des Urhebers desselben, bereits eingetreten oder vereitelt ist. Dieser Fall unterscheidet sich von dem vorigen durch die Absicht des Urhebers, die auf eine wahre Bedingung ge- richtet ist. Ist das Ereigniß eingetreten, so wird dadurch dennoch dasjenige Rechtsgeschäft, in welchem Bedingungen verboten sind, ungültig: ist es dagegen vereitelt, und ist das Rechtsgeschäft eine testamentarische Verfügung, so gilt die Bedingung einer unmöglichen gleich, folglich als nicht geschrieben (§ 121.).
Es sind jetzt die verschiedenen Gegensätze zu betrachten, die mit dem allgemeinen Begriff der Bedingung vereinbar sind, das heist die Eintheilungen dieses Gattungsbegriffs.
A. Sehen wir auf die logische Form der bedingenden Thatsache, so besteht diese entweder in einem Seyn oder Nichtseyn (positive, negative Bedingung).
B. Die Ursache ferner, wovon der Eintritt der Be- dingung abhängt, kann enthalten seyn in der menschlichen Freyheit oder der Natur; und, wenn wir diesen Gegensatz mit dem vorigen in Verbindung setzen, so können alle Be- dingungen bestehen in einem Handeln oder Unterlassen, so wie in dem Eintreten oder Unterbleiben eines zufälligen, von menschlichem Willen unabhängigen, Ereignisses. -- Diese Unterscheidung wird eben so von den Römischen
§. 117. Bedingung. Arten.
des Urhebers deſſelben, bereits eingetreten oder vereitelt iſt. Dieſer Fall unterſcheidet ſich von dem vorigen durch die Abſicht des Urhebers, die auf eine wahre Bedingung ge- richtet iſt. Iſt das Ereigniß eingetreten, ſo wird dadurch dennoch dasjenige Rechtsgeſchäft, in welchem Bedingungen verboten ſind, ungültig: iſt es dagegen vereitelt, und iſt das Rechtsgeſchäft eine teſtamentariſche Verfügung, ſo gilt die Bedingung einer unmöglichen gleich, folglich als nicht geſchrieben (§ 121.).
Es ſind jetzt die verſchiedenen Gegenſätze zu betrachten, die mit dem allgemeinen Begriff der Bedingung vereinbar ſind, das heiſt die Eintheilungen dieſes Gattungsbegriffs.
A. Sehen wir auf die logiſche Form der bedingenden Thatſache, ſo beſteht dieſe entweder in einem Seyn oder Nichtſeyn (poſitive, negative Bedingung).
B. Die Urſache ferner, wovon der Eintritt der Be- dingung abhängt, kann enthalten ſeyn in der menſchlichen Freyheit oder der Natur; und, wenn wir dieſen Gegenſatz mit dem vorigen in Verbindung ſetzen, ſo können alle Be- dingungen beſtehen in einem Handeln oder Unterlaſſen, ſo wie in dem Eintreten oder Unterbleiben eines zufälligen, von menſchlichem Willen unabhängigen, Ereigniſſes. — Dieſe Unterſcheidung wird eben ſo von den Römiſchen
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§. 117. Bedingung. Arten.
des Urhebers deſſelben, bereits eingetreten oder vereitelt iſt.
Dieſer Fall unterſcheidet ſich von dem vorigen durch die
Abſicht des Urhebers, die auf eine wahre Bedingung ge-
richtet iſt. Iſt das Ereigniß eingetreten, ſo wird dadurch
dennoch dasjenige Rechtsgeſchäft, in welchem Bedingungen
verboten ſind, ungültig: iſt es dagegen vereitelt, und iſt
das Rechtsgeſchäft eine teſtamentariſche Verfügung, ſo gilt
die Bedingung einer unmöglichen gleich, folglich als nicht
geſchrieben (§ 121.).
§. 117.
III. Willenserklärungen. — Bedingung. Arten.
Es ſind jetzt die verſchiedenen Gegenſätze zu betrachten,
die mit dem allgemeinen Begriff der Bedingung vereinbar
ſind, das heiſt die Eintheilungen dieſes Gattungsbegriffs.
A. Sehen wir auf die logiſche Form der bedingenden
Thatſache, ſo beſteht dieſe entweder in einem Seyn oder
Nichtſeyn (poſitive, negative Bedingung).
B. Die Urſache ferner, wovon der Eintritt der Be-
dingung abhängt, kann enthalten ſeyn in der menſchlichen
Freyheit oder der Natur; und, wenn wir dieſen Gegenſatz
mit dem vorigen in Verbindung ſetzen, ſo können alle Be-
dingungen beſtehen in einem Handeln oder Unterlaſſen, ſo
wie in dem Eintreten oder Unterbleiben eines zufälligen,
von menſchlichem Willen unabhängigen, Ereigniſſes. —
Dieſe Unterſcheidung wird eben ſo von den Römiſchen
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/139>, abgerufen am 22.02.2025.
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