup. (27. 2.). (b) L. 40 § 5, L. 71 pr. § 1. 2,
§. 129. Modus. (Fortſetzung.) §. 129. III. Willenserklärungen. — Modus. (Fortſetzung.) Es iſt nunmehr anzugeben, durch welche Mittel der in 1) Iſt ein einziger Erbe eingeſetzt, und dieſem der 2) Iſt der Modus einem Legatar oder Fideicommiſſar (a) L. 7 de ann. leg. (33. 1.) „interventu judicis,” L. 50 § 1 de her. pet. (5. 3.) „principali aut pontificali auctoritate,” L. 8 § 6 de cond. inst. (28. 7.) (ſ. o. §. 123. s. t.), L. 1 § 3 ubi pup. (27. 2.). (b) L. 40 § 5, L. 71 pr. § 1. 2,
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§. 129. Modus. (Fortſetzung.)
§. 129.
III. Willenserklärungen. — Modus. (Fortſetzung.)
Es iſt nunmehr anzugeben, durch welche Mittel der in
dem Modus enthaltene Wille eines Gebers zur Ausführung
gebracht wird.
1) Iſt ein einziger Erbe eingeſetzt, und dieſem der
Modus auferlegt, ſo kann von einer Obligation nicht die
Rede ſeyn, weil ihm kein Creditor gegenüber ſteht. Hier
übernimmt die Obrigkeit den Zwang gegen den Erben,
theils durch außerordentliche Zwangsmittel, theils indem
dem Erben, wenn er Klagen aus der Erbſchaft anſtellen
will, dieſelben einſtweilen verweigert werden. Sind meh-
rere Erben eingeſetzt, ſo kann Jeder den Andern durch die
actio familiae herciscundae zur Erfüllung des Modus an-
halten (a).
2) Iſt der Modus einem Legatar oder Fideicommiſſar
vorgeſchrieben, ſo nimmt die Verpflichtung die Geſtalt ei-
ner Obligation an, indem nun der Erbe die Stelle des
Verſtorbenen vertritt, und für die Ausführung des Willens
zu ſorgen hat. Dieſes geſchieht regelmäßig dadurch, daß
die Entrichtung des Legats ſo lange, vermittelſt einer doli
exceptio, verweigert wird, bis der Legatar für die Erfül-
lung des Modus Caution geſtellt hat (b). Iſt der Legatar
(a) L. 7 de ann. leg. (33. 1.)
„interventu judicis,” L. 50 § 1
de her. pet. (5. 3.) „principali
aut pontificali auctoritate,” L. 8
§ 6 de cond. inst. (28. 7.) (ſ. o.
§. 123. s. t.), L. 1 § 3 ubi pup.
(27. 2.).
(b) L. 40 § 5, L. 71 pr. § 1. 2,
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