Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 120. Bedingung. Regelmäßige Wirkung. §. 120. III. Willenserklärungen. -- Bedingung. Regel- mäßige Wirkung. Indem nunmehr die regelmäßige Wirkung der Bedin- Das unter einer suspensiven Bedingung stehende rügten willkührlichen Behauptun-
gen; ferner ist Das, was von außen verhindert werden kann, eben darum nicht mehr rein po- testativ; endlich ist besonders die angeführte Bedingung gar nicht potestativ, weil, wenn auch nicht die Einwilligung des Sklaven, doch dessen Gegenwart zur Ma- numission nöthig ist, so daß er diese durch die Flucht wohl hin- der n kann. §. 120. Bedingung. Regelmäßige Wirkung. §. 120. III. Willenserklärungen. — Bedingung. Regel- mäßige Wirkung. Indem nunmehr die regelmäßige Wirkung der Bedin- Das unter einer ſuspenſiven Bedingung ſtehende rügten willkührlichen Behauptun-
gen; ferner iſt Das, was von außen verhindert werden kann, eben darum nicht mehr rein po- teſtativ; endlich iſt beſonders die angeführte Bedingung gar nicht poteſtativ, weil, wenn auch nicht die Einwilligung des Sklaven, doch deſſen Gegenwart zur Ma- numiſſion nöthig iſt, ſo daß er dieſe durch die Flucht wohl hin- der n kann. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0161" n="149"/> <fw place="top" type="header">§. 120. Bedingung. Regelmäßige Wirkung.</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 120.<lb/><hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Willenserklärungen. — Bedingung. Regel-<lb/> mäßige Wirkung</hi>.</head><lb/> <p>Indem nunmehr die regelmäßige Wirkung der Bedin-<lb/> gungen darzuſtellen iſt, muß die ſchon oben (§ 117) an-<lb/> gedeutete wichtigſte Eintheilung in Erinnerung gebracht,<lb/> und jetzt genau dargeſtellt werden. Das allgemeine We-<lb/> ſen der Bedingungen wurde in die Abhängigkeit eines<lb/> Rechtsverhältniſſes von einem ungewiſſen Ereigniß geſetzt<lb/> (§ 116). Dieſe Abhängigkeit aber läßt ſich auf zwiefache<lb/> Weiſe denken, indem durch das Ereigniß entweder der<lb/><hi rendition="#g">Anfang</hi> oder das <hi rendition="#g">Ende</hi> des Rechtsverhältniſſes beſtimmt<lb/> werden ſoll. Unſere Juriſten nennen die Bedingung im<lb/> erſten Fall eine <hi rendition="#g">ſuspenſive</hi> (aufſchiebende), im zweyten<lb/> eine <hi rendition="#g">reſolutive</hi> (auflöſende); in unſren Rechtsquellen<lb/> finden ſich Kunſtausdrücke für dieſe Begriffe nicht. Der<lb/> erſte Fall iſt übrigens ſo ſehr der häufigere und darum<lb/> wichtigere, daß überall, wo von <hi rendition="#aq">conditio</hi> ohne nähere Be-<lb/> ſtimmung geredet wird, zunächſt an die ſuspenſive zu den-<lb/> ken iſt.</p><lb/> <p>Das unter einer <hi rendition="#g">ſuspenſiven</hi> Bedingung ſtehende<lb/> Rechtsverhältniß kann in drey verſchiedenen Zuſtänden ge-<lb/> dacht werden. Zunächſt in dem Zuſtand der Unentſchie-<lb/><note xml:id="seg2pn_28_2" prev="#seg2pn_28_1" place="foot" n="(w)">rügten willkührlichen Behauptun-<lb/> gen; ferner iſt Das, was von<lb/> außen verhindert werden kann,<lb/> eben darum nicht mehr rein po-<lb/> teſtativ; endlich iſt beſonders die<lb/> angeführte Bedingung gar nicht<lb/> poteſtativ, weil, wenn auch nicht<lb/> die Einwilligung des Sklaven,<lb/> doch deſſen Gegenwart zur Ma-<lb/> numiſſion nöthig iſt, ſo daß er<lb/> dieſe durch die Flucht wohl hin-<lb/> der n kann.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [149/0161]
§. 120. Bedingung. Regelmäßige Wirkung.
§. 120.
III. Willenserklärungen. — Bedingung. Regel-
mäßige Wirkung.
Indem nunmehr die regelmäßige Wirkung der Bedin-
gungen darzuſtellen iſt, muß die ſchon oben (§ 117) an-
gedeutete wichtigſte Eintheilung in Erinnerung gebracht,
und jetzt genau dargeſtellt werden. Das allgemeine We-
ſen der Bedingungen wurde in die Abhängigkeit eines
Rechtsverhältniſſes von einem ungewiſſen Ereigniß geſetzt
(§ 116). Dieſe Abhängigkeit aber läßt ſich auf zwiefache
Weiſe denken, indem durch das Ereigniß entweder der
Anfang oder das Ende des Rechtsverhältniſſes beſtimmt
werden ſoll. Unſere Juriſten nennen die Bedingung im
erſten Fall eine ſuspenſive (aufſchiebende), im zweyten
eine reſolutive (auflöſende); in unſren Rechtsquellen
finden ſich Kunſtausdrücke für dieſe Begriffe nicht. Der
erſte Fall iſt übrigens ſo ſehr der häufigere und darum
wichtigere, daß überall, wo von conditio ohne nähere Be-
ſtimmung geredet wird, zunächſt an die ſuspenſive zu den-
ken iſt.
Das unter einer ſuspenſiven Bedingung ſtehende
Rechtsverhältniß kann in drey verſchiedenen Zuſtänden ge-
dacht werden. Zunächſt in dem Zuſtand der Unentſchie-
(w)
(w) rügten willkührlichen Behauptun-
gen; ferner iſt Das, was von
außen verhindert werden kann,
eben darum nicht mehr rein po-
teſtativ; endlich iſt beſonders die
angeführte Bedingung gar nicht
poteſtativ, weil, wenn auch nicht
die Einwilligung des Sklaven,
doch deſſen Gegenwart zur Ma-
numiſſion nöthig iſt, ſo daß er
dieſe durch die Flucht wohl hin-
der n kann.
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