Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 117. Bedingung. Arten. des Urhebers desselben, bereits eingetreten oder vereitelt ist.Dieser Fall unterscheidet sich von dem vorigen durch die Absicht des Urhebers, die auf eine wahre Bedingung ge- richtet ist. Ist das Ereigniß eingetreten, so wird dadurch dennoch dasjenige Rechtsgeschäft, in welchem Bedingungen verboten sind, ungültig: ist es dagegen vereitelt, und ist das Rechtsgeschäft eine testamentarische Verfügung, so gilt die Bedingung einer unmöglichen gleich, folglich als nicht geschrieben (§ 121.). §. 117. III. Willenserklärungen. -- Bedingung. Arten. Es sind jetzt die verschiedenen Gegensätze zu betrachten, A. Sehen wir auf die logische Form der bedingenden B. Die Ursache ferner, wovon der Eintritt der Be- §. 117. Bedingung. Arten. des Urhebers deſſelben, bereits eingetreten oder vereitelt iſt.Dieſer Fall unterſcheidet ſich von dem vorigen durch die Abſicht des Urhebers, die auf eine wahre Bedingung ge- richtet iſt. Iſt das Ereigniß eingetreten, ſo wird dadurch dennoch dasjenige Rechtsgeſchäft, in welchem Bedingungen verboten ſind, ungültig: iſt es dagegen vereitelt, und iſt das Rechtsgeſchäft eine teſtamentariſche Verfügung, ſo gilt die Bedingung einer unmöglichen gleich, folglich als nicht geſchrieben (§ 121.). §. 117. III. Willenserklärungen. — Bedingung. Arten. Es ſind jetzt die verſchiedenen Gegenſätze zu betrachten, A. Sehen wir auf die logiſche Form der bedingenden B. Die Urſache ferner, wovon der Eintritt der Be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0139" n="127"/><fw place="top" type="header">§. 117. Bedingung. Arten.</fw><lb/> des Urhebers deſſelben, bereits eingetreten oder vereitelt iſt.<lb/> Dieſer Fall unterſcheidet ſich von dem vorigen durch die<lb/> Abſicht des Urhebers, die auf eine wahre Bedingung ge-<lb/> richtet iſt. Iſt das Ereigniß eingetreten, ſo wird dadurch<lb/> dennoch dasjenige Rechtsgeſchäft, in welchem Bedingungen<lb/> verboten ſind, ungültig: iſt es dagegen vereitelt, und iſt<lb/> das Rechtsgeſchäft eine teſtamentariſche Verfügung, ſo gilt<lb/> die Bedingung einer unmöglichen gleich, folglich als nicht<lb/> geſchrieben (§ 121.).</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 117.<lb/><hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Willenserklärungen. — Bedingung. Arten</hi>.</head><lb/> <p>Es ſind jetzt die verſchiedenen Gegenſätze zu betrachten,<lb/> die mit dem allgemeinen Begriff der Bedingung vereinbar<lb/> ſind, das heiſt die Eintheilungen dieſes Gattungsbegriffs.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">A.</hi> Sehen wir auf die logiſche Form der bedingenden<lb/> Thatſache, ſo beſteht dieſe entweder in einem Seyn oder<lb/> Nichtſeyn (poſitive, negative Bedingung).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">B.</hi> Die Urſache ferner, wovon der Eintritt der Be-<lb/> dingung abhängt, kann enthalten ſeyn in der menſchlichen<lb/> Freyheit oder der Natur; und, wenn wir dieſen Gegenſatz<lb/> mit dem vorigen in Verbindung ſetzen, ſo können alle Be-<lb/> dingungen beſtehen in einem Handeln oder Unterlaſſen, ſo<lb/> wie in dem Eintreten oder Unterbleiben eines zufälligen,<lb/> von menſchlichem Willen unabhängigen, Ereigniſſes. —<lb/> Dieſe Unterſcheidung wird eben ſo von den Römiſchen<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [127/0139]
§. 117. Bedingung. Arten.
des Urhebers deſſelben, bereits eingetreten oder vereitelt iſt.
Dieſer Fall unterſcheidet ſich von dem vorigen durch die
Abſicht des Urhebers, die auf eine wahre Bedingung ge-
richtet iſt. Iſt das Ereigniß eingetreten, ſo wird dadurch
dennoch dasjenige Rechtsgeſchäft, in welchem Bedingungen
verboten ſind, ungültig: iſt es dagegen vereitelt, und iſt
das Rechtsgeſchäft eine teſtamentariſche Verfügung, ſo gilt
die Bedingung einer unmöglichen gleich, folglich als nicht
geſchrieben (§ 121.).
§. 117.
III. Willenserklärungen. — Bedingung. Arten.
Es ſind jetzt die verſchiedenen Gegenſätze zu betrachten,
die mit dem allgemeinen Begriff der Bedingung vereinbar
ſind, das heiſt die Eintheilungen dieſes Gattungsbegriffs.
A. Sehen wir auf die logiſche Form der bedingenden
Thatſache, ſo beſteht dieſe entweder in einem Seyn oder
Nichtſeyn (poſitive, negative Bedingung).
B. Die Urſache ferner, wovon der Eintritt der Be-
dingung abhängt, kann enthalten ſeyn in der menſchlichen
Freyheit oder der Natur; und, wenn wir dieſen Gegenſatz
mit dem vorigen in Verbindung ſetzen, ſo können alle Be-
dingungen beſtehen in einem Handeln oder Unterlaſſen, ſo
wie in dem Eintreten oder Unterbleiben eines zufälligen,
von menſchlichem Willen unabhängigen, Ereigniſſes. —
Dieſe Unterſcheidung wird eben ſo von den Römiſchen
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |